Gesetz, mit dem das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 geändert wird
LGBL_TI_20020606_56Gesetz, mit dem das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2002 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. März 2002, mit dem das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58, wird wie folgt geändert:
"(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die
"3. Abschnitt
Klärschlamm
§ 8
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.
(2) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der
stammt.
(3) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind Grundflächen, die
(4) Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 3 ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels.
(5) Die düngemittelrechtlichen Vorschriften werden durch den 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 9
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Wird Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen."
"§ 10
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Wer
Euro zu bestrafen.
(3) Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,-
Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 11
Betreten von Grundstücken
(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden."
Artikel II
(1) Mit diesem Gesetz werden nach Art. 12 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft strengere als die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/463/A).
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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