Gesetz, mit dem das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 geändert wird
LGBL_TI_20020716_72Gesetz, mit dem das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2002 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Mai 2002, mit dem das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2000 wird wie folgt geändert:
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2001, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2001, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2001, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2000, anzuwenden ist."
"§ 10
Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (§§ 4, 14a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001) einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach den §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1, 13 Abs. 4, 13a Abs. 5, 13d Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 5 und 13h Abs. 11 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann."
"(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 9 und 11 beginnt im Falle des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem Antritt des Karenzurlaubsteiles.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 9 und 11 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzurlaubsteiles."
"§ 13e
(1) Die Dienstnehmerin kann während ihres Karenzurlaubes eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das ihr gebührende Entgelt im Kalendermonat den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 41/2002, nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht im Rahmen einer solchen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis.
(2) Weiters kann die Dienstnehmerin während ihres Karenzurlaubes mit ihrem Dienstgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird nicht während des gesamten Kalenderjahres Karenzurlaub in Anspruch genommen, so kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden."
"§ 16
Artikel II
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Dienstnehmerinnen, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden. Ansprüche von Dienstnehmerinnen, deren Kinder vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Gesetz gegolten haben, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dienstnehmerinnen, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können, wenn sich ein Elternteil aus diesem Anlass am 31. Dezember 2001 in einem Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befindet oder einen Teil des Karenzurlaubes aufgeschoben hat, binnen drei Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie einen Karenzurlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 in der Fassung dieses Gesetzes in Anspruch nehmen. Die Bekanntgabe gilt auch als rechtzeitig, wenn sie vor der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt ist.
(3) Dienstnehmerinnen, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können für die Zeit ab dem 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne des § 13e Abs. 2 und 3 in der Fassung dieses Gesetzes vereinbaren. Für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, gilt dies sinngemäß mit den Abweichungen nach § 16.
(4) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit der Dienstgeber und die Dienstnehmerin nichts anderes vereinbaren.
(5) Vor dem 1. Jänner 2002 bescheidmäßig festgelegte Teilzeitbeschäftigungen nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung bleiben aufrecht, soweit nicht auf Antrag der Bediensteten durch Bescheid eine Abänderung verfügt wird.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 2, 6 und 12 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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