Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002
LGBL_TI_20020711_70Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.07.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/2002 Stück 24
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 2. Juli 2002 über das Aussetzen von Wassertieren, die Schonzeiten und Brittelmaße, den Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Vögeln sowie über das Verbot weiterer Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002)
Aufgrund der §§ 21 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 31 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, wird nach Anhören des Tiroler Fischereiverbandes verordnet:
§ 1
Wassertiere
(1) Die in der Anlage 1 angeführten Wassertiere dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung und ohne Anzeige an die Behörde unter Beachtung der fischereiwirtschaftlichen Grundsätze nach § 17 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 ausgesetzt werden.
(2) Das Aussetzen von in der Anlage 2 angeführten Wassertieren ist der Behörde nach § 21 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2002 schriftlich anzuzeigen.
(3) Andere als die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Wassertiere dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.
§ 2
Brittelmaße
(1) Für die nachstehend angeführten Wassertiere werden folgende Mindestmaße (Brittelmaße) festgelegt, die von der Kopfspitze bis zum Schwanzende zu messen sind:
Regenbogenforellen: 30 cm
Seeforellen: 50 cm
Maränen: 35 cm
Seesaiblinge: 25 cm
(2) Die Fischereiausübungsberechtigten können vom Abs. 1 abweichende Brittelmaße festsetzen, wobei die Maße nach Abs. 1 nicht unterschritten werden dürfen.
§ 3
Schonzeiten
(1) Für die nachstehend angeführten Wassertiere gelten folgende Schonzeiten:
(2) Folgende Fischarten dürfen während des ganzen Jahres befischt werden: Aal, Aitel, Brachse, Flussbarsch, Gründling, Karausche, Karpfen, Laube, Regenbogenforelle (ausgenommen im Bezirk Lienz), Rotauge, Rotfeder.
(3) Wassertiere, die von den Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, sind ganzjährig zu schonen.
(4) Für die im Abs. 1 angeführten Wassertiere können die Fischereiausübungsberechtigten die Schonzeiten durch früheren Beginn oder späteres Ende oder beides verlängern; eine Verkürzung der Schonzeit nach Abs. 1 ist unzulässig.
§ 4
Zurücksetzen
(1) Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einem geringeren als dem nach § 2 Abs. 1 festgesetzten Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Fischwasser zurückzusetzen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen nach § 30 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2002.
§ 5
Schutz der Wassertiere
(1) Soweit es zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand notwendig ist und anderweitige zufriedenstellende Möglichkeiten zur Schadensabwehr nicht in Betracht kommen, darf der Fischereiausübungsberechtigte oder eine von ihm beauftragte Person nach Anzeige bei der Landesregierung Graureiher, Kormorane und Gänsesäger durch geeignete Maßnahmen vom Fischwasser fernhalten, vertreiben oder töten.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel durchzuführen.
(3) In der Anzeige nach Abs. 1 ist anzuführen, welche Maßnahmen örtlich, zeitlich und in welchem Ausmaß beabsichtigt sind.
(4) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Frage:
(5) Maßnahmen nach Abs. 4 lit. c sind nur innerhalb des Zeitraumes vom 15. September bis 28. Feber und überdies nur bis in eine Entfernung von höchstens 150 m vom Fischwasser zulässig.
(6) Nach Abs. 4 lit. c rechtmäßig getötete Tiere sind einem von der Landesregierung für jeden Bezirk bestimmten Sachverständigen vorzulegen; dieser hat bei Verdacht einer Übertretung nach § 62 Abs. 1 lit. l des Tiroler Fischereigesetzes 2002 Anzeige an die Behörde zu erstatten. Darüber hinaus hat der Erleger jeden Abschuss der zuständigen Jagdbehörde zu melden.
§ 6
Verbote
Als nicht weidgerechte und daher verbotene Ausübung des Fischfanges gilt jedenfalls die Verwendung von
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 10/1999, außer Kraft.
Anlage 1
Wassertiere, die ohne Bewilligung ausgesetzt werden dürfen:
Familie Barsche (Percidae)
Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Familie Dorsche - Schellfische (Gadidae)
Quappe - Rutte (Lota lota)
Familie Groppen (Cottidae)
Koppe (Cottus gobio)
Familie Hechte (Esocidae)
Hecht (Esox lucius)
Familie Karpfenfische (Cyprinidae)
Aitel (Leuciscus cephalus)
Barbe (Barbus barbus)
Brachse (Abramis brama)
Bitterling (Rhodeus amarus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Gründling (Gobio gobio)
Hasel (Leuciscus leuciscus)
Karpfen (Cyprinus carpio)
Lau (Chondrostoma genei)
Laube (Alburnus alburnus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Nase (Chondrostoma nasus)
Rotauge (Rutilus rutilus)
Rotfeder (Scardinius erythrophtalmus)
Schleie (Tinca tinca)
Strömer (Leuciscus souffia)
Familie Lachse (Salmonidae)
Äsche (Thymallus thymallus)
Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
Huchen (Hucho hucho)
Renke (Coregonus sp.)
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)
Seesaibling (Salvelinus alpinus)
Familie Neunaugen (Petromyzontidae)
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) Familie Schmerlen (Cobitidae)
Schmerle (Neomacheilus barbatulus)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Familie Stichlinge (Gasterosteidae)
Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) Muscheln (Unionidae)
Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina)
Große Teichmuschel (Anodonta cygnaea cellensis)
Anlage 2
Wassertiere, die nur nach schriftlicher Anzeige ausgesetzt werden dürfen:
Familie Aale (Angiullidae)
Aal (Angiulla angiulla)
Familie Karpfenfische (Cyprinidae)
Karausche (Carassius carassius)
Orfe (Leuciscus idus)
Familie Lachse (Salmonidae)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
Regenbogenforelle
(Oncorhynchus mykiss-Salmo gairdneri)
Familie Welse (Siluridae)
Wels (Silurus glanis)
Krebse (Astacidae)
Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes)
Edelkrebs (Astacus astacus)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.