Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_TI_20020808_83Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.08.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2002 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 2002 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:
des Landes Tirol 92,64 Euro;
Euro.
(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2 um folgende Beträge:
des Landes Tirol um 15,55 Euro;
Euro.
(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt 65,41 Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 130/1998, außer Kraft.
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