Tiroler Nutztierhaltungsverordnung
LGBL_TI_20020927_94Tiroler NutztierhaltungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/2002 Stück 33
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 24. September 2002 über die Haltung von Nutztieren (Tiroler Nutztierhaltungsverordnung)
Aufgrund des § 14 Abs. 1 lit.a, Abs. 4 und 7 des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 86, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol verordnet:
Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von Nutztieren
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder zur Nutzung ihrer Arbeitskraft oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und aufgrund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind.
(2) Halter eines Tieres ist, wer selbstständig über ein Tier verfügen darf.
(3) Tierhaltung ist die Obhut für ein Tier und die damit verbundene Verantwortung.
(4) Für jagdrechtlich nicht bewilligungspflichtige Haltungen von Tieren im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen (§ 3 Abs. 2 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung) gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes dieser Verordnung sinngemäß.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für die Haltung von Heimtieren sowie von Tieren in Tierheimen, Gehegen, Tierparks und Zoos.
§ 2
Allgemeine Sorgepflicht, Fütterung und Tränkung
(1) Wer ein Nutztier hält, muss dafür sorgen, dass die Haltung des Tieres den Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung entspricht.
(2) Wer ein Nutztier hält, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den von ihnen erbrachten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der jeweiligen Nutztiere ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Fütterungs- und Tränkeanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Verunreinigung des Futters und des Wassers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen aufgrund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
(4) Nutztieren sozial lebender Arten sind angemessene Sozialkontakte zu ermöglichen.
(5) Werden Nutztiere in Gruppen gehalten, so ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Fressplatzes so auszulegen, dass tunlichst alle Tiere gleichzeitig ihren Bedarf decken können.
(6) Werden Nutztiere in Gruppen gehalten oder werden Tiere verschiedener Arten nebeneinander gehalten, so ist auf das jeweilige Sozialverhalten und die Verträglichkeit Bedacht zu nehmen; Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten müssen im ausreichenden Ausmaß vorhanden sein. Für überwiegend einzeln oder zeitweilig einzeln lebende Tiere müssen abgeschlossene Flächen zur Verfügung stehen.
(7) Alle Nutztiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, müssen mindestens einmal am Tag kontrolliert werden.
§ 3
Pflege
(1) Wer ein Nutztier hält, muss dessen Befinden regelmäßig überprüfen. Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere und die natürliche Abnützung nachwachsender Körperteile ersetzen (z. B. Hufpflege), soweit dies durch die Haltung eingeschränkt ist. Die Tiere müssen ihrer Art entsprechend durch geeignete Maßnahmen sauber gehalten werden.
(2) Kranke oder verletzte Nutztiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.
§ 4
Unterbringung
(1) Nutztiere sind nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so unterzubringen, dass den artspezifischen Ansprüchen der Tiere Genüge getan wird. Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden.
(2) Wer ein Nutztier hält, muss für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Ställe, Boxen, Gehege, Volieren, Ausläufe, Hütten) des Tieres sorgen und die entsprechenden Einrichtungen regelmäßig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
(3) Die Unterkünfte der Nutztiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, dass keine haltungsbedingten Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht, die Tiere ihre arteigenen und erworbenen Verhaltensweisen ausleben und aus der Unterkunft nicht entweichen können. Die Unterkünfte sind so auszugestalten, dass sich die Tiere entsprechend beschäftigen können.
(4) Insoweit Nutztiere sich nicht den jeweiligen Witterungsverhältnissen anpassen können, ist für ausreichenden Witterungsschutz zu sorgen.
§ 5
Klima
(1) Räume, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben sowie be- und entlüftet werden, dass unter Bedachtnahme auf die Art der Haltung, die Leistung und das Alter der Tiere ein ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechendes Klima erreicht wird.
(2) In Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muss eine ausreichende Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Die entsprechenden technischen Einrichtungen sind regelmäßig auf Zustand und Funktion zu überprüfen und zu warten. § 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 6
Lichtverhältnisse
(1) Nutztiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden; eine Haltung bei Tageslicht ist anzustreben. Dauer und Intensität der Beleuchtung haben sich nach den biologischen Bedürfnissen der jeweiligen Tierarten zu richten.
(2) Die Mindestlichtdauer hat jedenfalls pro Tag acht Stunden zu betragen. Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden. Ferkellampen und Notlichter als Orientierungshilfe im Laufstall gelten nicht als Lichtquelle im Sinne dieser Verordnung.
§ 7
Tiergerechtheitsindex
(1) Der jeweilige Halter von Nutztieren ist verpflichtet, alle Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung entsprechend einzuhalten. Die Organe der Behörde haben auf Mängel und auf allfällige Verbesserungsmöglichkeiten der Tierhaltung hinzuweisen (Manuduktionspflicht).
(2) Die Kriterien für die Beurteilung der jeweils artgerechten Tierhaltung und des Wohlbefindens der Tiere, wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität (Tiergerechtheitsindex), ergeben sich aus der Summe der ihnen zuzuordnenden, jeweils verschieden zu bewertenden Bestimmungen des jeweiligen Abschnittes dieser Verordnung. Bei der Einhaltung dieser Bestimmungen ist darauf zu achten, dass die Haltung von Nutztieren den Mindestanforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3) Eine Beurteilung im Einzelfall kann von einer tiergerechten Gesamtbeurteilung (Einhaltung aller Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung) insofern abweichen, als eine für ein einzelnes Kriterium schwächere Erfüllung durch eine bessere Erfüllung auch eines anderen Kriteriums aufgewogen werden kann, ohne dass dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 26 Abs. 1 lit. i des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 hinsichtlich der Haltung von Nutztieren vorliegt.
(4) Eine angemessene, die in den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung für einzelne Tierarten festgesetzten Umsetzungsfristen jedenfalls nicht überschreitende zumutbare Frist zur Umstellung auf die Bestimmungen dieser Verordnung unter Beachtung der bereits aufgrund der Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 80/1997, gesetzten Maßnahmen, ist zu berücksichtigen; in allen anderen Fällen wird diese Frist mit drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung begrenzt. Die Organe der Behörde haben bei Überprüfungen die einzelnen Kriterien durch Benotungen von 1 bis 5 zu bewerten (Anlage 10) und danach die Gesamtbeurteilung abzugeben. Eine gänzlich negative Beurteilung (= 5) kann nicht kompensiert werden.
(5) Für die Nutztiere gelten hinsichtlich der einzelnen Nutztierkategorien, der Haltungsformen und der Stalleinrichtungen die Begriffsbestimmungen nach der Anlage 1.
§ 8
Almwirtschaft, Absatzveranstaltungen
(1) Sommeralpung ist die Tierhaltung auf Almen und Asten während einer geschlossenen Periode von mindestens 60 Tagen während der Vegetationszeit.
(2) Sofern täglicher Weidebetrieb erfolgt, finden für die Tierhaltung nach Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 2, 4 und 6, 15 Abs. 7, 16 Abs. 1 und 3 bis 10 keine Anwendung. Bei Holzböden muss eine Einstreu nicht erfolgen.
(3) Für die kurzfristige Haltung von Tieren während der Dauer von Absatzveranstaltungen bzw. in typischen Handelsstallungen finden die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 10 dann keine Anwendung, wenn gewährleistet ist, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
§ 9
Ganzjährige Freilandhaltung
(1) Für die ganzjährige Freilandhaltung gelten jedenfalls alle Vorschriften, die sich nicht ausschließlich auf den Stallbau und seine Einrichtungen beziehen, also alle Fütterungs-, Tränke-, und Betreuungsvorschriften.
(2) Bei ganzjähriger Freilandhaltung muss zumindest im Winterhalbjahr für jedes Nutztier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche im Ausmaß der Mindestgröße für Mehrraum- oder Gruppenbuchten sowie ein Windschutz vorhanden sein. Im Sommerhalbjahr muss ein ausreichender Sonnenschutz und über das ganze Jahr ein ausreichend großer und für alle Tiere freier Zugang zur Tränke gewährleistet sein.
(3) Wenn der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden kann, müssen alle Tiere einen freien Zugang zu gutem Futter haben. In der kalten Jahreszeit muss sichergestellt sein, dass alle Tiere freien Zugang zu ausreichend Futter mit entsprechendem Energiegehalt haben, um den für die Aufrechterhaltung des Wärmehaushaltes erhöhten Energiebedarf decken zu können.
(4) Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss entsprechend befestigt sein. Morastige Böden im Bereich der ständig benützten Liegeflächen und der Futter- und Tränkebereiche sind verboten.
(5) Eine Umzäunung darf keine erhöhte Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen und muss ausbruchsicher sein. Stabile Fang- und Fixiereinrichtungen sind unbedingt notwendig, um das Trennen von Tieren aus der Herde, das Absetzen von Kälbern, tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Markierungsmaßnahmen sowie Schutzimpfungen oder Maßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung durchführen zu können.
(6) Kranke Tiere sind in Stallobhut auf entsprechend geeigneten Plätzen zu nehmen.
§ 10
Aufzeichnungspflicht
(1) Der Halter eines Nutztieres (§ 1 Abs. 2) ist verpflichtet, Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere zu führen. Zu- und Abgänge sind in den Aufzeichnungen festzuhalten.
(2) Sind gleichwertige Informationen ohnehin für andere Zwecke zu führen, so genügen diese auch als Aufzeichnungen nach Abs. 1.
(3) Aufzeichnungen nach den Abs. 1 und 2 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde anlässlich einer Kontrolle (§ 37) oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 11
Bewegungsmöglichkeit
(1) Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Art und Weise eingeschränkt werden, dass sie ihren Stand- und Liegeplatz nie verlassen können.
(2) Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, dass alle Tiere gleichzeitig ohne gegenseitige Behinderung artgemäß liegen können.
§ 12
Sozialkontakte
(1) In Beständen mit mehreren Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muss die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben sein. Davon sind geschlechtsreife männliche Zuchttiere ausgenommen; ein Sichtkontakt muss jedoch auch bei ihnen gewährleistet sein.
(2) Bei Gruppenhaltung muss die Größe und Zusammensetzung der Gruppe den sozialen Bedürfnissen und Verhaltensweisen gerecht werden.
§ 13
Bodenbeschaffenheit
Böden im Aufenthaltsbereich von Tieren müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich keine Beläge auf, die den Ansprüchen der Tiere auf Weichheit, Wärmedämmung und Trockenheit genügen, so sind diese mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muss über die ganze Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein.
§ 14
Stallklima
(1) Der Temperaturbereich der thermoneutralen Zone von Tieren darf außer bei extremen Witterungsänderungen nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftaustausch gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche Lüftungsmöglichkeiten oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind täglich auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und bei Bedarf neu einzustellen bzw. zu warten.
(2) In geschlossenen Stallungen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten je Großvieheinheit im Ausmaß von 60 Kubikmeter pro Stunde im Winter beziehungsweise 250 Kubikmeter pro Stunde im Sommer gewährleistet sein. In geschlossenen Stallungen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind Lufteinströmöffnungen (Fenster, Türen, Luftkanäle usw.) im Ausmaß von 0,35 m² je Großvieheinheit vorzusehen, um die Luftumwälzung in den Sommermonaten sicherzustellen.
(3) Im Aufenthaltsbereich der Tiere ist ständige Zugluft zu vermeiden.
(4) In Stallungen, in denen eine mechanische Lüftung erforderlich ist, muss ein geeignetes Ersatzsystem (Notlüftung) die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage sicherstellen. Ein ausreichender Mindestluftwechsel für Notfälle ist dann gegeben, wenn ein Drittel der im Abs. 2 genannten Mindestluftraten sichergestellt ist. In Ställen, in denen ein ausreichender Luftaustausch nur über eine mechanische Lüftungsanlage erreicht werden kann, muss eine Alarmeinrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter einen Systemausfall anzeigt. Die Lüftungsanlage einschließlich der Alarmanlage muss regelmäßig geprüft und gewartet werden.
(5) Durch ausreichende Sauberkeit und regelmäßige Entmistung ist eine erhöhte Schadstoffkonzentration in der Stallluft zu vermeiden, um eine Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu verhindern. Außerdem ist die Lagerung von luftqualitätsbeeinträchtigenden und stark gerucherzeugenden Stoffen im Aufenthaltsbereich von Nutztieren zu unterlassen.
(6) Die Beleuchtungsstärke in Nutztierställen muss im Tierbereich 40 Lux, in Geflügelställen 20 Lux betragen. Zur Sicherstellung dieses Wertes soll die Fensterfläche (Architekturlichte) mindestens 5 v. H. und muss mindestens 3 v.
H. der Bodenflächen des Stalles betragen. Geflügel darf abweichend davon unter künstlicher Beleuchtung gehalten werden, wenn die täglichen Mindestruhezeiten von sechs Stunden eingehalten werden.
(7) Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert oder abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Aufenthaltsbereich der Tiere unter 60 dB (Schweine 85 dB) liegt.
§ 15
Betreuungsintensität
(1) Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(2) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
(3) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.
(4) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(5) Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung, Tränkung).
(6) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
(7) Werden Tiere dauernd im Freien gehalten, so muss ein natürlicher oder ein künstlicher Schutz gegen Witterungseinflüsse bereitgestellt werden. Es dürfen nur solche Tiere im Freien gehalten werden, die für diese Haltungsform angewöhnt und geeignet sind.
Rinderhaltung
§ 16
Bewegungsmöglichkeit
(1) Rinder dürfen nicht dauernd angebunden oder dauernd in Einzelständen gehalten werden; davon ausgenommen sind geschlechtsreife Stiere. Als ausreichende Unterbrechung von Anbinde- und Einzelstandhaltung gelten Weidegang in der Vegetationszeit an mindestens 120 Tagen im Jahr oder auf das ganze Jahr verteilt regelmäßiger Auslauf oder ein dementsprechender Zugang zu einem Laufhof wöchentlich mit einer Gesamtdauer von mindestens drei Stunden.
(2) Für Maststiere in kleinen Betrieben (höchstens 16 Maststiere im Alter zwischen sechs und 20 Monaten) gilt Abs.1 erst nach Um- oder Neubau des Stallgebäudes.
(3) Kälber dürfen nicht angebunden und ab einem Alter von acht Wochen nicht in Einzelständen gehalten werden; bei der Haltung von Kälbern bis zu acht Wochen in Einzelständen gelten die in Tabelle 3 der Anlage 2 angeführten Mindestmaße.
(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen Kälber in Gruppenhaltung während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden. Die Anbindevorrichtung muss so beschaffen sein, dass keine Strangulierungs- und Verletzungsgefahr besteht und jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.
(5) Für die Anbindehaltung im Kurzstand gelten bei den Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Grauvieh, Pinzgauer Schwarzbunte und Rassen ähnlichen Typs für die Standlänge und Standbreite die Mindestmaße der Tabelle 1 der Anlage 2.
(6) Für die Anbindehaltung im Kurzstand bei den anderen Rassen muss die Standlänge 0,9 × die diagonale Körperlänge +30 cm betragen. Im Mittellangstand muss die Standlänge 0,9 × die diagonale Körperlänge +58 cm betragen. Die Standbreite muss mindestens 0,9 × Widerristhöhe betragen, bei Kälbern muss die Standbreite gleich der Widerristhöhe sein.
(7) Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, dass sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarn mindestens 20 cm jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen freien Bewegungsspielraum ermöglichen.
(8) Die Barnsohle muss mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem Material dürfen höchstens 42 cm hoch sein.
(9) Durchgehend geschlossene Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. Sie müssen einen Sichtkontakt unter den Tieren zulassen.
(10) Für Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in Tabelle 2 der Anlage 2 angeführten Mindestmaße.
(11) Für kalbende, rindrige und kranke Tiere in Laufstall- oder Boxenhaltung muss ein getrenntes Abteil vorhanden sein. Bei Laufstall- oder Boxenhaltungen müssen Einrichtungen zur Fixierung der Tiere vorhanden sein, um tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Markierungsmaßnahmen sowie Schutzimpfungen oder Maßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung durchführen zu können.
(12) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufstallungen sind nur vorübergehend zulässig.
(13) Abweichend von Abs. 12 dürfen Kuhtrainer (Kuherzieher) nur bei trächtigen Kühen und Kalbinnen und höchstens einmal in der Woche verwendet werden; während der Stallarbeit sowie ein Monat vor und nach der Geburt dürfen sie nicht verwendet werden; sie müssen auf das einzelne Tier eingestellt sein, wobei ein Mindestabstand von 5 cm zwischen Widerrist und dem darüber anzubringenden Elektrobügel einzuhalten ist. Als Steuereinrichtung dürfen nur dafür geeignete Geräte verwendet werden. Bei Neu- oder Umbauten eines Stalles sind nach Möglichkeit Aufstallungsmöglichkeiten zu wählen, die die Verwendung von Kuhtrainern entbehrlich machen.
§ 17
Bodenbeschaffenheit
(1) Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden.
(2) Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind und die Ausstattung der ÖNORM L 5290 entspricht. Spaltenböden dürfen nur aus Flächenelementen hergestellt sein. Diese müssen so ausgeführt werden, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Ein durchgehender Kotschlitz am Rand darf höchstens 10 cm breit sein. Folgende Schlitzweiten dürfen auf keinen Fall überschritten werden:
für Rinder über 400 kg 35 mm,
für Jungvieh bis 400 kg und Mutterkühe 30 mm,
für Kälber bis 150 kg 22 mm.
(3) Die Liegefläche muss in der Anbinde- und Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Sie ist durch geeignete Maßnahmen trocken zu halten.
(4) Gülleroste außerhalb der Liege- und Standflächen müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen.
(5) Die Oberseite aller Rostböden muss eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein. Die Beschaffenheit muss den Bestimmungen der ÖNORM L 5290 entsprechen.
§ 18
Betreuungsintensität
(1) Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihrem verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten.
(2) Ab der zweiten Lebenswoche müssen Kälber täglich eine Mindestmenge Rauhfutter erhalten, die für acht bis 20 Wochen alte Tiere von 50 g auf 250 g pro Tag erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
(3) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich vom Tierhalter beobachtet werden. Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln und erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern.
(4) Über zwei Wochen alte Kälber müssen stets Zugang zu geeignetem Trinkwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.
(5) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.
(6) Je nach Bedarf, jedenfalls mindestens einmal pro Jahr, ist eine fachgerechte Klauenkorrektur vorzunehmen.
(7) Hilfsmittel zur Hornkorrektur müssen sich auf das Horn beschränken; keinesfalls dürfen Zug-, Druck- oder Scherkräfte auf den Kopf des Tieres einwirken.
§ 19
Übergangsbestimmungen für die Rinderhaltung
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 sowie der Abs. 5 bis 9 gelten ab 1. Jänner 2003 für Neu- und Umbauten, ab 1. Jänner 2010 für alle Haltungssysteme. Die Bestimmungen nach § 16 Abs. 3 gelten für alle Haltungssysteme ab 1. Jänner 2004; lediglich kleinen Betrieben (weniger als sechs Kälber) wird bei Verwendung bestehender Stallungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2006 eingeräumt.
Schweinehaltung
§ 20
Gemeinsame Anforderungen an die Schweinehaltung
(1) Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten.
(2) Schweine dürfen nicht dauernd in Einzelständen gehalten werden, ausgenommen davon sind Eber.
(3) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken. In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.
(4) Schweineställe müssen so gebaut sein, dass die Tiere
(5) Böden müssen glatt, aber nicht rutschig sein. Sie müssen so beschaffen sein, dass Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden, und für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein.
(6) Schweine dürfen nicht auf Vollrost oder Vollspaltenböden gehalten werden.
Soweit Spaltenböden verwendet werden, dürfen folgende Spaltenweiten nicht überschritten werden:
für Saugferkel 9 mm
für Absetzferkel bis 15 kg 11 mm
für Schweine über 15 kg bis 30 kg 14 mm
für Mastschweine und Zuchtläufer über 30 kg 18 mm
für gedeckte Jungsauen und Sauen 20 mm.
Bei Betonspaltenböden muss die Auftrittsbreite bei Saugferkeln und bei Absetzferkeln mindestens 50 mm und bei Mastschweinen, Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm betragen. Im Übrigen sind Betonspaltenböden im Sinne der ÖNORM
L 5290 auszugestalten.
(7) Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägespäne, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.
(8) Alle Schweine müssen mindestens einmal pro Tag gefüttert werden.
Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Die Fressplatzbreite pro Schwein bei Gruppenhaltung beträgt
für Schweine bis 30 kg 18 cm
für Schweine über 30 kg bis 60 kg 27 cm
für Schweine über 60 kg bis 110 kg 33 cm
für Schweine über 110 kg 40 cm.
Bei Vorratsfütterung muss pro vier Tiere und bei Breiautomaten pro acht Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Rohrbreiautomaten können als maximal vier Fressplätze angesehen werden.
(9) Alle mehr als eine Woche alten Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben.
§ 21
Sonderbestimmungen für Eber
(1) Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 frei benutzbare Fläche zur Verfügung stehen.
(2) Wenn die Bucht für einen ausgewachsenen Eber auch zum Decken verwendet wird, darf sie keine Hindernisse aufweisen und die frei verfügbare Fläche muss mindestens 10 m2 betragen.
§ 22
Sonderbestimmungen für Jungsauen und Sauen
(1) Einzelstände für Sauen und Jungsauen dürfen ein Ausmaß von 65 cm × 190 cm nicht unterschreiten.
(2) Bestimmungen für die Gruppenhaltung von Sauen und Jungsauen:
(3) Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig gereinigt werden.
(4) In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist.
§ 23
Bestimmungen für Abferkelbuchten
(1) Abferkelbuchten müssen mindestens eine Fläche von 5 m2 aufweisen. Werden die Ferkel jedoch bereits mit einem Gewicht von unter 20 kg abgesetzt, so ist eine Fläche von 4 m2 ausreichend.
(2) Die Bodenflächen in Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Ist jedoch sichergestellt, dass die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen, so muss nur mindestens ein Drittel der Bodenfläche planbefestigt ausgeführt sein.
(3) Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbstständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.
(4) Abferkelbuchten, in denen sich Sauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z. B. Schutzstangen verfügen.
§ 24
Sonderbestimmungen für Saugferkel
(1) Wird eine Abferkelbucht verwendet, so müssen die Ferkel ausreichend Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden.
(2) Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Ruhebereich vorzusehen, sodass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können. Er muss befestigt oder mit einer Matte, Stroh oder einem anderen geeigneten Material bedeckt sein. Wird der Liegebereich nicht eingestreut, so ist für eine Heizung und eine bequeme Oberfläche zu sorgen.
(3) Beim Absetzen müssen Ferkel mindestens 28 Tage alt sein, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertieres oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet. Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. Diese Ställe müssen von den Ställen der Sauen getrennt sein, um die Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel möglichst gering zu halten.
(4)Folgende Eingriffe dürfen ohne Anästhesie nur bei nicht mehr als sieben Tage alten Ferkeln durchgeführt werden:
(5) Eine Kastration oder ein Kupieren der Schwänze nach dem siebten Lebenstag darf nur durch einen Tierarzt unter Anästhesie und unter anschliessender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt werden.
§ 25
Sonderbestimmungen für Absetzferkel,
Mastschweine und Zuchtläufer
(1) Die Haltung von Ferkeln in Käfigen ist verboten.
(2) Jedem Absetzferkel, Mastschwein oder Zuchtläufer muss in Gruppenhaltung mindestens die in Anlage 3 festgelegte uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen.
(3) Die Schweine sollen in Gruppen gehalten werden, die so weit wie möglich unverändert bleiben. Wenn einander fremde Schweine zusammengestellt werden müssen, sollte dies in möglichst frühem Alter, vorzugsweise beim oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen geschehen. Schweine sollen ausreichend Möglichkeiten haben, sich vor anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen.
(4) Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Versorgung der Tiere mit großen Mengen Stroh oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten.
(5) Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Einstellung fremder Schweine dürfen nur in Ausnahmefällen und nach Konsultation eines Tierarztes verabreicht werden.
§ 26
Übergangsbestimmungen für die Schweinehaltung
(1) Die Bestimmungen des § 21 gelten ab dem 1. Jänner 2003 für alle neu zu bauenden oder umzubauenden Betriebe, deren Erstnutzung nach diesem Datum erfolgt. Ab dem 1. Jänner 2005 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.
(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 6 und § 22 Abs. 1 und 2 gelten ab dem 1. Jänner 2003 für alle neu zu bauenden oder umzubauenden Betriebe, deren Erstnutzung nach diesem Datum erfolgt. Ab dem 1. Jänner 2013 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.
Haltung von Pferden und pferdeartigen Haustieren
§ 27
Bewegungsmöglichkeit
(1) Pferden muss mehrmals wöchentlich eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training und dergleichen gewährt werden.
(2) Bei Neu- und Umbauten ist auf Stände mit Anbindehaltung zu verzichten. Die dauernde Anbindehaltung von Jungpferden sowie Anbindehaltung von Stuten beim Abfohlen ist verboten.
(3) In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen möglichst täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden. In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende Maße aufweisen:
Standbreite bei geschlossenen, feststehenden Seitenbegrenzungen: 1,07 × Stockmaß
Standbreite bei offenen Seitenbegrenzungen mit beweglichen Flankierstangen: 0,93 × Stockmaß
Standlänge von Futtertrog-(Futterkrippen-)kante bis
Jaucherinne: 1,6 × Stockmaß
Mindestdeckenhöhe: 1,5 × Stockmaß.
(4) Für die Boxen- und Gruppenhaltung der Pferde gelten die Maße nach Anlage 4, wobei die lichte Höhe mindestens drei Meter zu betragen hat.
(5) Für die Haltung von Pferden in Gruppen sind die Buchtenflächen und die Abmessungen der Boxentrennwände sowie der Fressstand mindestens nach dem durchschnittlichen Stockmaß der Hälfte der größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen.
(6) Beim Umzäunen von Koppeln und Ausläufen sind spitze Winkel zu vermeiden. Stacheldraht- und Knotengitterzäune sind auf Pferdekoppeln verboten.
§ 28
Betreuungsintensität
(1) Pferden ist zu dem der Leistung entsprechenden Kraftfutter mindestens zweimal täglich rohfaserreiches Futter anzubieten, wenn sie keine Möglichkeit zu freier Aufnahme haben.
(2) Hufe sind regelmäßig auf ihren Zustand zu prüfen. Alle acht Wochen ist die Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und bei Bedarf zu korrigieren oder der Beschlag zu erneuern.
Geflügelhaltung
§ 29
Bewegungsmöglichkeit
(1) Für Geflügel müssen die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Bodenfläche und Stalleinrichtungen eingehalten werden.
(2) Sitzstangen dürfen keine scharfen Kanten haben und müssen einen Abstand von 20 cm zur Wand aufweisen. Anrechenbare Sitzstangen sollen nicht über dem Einstreubereich liegen.
(3) Lebende Küken dürfen nicht aufeinander geschichtet werden. Die Tötung hat durch Methoden mit sofortigem Todeseintritt zu erfolgen.
§ 30
Bodenbeschaffenheit
(1) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.
(2) Bei der Haltung von Legehennen in Alternativsystemen muss die Einstreufläche mindestens 250 cm² pro Henne betragen. Der Einstreubereich muss mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche umfassen und mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne oder Sand bedeckt sein. Ein ausreichender Teil der Stallfläche muss zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein.
(3) In Alternativsystemen mit mehreren nutzbaren Ebenen dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein und müssen diese so angeordnet sein, dass kein Kot auf die darunter liegenden Ebenen fallen kann. Zwischen den Ebenen muss der Abstand mindestens 45 cm lichte Höhe betragen.
(4) Bei Zugang zu einem Auslauf ins Freie müssen bei Legehennen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein. Auslauföffnungen müssen mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein, für je 1.000 Hennen muss insgesamt eine Breite von 2 m zur Verfügung stehen. Öffnungen vom Stall in einen Außenscharrraum müssen den Anforderungen an Auslauföffnungen genügen.
(5) Die Auslaufflächen für Legehennen müssen zur Verhinderung von Kontaminationen so bemessen sein, wie es nach der Besatzdichte der gehaltenen Hennen und der Art des Bodens angemessen ist und über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen. Auslaufflächen müssen teilweise bewachsen sein.
(6) Böden müssen so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Zehen beider Ständer sicher fußen können. Besteht der Boden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muss jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers Halt finden.
(7) Für Wassergeflügel muss eine Schwimmgelegenheit zur Verfügung stehen.
§ 31
Stallklima
(1) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Alle Gebäude sind so zu beleuchten, dass sich die Tiere gegenseitig klar sehen können bzw. klar zu sehen sind, dass sie ihre Umgebung visuell erfassen können und dass sie sich in dem ihnen gemäßen Rahmen bewegen können. Die Beleuchtungsstärke soll 20 Lux, gemessen in Augenhöhe der Tiere, nicht unterschreiten.
(2) Im Falle einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass eine gleichmäßige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist.
(3) Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen vermieden werden. Daher ist ein 24- Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode von mindestens sechs Stunden vorzusehen, damit die Tiere sich ausruhen können.
(4) Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Tiere ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können.
(5) Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Lüftungs- und Fütterungsanlagen oder anderer Geräte sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen müssen so installiert oder abgeschirmt sein, dass der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB liegt.
§ 32
Betreuungsintensität
(1) Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Partie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise sauber gehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Tiere täglich zu entfernen.
(2) Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern.
(3) In Alternativsystemen für Legehennen müssen die Fütterungs- und Tränkanlagen so verteilt sein, dass alle Hennen gleichermaßen Zugang haben.
(4) Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder Halter kontrolliert werden.
(5) Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, dass die Hennen nicht entweichen können.
(6) Jede Art der Verstümmelung ist verboten. Bei weniger als zehn Tage alten Küken, die als Legehennen gehalten werden sollen, ist das Stutzen der Schnabelspitzen durch geeignetes Fachpersonal zur Verhinderung des Federpickens und von Kannibalismus erlaubt.
§ 33
Übergangsbestimmungen für die Geflügelhaltung
Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 und 2 gelten ab 1. Jänner 2007 für alle Neu- und Umbauten. Für Betriebe, die vor dem 31. Dezember 2001 Alternativsysteme für Legehennen errichtet haben, gelten bis zum 31. Dezember 2006 folgende Ausnahmen:
Schaf- und Ziegenhaltung
§ 34
Bewegungsmöglichkeit
(1) Schafe und Ziegen dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
(2) Schafen und Ziegen ist jedenfalls regelmäßig und ausreichend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Dazu müssen die Tiere an mindestens 120 Tagen pro Jahr eine Möglichkeit zu Weidegang oder einen dementsprechenden Zugang zu einem Laufhof haben. Dem entspricht auch eine Gruppenhaltung von Mutterschafen und Mutterziegen während der Trächtigkeit.
(3) Für die Haltung von Schafen und Ziegen sind die in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Mindestmaße für die Gruppen- und Boxenhaltung einzuhalten.
(4) Die Haltung von Schafen und Ziegen auf Vollspaltenböden oder Vollrostböden sowie einstreulosen Teilspaltenböden ist verboten.
(5) Das Kupieren des untersten Drittels des Schwanzes darf bei Lämmern bis zu einem Alter von drei Tagen durchgeführt werden, um die Verletzungsgefahr infolge von Quetschungen oder Schwanzbrüchen hintanzuhalten. Das Kürzen des Schwanzes darf nur durch scharfes Abtrennen durch einen Tierarzt oder eine andere dafür qualifizierte Person mit Erfahrung in der Durchführung des Eingriffs mit geeigneten Mitteln und unter hygienischen Bedingungen vorgenommen werden.
Kaninchenhaltung
§ 35
Haltung von Hauskaninchen
(1) Kaninchen müssen täglich mit ausreichend grob strukturiertem Futter versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.
(2) Kaninchen müssen nach Möglichkeit mit Artgenossen zusammen gehalten werden. Müssen in begründeten Fällen Kaninchen einzeln gehalten werden, so sollten sie mindestens Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
(3) Jungtiere dürfen frühestens nach acht Wochen einzeln gehalten werden.
(4) Die Bodenflächen der Käfige müssen
(5) Die Haltung von Kaninchen in Käfigen ohne Einstreu ist verboten.
(6) Gehege oder Käfige für trächtige Kaninchen müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Anzahl der Nestkammern muss mindestens der Anzahl der weiblichen Kaninchen entsprechen. Die Nestkammern müssen eine Mindestfläche von 1000 cm2 aufweisen. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeigneten Nestmaterial auspolstern können. Muttertiere müssen sich vor ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.
(7) Kaninchen dürfen nicht an den Ohren oder an Extremitäten hochgehoben werden. Leichte Kaninchen sollen an einer Hautfalte zwischen den Schulterblättern hochgehoben werden, schwere Kaninchen müssen zusätzlich mit einer Hand (Arm) unterstützt werden. Kaninchen müssen einzeln getragen werden.
Haltung von Speisefischen und Krustentieren
§ 36
Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren
(1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit zur Änderung der Schwimmrichtung um 180 bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Für die Hälterung von Forellen, Saiblingen, Karpfen und Hechten gelten die in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen.
(2) Bei der Hälterung von Fischen sind der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere zumindest jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Kranke und in ihrem Schwimmverhalten augenfällig gestörte Fische sind unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind umgehend aus dem Behälter zu entfernen.
(3) Lebende Fische dürfen nur in geeigneten Transportbehältern mit ausreichendem Wasservolumen transportiert werden.
(4) Das Aufbewahren von lebenden Krustentieren auf Eis oder auf feuchter Unterlage ist verboten. Krustentiere dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit bietet. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Um die Gefahr gegenseitiger Verletzungen möglichst gering zu halten, sind bei Krebsen die Scheren durch Zusammenbinden mit Gummibändern zu immobilisieren.
Kontrollen
§ 37
Kontrollen der Nutztierhaltung
(1) Die Behörde hat in Betrieben, in denen Nutztiere gehalten werden, regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, Kontrollen durchzuführen oder durch Beauftragte durchführen zu lassen. Davon ausgenommen sind landwirtschaftliche Betriebe mit einer zahlenmäßig unbedeutenden Nutztierhaltung.
(2) Die Behörde hat sich bei Kontrollen jedenfalls die Aufzeichnungen gemäß § 10 dieser Verordnung vorlegen zu lassen. Kontrollen, die anderen veterinär- oder lebensmittelpolizeilichen Zwecken dienen, sollen mit Kontrollen nach Abs. 1 verbunden werden.
(3) Bei Kontrollen sind sowohl die Einhaltung der Bestimmungen über das Wohlergehen der Tiere als auch die Anlagen und Einrichtungen der Tierhaltung zu überprüfen.
(4) Die Behörde hat über die Ergebnisse der Kontrollen jährlich der Landesregierung zur Information der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/29/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere bis spätestens 31. März des Folgejahres zu berichten.
(5) Die Behörde hat Sachverständige der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Kontrollen entsprechend zu unterstützen.
Schlussbestimmungen
§ 38
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 80/1997, außer Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Anlage 1
I. Begriffsbestimmungen für einzelne Tierkategorien
Jungvieh und Kühe 1,0
Kälber und Mastrinder 1,25
Zuchtstiere 1,25
Ferkel 2,5
Mastschweine bis 50 kg 2,0
Mastschweine über 50 kg 1,25
Jungsauen, säugende Sauen und Zuchtläufer 1,25
leere und trächtige Sauen und Eber 0,75
Masthühner 4,5
Junghennen und Legehennen 3,0
sonstiges Geflügel 4,5
Pferde 1,0
Mastlämmer, Mastkitze 1,25
Zuchtlämmer, Zuchtkitze bis 30 kg 1,25
andere Schafe und Ziegen 1,0.
II. Begriffsbestimmungen für Haltungsformen
III. Begriffsbestimmungen für einzelne Stalleinrichtungen
Anlage 2
Mindestmaße für die Anbindehaltung vonRindern der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Grauvieh, Pinzgauer, Schwarzbunte, und Rinderrassen mit ähnlichem Typus am Kurzstand
Anlage nicht darstellbar
Anlage 3
Mindestplatzangebot für Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer
Anlage nicht darstellbar
Anlage 4
Mindestmaße für die Boxenhaltung von Pferden (m, m²/Tier); STM=Stockmaß
Anlage nicht darstellbar
Anlage 5
Tabelle 1
Mindestmaße für die Haltung von Geflügel
Anlage nicht darstellbar
Anlage 6
Mindestmaße für die Gruppen- und Boxenhaltung von Schafen
Anlage nicht darstellbar
Anlage 7
Mindestmaße für die Gruppen- und Boxenhaltung von Ziegen
Anlage nicht darstellbar
Anlage 8
I. Zuchtkaninchen (Muttertier mit Jungen, erwachsenes Männchen)
II. Jungtiere
Tabellen nicht darstellbar
Anlage 9
Hälterung von Speisefischen
Tabelle nicht darstellbar
Anlage 10
Tiergerechtsheitsindex - Beurteilungsstufen
nicht tiergerecht (5)
kaum tiergerecht (4)
tiergerecht (3)
gut tiergerecht (2)
sehr tiergerecht (1)
Programmgesteuerter Zugriff
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