Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz
LGBL_TI_20020606_58Tiroler Buchmacher- und TotalisateurgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2002 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. März 2002 über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure (Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wetten abschließt.
(2) Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wetten vermittelt.
(3) Ein Wettterminal ist eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist.
§ 3
Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit
als Buchmacher oder Totalisateur
Die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur darf nur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgeübt werden.
§ 4
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Tätigkeiten
(1) Einer Bewilligung bedürfen, soweit sich aus Abs. 2 oder 3 nichts anderes ergibt:
(2) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. a erteilt wurde, hat jeden weiteren festen Standort, an dem er die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausübt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. a erteilt wurde, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb von Wettterminals ausüben. Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde anzuzeigen.
§ 5
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
(1) Die Behörde hat einer Person auf ihren schriftlichen Antrag die Bewilligung zu erteilen, wenn sie
(2) Eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft kann eine Tätigkeit im Sinne des § 4 ausüben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates gegründet worden ist, soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ihr Sitz im Gebiet der Europäischen Union oder eines EWR-Mitgliedstaates liegt und ihre vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis g erfüllen.
(3) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. durch Vorlage einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers zu erbringen. (4)Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch:
(5) Die Behörde hat Ausbildungen und Prüfungen, die in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem diesbezügliche staatsvertragliche Regelungen bestehen, erfolgreich absolviert worden sind, als gleichwertig anzuerkennen, soweit diese aufgrund der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften den im Abs. 4 lit. a bis e angeführten Ausbildungen und Prüfungen im Wesentlichen entsprechen. Der Nachweis einer zumindest dreijährigen selbstständigen Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur bzw. einer Tätigkeit in leitender Stellung in einem Wettbüro durch einen Unionsbürger oder einen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates gilt ebenfalls als Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung im Sinne des Abs. 4.
(6) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Tirol und im Falle einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1 lit. a auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.
(7) Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach Abs. 6 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 6
Nebenbestimmungen
(1) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur zu gewährleisten.
(2) Die Bewilligung erlischt jedenfalls mit dem Ablauf der Bankbestätigung (§ 5 Abs. 1 lit. d), es sei denn, die Bankbestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert. Die erneuerte Bankbestätigung ist der Behörde vorzulegen.
§ 7
Voraussetzungen für den Betrieb eines Wettterminals
(1) Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und die in der Lage ist, die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes zu überwachen.
(2) Das Wettterminal darf drei Wochen nach dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde in Betrieb genommen werden, sofern die Behörde nicht innerhalb dieser Frist mit Bescheid den Betrieb untersagt, weil die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
§ 8
Wettreglement
(1) Zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden hat die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur nach einem Wettreglement zu erfolgen. Im Wettreglement ist bei Wetten über 50,- Euro eine Identifikationspflicht der Wettenden vorzusehen und darauf hinzuweisen, dass der Abschluss von Wetten mit Personen unter 18 Jahren verboten ist.
(2) Das Wettreglement und allfällige Änderungen des Wettreglements sind der Behörde zu übermitteln. Entspricht das Wettreglement nicht den Erfordernissen nach Abs. 1, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen eine entsprechende Verbesserung aufzutragen.
(3) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen.
§ 9
Äußere Bezeichnung des festen Standortes
Jeder feste Standort eines Buchmachers oder Totalisateurs ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und den Gegenstand der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten.
§ 10
Anwendung von gewerberechtlichen Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung, soweit sie sich auf bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe beziehen:
(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und die für die Vollziehung dieser Bestimmungen zuständige Behörde die Landesregierung ist.
§ 11
Sofortige Betriebsschließung und Beschlagnahme
Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen von Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ohne Bewilligung oder trotz rechtskräftiger Entziehung einer Bewilligung an einem festen Standort abgeschlossen oder vermittelt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass die Gefahr der Fortsetzung dieser Tätigkeit besteht, so hat die Behörde zunächst die Einstellung der Tätigkeit anzuordnen. Wird dieser Anordnung nicht nachgekommen, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder die Beschlagnahme des Wettterminals verfügen. § 360 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 12
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
§ 15
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 193/1920 außer Kraft.
(3) Bewilligungen, die aufgrund des im Abs. 2 genannten Gesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
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