Verordnung der Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Mindesterfordernisse für Rettungsmittel und Rettungspersonal (Tiroler Rettungsverordnung 2002)
LGBL_TI_20020731_26Verordnung der Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Mindesterfordernisse für Rettungsmittel und Rettungspersonal (Tiroler Rettungsverordnung 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2002 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Mindesterfordernisse für Rettungsmittel und Rettungspersonal (Tiroler Rettungsverordnung 2002)
Aufgrund des § 4 des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 wird verordnet:
§ 1
Anzahl der Krankentransportfahrzeuge
(1) Der Träger des örtlichen Rettungsdienstes muss für je angefangene 7.000 Personen des Gebietes, für das er die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes zu besorgen hat, über mindestens ein Krankentransportfahrzeug verfügen.
(2) Die nach Abs. 1 maßgebende Personenanzahl ergibt sich aus der Summe der Anzahl der Personen, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im betreffenden Gebiet einen Hauptwohnsitz hatten, und der nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Jahr dieser Volkszählung sich ergebenden, durch 365 geteilten Anzahl der jährlichen Nächtigungen im betreffenden Gebiet, die der Abgabepflicht nach dem Aufenthalts-abgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, unterlagen.
§ 2
Anzahl von Fahr- und Begleitpersonal
(1) Der Träger des örtlichen Rettungsdienstes muss für jedes nach § 1 Abs. 1 erforderliche Rettungs- und Krankentransportfahrzeug jederzeit über mindestens einen Transportführer und einen Einsatzfahrer verfügen.
(2) In Notarzteinsatzfahrzeugen/Notarztwagen (§ 3 Abs. 1 lit. d) muss zumindest einer von ihnen die Ausbildung eines Notfallsanitäters (§ 10 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002) besitzen.
(3) Bei Bedarf können auch Mitarbeiter des mobilen Kriseninterventionsteams als zusätzliches Begleitpersonal eingesetzt werden.
(4) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 3
Klassifizierung und Ausstattung der Rettungs- und
Krankentransportfahrzeuge
(1) Folgende Typen von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen werden unterschieden:
(2) Die nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Krankentransportfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung zumindest einem Krankentransportwagen (Typ A2) entsprechen und für den Transport liegender Patienten geeignet sein.
(3) An den Seitentüren zum Fahrerraum von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen muss die Bezeichnung des Rettungsträgers angebracht sein.
(4) In Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen der Typen A2,
B und C - Notarztwagen muss der Fahrerraum vom Krankenraum getrennt sein. Diese Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge müssen mit Einrichtungen für eine ausreichende Belüftung, Beheizung und Beleuchtung ausgestattet sein. Ferner müssen Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge mindestens über die dem Typ und den Anlagen 1a und 1b entsprechende Ausstattung verfügen. Behelfskrankentransportwagen (Typ A0) haben zumindest die in der Anlage 1c angeführten Inhalte aufzuweisen.
(5) Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge müssen mit einem Funksprechgerät ausgestattet sein, mit dem die Leitstelle jederzeit und von jedem Ort im Einsatzgebiet erreicht werden kann.
(6) Die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anzahl an Krankentransportfahrzeugen muss jederzeit einsatzfähig sein.
(7) Die Ausstattung nach Abs. 4 und die erforderlichen Medikamente sind regelmäßig durch einen für die Medikamente und Medizinprodukte Verantwortlichen nach den Richtlinien des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2002 zu überprüfen; Medikamente sind rechtzeitig vor Erreichen des Ablaufdatums auszutauschen.
§ 4
Aus- und Fortbildung des Rettungspersonals
(1) Einsatzfahrer von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen müssen zumindest eine Ausbildung zum Rettungssanitäter (§ 9 des Sanitätergesetzes) und die Lenkerberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse sowie eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen.
(2) Einsatzfahrer von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen der Typen A2, B und C nach § 3 Abs. 1 müssen außerdem über eine Ausbildung in den in der Anlage 2 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens acht Stunden und über genaue Ortskenntnisse im Einsatzgebiet verfügen und an einer mindestens dreimonatigen Einsatzfahrerschulung teilgenommen haben. Im Rahmen der Einsatzfahrerschulung sind Probefahrten und Krankentransporte (ohne Sondersignal) unter Anleitung eines erfahrenen Einsatzfahrers sowie mindestens acht Einsatzfahrten im Rettungsdienst (Leerfahrten mit Sondersignal, ohne Patient) zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten im Umgang mit Krankentransportfahrzeugen durchzuführen. Von der Aufnahme zur Ausbildung als Einsatzfahrer sind Besitzer eines Probeführerscheins der jeweiligen Fahrzeugklasse sowie Personen ausgeschlossen, denen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung zur Ausbildung als Einsatzfahrer die Lenkerberechtigung der jeweiligen Fahrzeugklasse entzogen wurde.
(3) Einsatzfahrer müssen überdies jährlich an einer Fortbildung in der Dauer von mindestens vier Stunden teilnehmen. Durch diese praktische und theoretische Schulung soll das Fahrverhalten verbessert und die technische Weiterentwicklung von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen und deren Ausstattung vermittelt werden.
(4) Mitarbeiter des mobilen Kriseninterventionsteams, die als Spezialkräfte zur psychosozialen Betreuung von Betroffenen, Angehörigen und Einsatzkräften eingesetzt werden, haben den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen Ausbildung nach Anlage 3 nachzuweisen. Während dieser mindestens sechsmonatigen Ausbildungs-zeit haben sie parallel zur theoretischen Ausbildung ein Praktikum in einem organisierten Dienst der Krisenintervention zu absolvieren, in dem zumindest fünf begleitete Einsätze durchzuführen sind.
§ 5
Ausstattung der Einsatzstellen
(1) Jede Einsatzstelle ist an der Straßenseite bei Tag und Nacht durch eine leicht lesbare äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die Bezeichnung hat den Namen des Rettungsträgers zu enthalten.
(2) Jede Einsatzstelle muss mindestens über folgende Räume verfügen:
(3) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung erster Hilfe ausgestattet sein.
(4) Die Garagen müssen heizbar sein und eine Waschmöglichkeit für die Krankentransportfahrzeuge enthalten. Werkzeuge für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, müssen vorhanden sein.
(5) Befindet sich in den Räumlichkeiten einer Einsatzstelle eine Leitstelle, muss diese über eine Funksprechanlage verfügen, mit der ihre im Einsatz befindlichen Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge jederzeit erreicht werden können.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Rettungsverordnung, LGBl. Nr. 3/1988, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/1992 außer Kraft.
Anlage 1a
Mindestanforderungen zur Ausrüstung der Rettungs- und
Krankentransportfahrzeuge
Anlage nicht darstellbar
Anlage 1b
Medikamentenliste
Anlage nicht darstellbar
Anlage 1c
Ausstattung von Behelfskrankentransportwagen - BKTW
Anlage nicht darstellbar
Anlage 2
Fachgebiete für die Einsatzfahrerausbildung
Anlage nicht darstellbar
Anlage 3
Ausbildung SvE-Mitarbeiter (Mitarbeiter zur Stressverarbeitung nach belastenden Einsätzen - Peer-System)
Anlage nicht darstellbar
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