Tiroler Fischereigesetz 2002
LGBL_TI_20020606_54Tiroler Fischereigesetz 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2002 Stück 17
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. März 2002, mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird (Tiroler Fischereigesetz 2002)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
Dieses Gesetz hat zum Ziel,
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Wassertiere im Sinne dieses Gesetzes sind Fische (Klasse pisces), Neunaugen (Petromyzontidae), Krustentiere (Klasse crustacea), Muscheln (Klasse lamelli branchiata) und Fischnährtiere.
(2) Die Fischerei umfasst die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege eines der Beschaffenheit des jeweiligen Gewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung.
(3) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind.
(4) Natürliche Gerinne und Wasseransammlungen sind Gewässer, die ohne Einwirkung des Menschen entstanden sind. Diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der Lauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird, nicht berührt.
(5) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer Wasseransammlung abgeleitet oder einem Gerinne oder einer Wasseransammlung zugeleitet wird.
(6) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen zur Speicherung von Wasser, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(7) Altwasser (Altarm) ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig oberirdisch verbunden ist.
(8) Ausstand ist eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlung, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr oder nur zeitweilig oberirdisch verbunden ist.
(9) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.
(10) Fischereiausübungsberechtigter ist derjenige, dem die Befugnis zur Ausübung der Fischerei zusteht. Personen, die nur den Fischfang aufgrund einer Namens- oder Gastkarte ausüben, sind nicht Fischereiausübungsberechtigte.
§ 3
Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.
(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.
Fischereireviere
§ 4
Allgemeines
(1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 8 einem Fischereirevier zuzuweisen.
(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.
(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.
(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:
(5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
§ 5
Eigenreviere
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.
§ 6
Gemeinschaftsreviere
(1) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllen, als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, die zwar die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 5 Abs. 1 erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, in ein benachbartes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen hiefür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, so kann der Fischereiberechtigte das Gemeinschaftsrevier bestimmen, in das die Einbeziehung erfolgen soll. Macht der Fischereiberechtigte davon nicht Gebrauch, so sind die Fischwässer in jenes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der Ausübung der Fischerei besser dient.
(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers oder über die Einbeziehung eines Fischwassers in ein Gemeinschaftsrevier sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Hiebei ist vom Ausmaß und von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischwässer auszugehen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Grenzen benachbarter Gemeinschaftsreviere zu ändern, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei wesentlich verbessert werden und die geänderten Reviere weiterhin die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.
§ 7
Aufhebung von Fischereirevieren
Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Festlegung von Gewässern als Fischereirevier mit schriftlichem Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Gewässer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht mehr erfüllen.
§ 8
Zuweisung von Fischwässern
(1) Die Behörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. Die Behörde hat weiters im Zuge von Eigenrevieren gelegene Fischwässer, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden können und die im Verhältnis zu diesen Eigenrevieren nur von untergeordneter Bedeutung sind, den betreffenden Eigenrevieren zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen.
(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Gegen die Entscheidung der Behörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 9
Änderungen von Fischereirechten
Eine Änderung von Fischereirechten durch eine Veräußerung von Anteilen oder eine Realteilung ist vom neuen Fischereiberechtigten der Behörde innerhalb eines Monats nach dem Erwerb schriftlich anzuzeigen.
§ 10
Fischereikataster
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere zu führen (Fischereikataster). Der Fischereikataster hat jedenfalls eine Beschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 8 Abs. 1 zugewiesener Fischwässer, den Namen und die Adresse der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der allfälligen Bewirtschafter sowie den Namen und die Adresse der Fischereiaufsichtsorgane und die Geschäftszahl und das Datum des Genehmigungsbescheides nach § 34 Abs. 1 zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Fischereikataster nach Abs. 1 einen Fischereikataster für das gesamte Land zu führen.
(3) Jedermann hat das Recht, in den Fischereikataster während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen zu lassen.
Ausübung der Fischerei
§ 11
Allgemeines
(1) Die Fischerei darf, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur in einem Fischwasser ausgeübt werden, das ein Fischereirevier oder einen Teil davon bildet oder das nach § 8 Abs. 1 einem Fischereirevier zugewiesen ist.
(2) Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang, nur von eigenberechtigten Personen ausgeübt werden, die im Sinne des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind.
(3) Steht das Fischereirecht einer juristischen Person oder einer Personenmehrheit zu, so ist für die Ausübung der Fischerei ein Bewirtschafter zu bestellen.
(4) Die Bestellung eines Bewirtschafters bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Um diese Genehmigung ist unverzüglich nach der Bestellung anzusuchen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die als Bewirtschafter vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(5) Von der Bestellung an treffen alle Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesetz dem Fischereiausübungsberechtigten zukommen, den Bewirtschafter. Er ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich, sofern im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Verletzt der Bewirtschafter aufgrund einer besonderen Weisung einer zur Vertretung der juristischen Person im Sinne des Abs. 3 nach außen befugten oder der Personenmehrheit im Sinne des Abs. 3 angehörenden Person eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift nicht zumutbar war.
(7) Juristische Personen im Sinne des Abs. 3 und die einer Personenmehrheit im Sinne des Abs. 3 angehörenden Personen haften für die über den Bewirtschafter verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 12
Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren
In Eigenrevieren steht die Befugnis zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu. Übt der Fischereiberechtigte die Fischerei nicht selbst aus, so hat er, sofern das Eigenrevier nicht verpachtet wird, hiefür einen Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 zu bestellen.
§ 13
Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren
(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung nach Abs. 2 oder im Wege der Verpachtung nach Abs. 6 auszuüben. Im Falle der Selbstbewirtschaftung ist für die Ausübung der Fischerei ein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 zu bestellen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers zu erteilen, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, und wenn das dem Antrag zugrunde liegende Verwaltungsstatut dem Abs. 3 entspricht.
(3) Das Verwaltungsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Jede Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung oder Ergänzung dem Abs. 3 entspricht.
(5) Die Behörde hat auf Antrag die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers aufzuheben, wenn der Antrag von so vielen Fischereiberechtigten eingebracht wird, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen. Die Behörde hat die Bewilligung zur Selbstbewirtschaftung von Amts wegen zu widerrufen, wenn trotz nachweislicher Mahnung kein Bewirtschafter nach § 11 Abs. 4 bestellt wurde.
(6) Gemeinschaftsreviere, bei denen keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, sind durch die Behörde im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. Der Pachterlös ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.
(7) Eine Versteigerung nach Abs. 6 hat zu entfallen, wenn der laufende Pachtvertrag mit Zustimmung so vieler Fischereiberechtigter, dass mindestens 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen, nach § 14 verlängert wird.
§ 14
Verpachtung von Fischereirevieren
(1) Ein Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden. Die Pachtdauer hat mindestens fünf Jahre, bei Verlängerung des Pachtvertrages mindestens drei Jahre, zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.
(2) Fischereireviere dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen. Erfolgt die Verpachtung an eine juristische Person oder an eine Personenmehrheit, so gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Pachtverträge sowie deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung diese versagt. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag oder die Verlängerung, Änderung oder Ergänzung des Pachtvertrages diesem Gesetz widerspricht. Gegen einen Bescheid, mit dem diese Genehmigung versagt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 15
Auflösung und Erlöschen von Pachtverträgen
(1) Die Behörde hat einen Pachtvertrag mit Bescheid aufzulösen, wenn der Pächter
(2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(3) Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Beim Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
§ 16
Ausübung der Fischerei durch Berufsfischer
(1) Bei Fischereirevieren, die ein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 130 ha umfassen, ist die Fischerei von einer hauptberuflich tätigen Person, die das Berufsfischerpatent besitzt, (Berufsfischer) auszuüben. Übt der Fischereiberechtigte die Fischerei nicht selbst aus, so hat er hiefür einen Bewirtschafter zu bestellen, sofern das Fischereirevier nicht verpachtet wird. Steht eine Person, die das Berufsfischerpatent besitzt, nicht zur Verfügung, so darf als Bewirtschafter auch eine hauptberuflich tätige, eigenberechtigte Person bestellt werden, die verlässlich im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz ist und die zumindest die Ausbildung zum Facharbeiter für Fischereiwirtschaft nach § 7 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, erfolgreich abgeschlossen hat. Dies gilt sinngemäß für die Zulässigkeit der Verpachtung an eine solche Person.
(2) Die Behörde hat einer Person auf ihren Antrag das Berufsfischerpatent zu verleihen, wenn sie eigenberechtigt, verlässlich und fachlich geeignet ist. Nicht verlässlich ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie die Ausbildung zum Meister für Fischereiwirtschaft nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei nachweist.
(3) Die Behörde hat einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sie wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat.
§ 17
Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben die Fischereireviere derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstufe und Besatzdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechender Fischbestand vorhanden ist. Der Besatz eines Fischereireviers mit Fischen, die das Brittelmaß (§ 30 Abs. 1) erreicht haben oder überschreiten, ist jedoch verboten.
(2) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz nicht nach, so hat ihm die Behörde unbeschadet des Pflichtbesatzes nach § 18 Abs. 1 und 2 mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise Beschränkungen der Ausgabe von Fischereikarten oder der Ausübung des Fischfanges für eine bestimmte Zeit, vorzuschreiben. Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten diese Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben, wenn ein entsprechender Fischbestand wieder hergestellt ist. Vom Verbot nach Abs. 1 zweiter Satz kann die Behörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten befristete Ausnahmen bewilligen, soweit dies zur Behebung schwerer Folgen von schädlichen Natur- oder Umweltereignissen notwendig ist.
(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben weiters fortlaufende Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Fischereireviere, insbesondere über den Besatz und den Fischfang, zu führen und dem örtlich zuständigen Fischereirevierausschuss jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
(4) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000) oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie durch Organe des Landes Tirol und deren Beauftragte zu dulden. Den Fischereiausübungsberechtigten ist das geplante Fangen von Wassertieren im Zuge solcher Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen.
§ 18
Pflichtbesatz
(1) Der Fischereirevierausschuss hat der Behörde für die einzelnen Fischereireviere jährlich Vorschläge für den zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen und Jungfischen vorzulegen.
(2) Stellt der Fischereirevierausschuss fest, dass der Fischereiausübungsberechtigte das Fischereirevier unter Missachtung seines Vorschlages nach Abs. 1 so mangelhaft bewirtschaftet, dass ein Fischbestand im Sinne des § 17 Abs. 1 nicht gesichert ist, und sind Disziplinarstrafen nach § 54 Abs. 6 ergebnislos geblieben, so hat die Behörde auf Antrag des Fischereirevierausschusses mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeit des Besatzvorganges dem Fischereirevierausschuss so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein Vertreter des Fischereirevierausschusses während des Besatzvorganges anwesend sein kann.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten den Bescheid über die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn die Durchführung des Besatzes nicht möglich oder aufgrund besonderer Ereignisse, wie etwa Hochwasser, fischereiwirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
§ 19
Entnahme von Nahrung für Wassertiere
(1) Die Entnahme von Nahrung für Wassertiere bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Entnahme von Nahrung im vorgesehenen Ausmaß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht gefährdet wird und auch sonst eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist. Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt insbesondere dann vor, wenn der Bestand der nach der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, geschützten Tierarten bedroht wird, natürlich vorkommende Exemplare der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997) angeführten Arten gefangen oder getötet werden oder die Entnahme im Widerspruch zu einer Verordnung nach § 31 Abs. 9 steht.
(2) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung eine Verordnung nach § 31 Abs. 9 erlassen wurde und sie im Widerspruch dazu steht.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Nahrung aus Gewässern, die zu einem verpachteten Fischereirevier gehören, kommt dem Verpächter Parteistellung zu.
§ 20
Bewirtschaftungsbeschränkungen für Hochgebirgsseen
(1) Hochgebirgsseen sind natürliche stehende Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² oberhalb von 1500 m Seehöhe.
(2) Die Behörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftungsbeschränkungen für einen Hochgebirgssee vorzuschreiben, soweit dies zur Erhaltung des bestehenden Zustandes im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, erforderlich ist. Solche Bewirtschaftungsbeschränkungen sind insbesondere das Verbot von Besatzmaßnahmen, das Verbot der Ausgabe von Fischereikarten, zeitliche Beschränkungen für die Ausübung des Fischfanges sowie Regelungen über die Art und das Ausmaß der Befischung.
(3) Die Behörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten die Beschränkungen nach Abs. 2 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung weggefallen sind.
§ 21
Aussetzen von Wassertieren
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen keinesfalls eine Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei, des Naturhaushaltes und der Landeskultur zu erwarten ist. Derartige Wassertiere dürfen ohne behördliche Bewilligung und ohne Anzeige an die Behörde unter Beachtung der fischereiwirtschaftlichen Grundsätze nach § 17 Abs. 1 ausgesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen eine Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz möglich ist. Das beabsichtigte Aussetzen derartiger Wassertiere ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Diese Wassertiere dürfen erst ausgesetzt werden, wenn die Behörde schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie das Aussetzen nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige wegen einer zu erwartenden Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz mit schriftlichem Bescheid untersagt hat.
(3) Andere als die in den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 oder in Bescheiden über den Pflichtbesatz nach § 18 Abs. 2 bestimmten Wassertiere dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die ausgesetzten Wassertiere keine Beeinträchtigung der Interessen nach Abs. 1 erster Satz zu erwarten ist. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
(4) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 3 den Tiroler Fischereiverband und die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.
§ 22
Fischfolge
(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Befugnis des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf den an das Gewässer angrenzenden überfluteten Bereich. Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Recht, zur Ausübung des Fischfanges die betreffenden Grundstücke zu betreten. Dieses Recht ist unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben.
(2) Beim Ablaufen des Wassers darf die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer nicht durch zu diesem Zweck getroffene Vorkehrungen behindert werden. Die Eigentümer überfluteter Grundflächen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben jedoch das Recht, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundflächen zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.
(3) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Betretens von Grundstücken nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Behörde. Gegen die Entscheidung der Behörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Bei Streitigkeiten über das Recht zum Fangen und Aneignen von Wassertieren nach Abs. 1 oder 2 entscheidet das Gericht.
§ 23
Benützung fremder Grundstücke
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Recht, zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten und zu benützen, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden könnten.
(2) Die sonst zur Ausübung des Fischfanges befugten Personen haben das Recht, zur Ausübung des Fischfanges fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischwasser auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich wäre.
(3) Das Recht nach Abs. 2 steht auch den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten zur Ausübung des Fischereischutzes zu.
(4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder Anlagen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 zu dulden. Die Rechte nach den Abs. 1, 2 und 3 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben. Die Inanspruchnahme von dauerhaft eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage bzw. beim sonst hierüber Verfügungsberechtigten zulässig.
(5) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Behörde. Entstehen durch eine solche Inanspruchnahme Vermögensnachteile, insbesondere Ertragsminderungen oder Abnutzungen, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten Anspruch auf Vergütung. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
(6) Gegen Entscheidungen der Behörde nach Abs. 5 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 24
Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes
(1) Der Betreiber einer Anlage hat den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierausschuss von der Trockenlegung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, durch technische Maßnahmen sowie von der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern und dergleichen so rechtzeitig zu verständigen, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann.
(2) Werden an einem Fischwasser Wasserableitungen angelegt, so darf der Fischereiausübungsberechtigte an diesen Ableitungen bei ihren Einläufen oder bei der nächsten geeigneten Stelle Fischrechen anbringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.
§ 25
Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Vögeln
(1) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand erforderlich ist, mit Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Arten von frei lebenden Vögeln vom Fischereiausübungsberechtigten oder von einer von diesem beauftragten Person nach Erstattung einer Anzeige an die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen von Fischwässern ferngehalten, vertrieben oder getötet werden dürfen, wenn eine anderweitige zufriedenstellende Möglichkeit, Schäden am Fischbestand hintanzuhalten, nicht in Betracht kommt.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist weiters festzulegen,
(3) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen nach Abs. 2 lit. c zumindest einmal jährlich
Ausübung des Fischfanges
§ 26
Zulässigkeit
(1) Der Fischfang darf nur von Personen ausgeübt werden, die eine Fischereikarte besitzen, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges in einem bestimmten Fischereirevier hervorgeht.
(2) Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen den Fischfang mit Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten ohne Fischereikarte, jedoch nur in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson ausüben, die eine für das betreffende Fischereirevier gültige Fischereikarte besitzt.
(3) Berufsfischer und deren Gehilfen bedürfen zur Ausübung des Fischfanges im betreffenden Fischereirevier keiner Fischereikarte.
(4) Personen, die den Fischfang ausüben, haben außer in den Fällen der Abs. 2 und 3 die Fischereikarte mit sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten auf deren Verlangen vorzuweisen. Die Besitzer von Gastkarten haben zusätzlich einen Nachweis über die Entrichtung des Verbandsbeitrages und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Fischereikarte vorzuweisen.
§ 27
Fischereikarten
(1) Fischereikarten sind die Namenskarten und die Gastkarten. Die Fischereikarten sind auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für die Dauer eines Kalenderjahres von jener Behörde auszustellen, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges erstreckt, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil liegt.
(2) Namenskarten haben auf den Namen des Fischereiausübungsberechtigten oder, bis zu der nach Abs. 4 allenfalls festgesetzten Höchstzahl, auf den Namen anderer Personen zu lauten und sind mit einem Lichtbild der betreffenden Person zu versehen.
(3) Gastkarten berechtigen den jeweiligen Inhaber, in dem in der Karte bezeichneten Fischereirevier den Fischfang auszuüben.
(4) Die Behörde hat auf Antrag oder, wenn dies zur Sicherung eines Fischbestandes im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz erforderlich ist, von Amts wegen mit Bescheid für ein Fischereirevier die jährlich höchstzulässige Anzahl an Namens- und Gastkarten festzulegen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Fischereikarten zu erlassen.
§ 28
Ausstellung und Ausgabe von Fischereikarten
(1) Namenskarten dürfen nur an Personen ausgestellt werden, die
(2) Gastkarten dürfen von den Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die
(3) Die fachliche Eignung ist durch eine Bestätigung des Tiroler Fischereiverbandes über die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs. 4 oder durch die Vorlage einer gültigen Fischereikarte eines anderen Landes oder einer Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat nachzuweisen. Die gültige Fischereikarte eines anderen Landes oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges in einem anderen Staat gelten nur dann als solcher Nachweis, wenn für deren Erlangung eine fachliche Eignung erforderlich ist. Die fachliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung der Namenskarte nachzuweisen.
(4) Der Tiroler Fischereiverband hat in einer mindestens zehnstündigen Unterweisung die für die Ausübung des Fischfanges erforderlichen technischen Kenntnisse und die Grundzüge des Tiroler Fischereirechtes zu vermitteln und darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einer solchen Unterweisung ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Teilnahme an einer Unterweisung nach Abs. 4 ersetzt, wenn im Zuge der Berufsausbildung die dort angeführten Kenntnisse vermittelt werden.
(6) Nicht verlässlich sind Personen,
§ 29
(1) Die Behörde hat eine Fischereikarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr verlässlich im Sinne des § 28 ist.
(2) Die Gerichte haben die zuständige Behörde vom Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren wegen eines Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§§ 137 ff. StGB) unverzüglich zu verständigen.
§ 30
Schonzeiten, Brittelmaße
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.
(2) Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß nicht gefangen werden. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
(3) Abs. 2 gilt nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 erster Satz im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt wird. Wenn dies zu diesem Zweck oder zur Wahrung sonstiger Interessen der Fischerei erforderlich ist, ist die Bewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.
(5) Der Bescheid nach Abs. 4 ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den im § 26 Abs. 4 erster Satz genannten Organen auf deren Verlangen vorzuweisen.
§ 31
Weidgerechte Ausübung des Fischfanges
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Der Fischfang wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
(2) Bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
(3) Bei Anwendung folgender Fangmethoden wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung
(5) Von Berufsfischern dürfen Fischnetze verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. Von anderen Personen dürfen Fischnetze nur zur Gewinnung von Laichmaterial zu Aufzuchtzwecken verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und 7 gelten nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinne der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten für Zwecke der Forschung oder der Fischereiwirtschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, sofern ihr nicht die in einer Verordnung nach Abs. 9 festgelegten Verbote entgegenstehen und wenn überdies
(8) Eine Bewilligung nach Abs. 7 ist nicht erforderlich, wenn Beauftragte des örtlich zuständigen Fischereirevierausschusses im Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten eine Abfischung unter Verwendung von elektrischem Strom zur Verhütung ernster Schäden am Fischbestand unter Einhaltung der Erfordernisse nach Abs. 7 lit. a bis d durchführen. Ein solches Vorhaben ist der Behörde spätestens am Vortag anzuzeigen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung hinsichtlich der im Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 97/62/EWG angeführten wild lebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 4 lit. b sowie jene Verbote festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere hat die Landesregierung die Verwendung aller nicht selektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden oder eine schwere Störung von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte.
(10) In der Verordnung nach Abs. 9 können, sofern eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht kommt, Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
Fischereischutz
§ 32
Allgemeines
(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung der Fischerei sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Der Fischereischutz ist regelmäßig, dauernd und im ausreichenden Ausmaß auszuüben.
§ 33
Fischereiaufsichtsorgane
(1) Für jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten, sofern er den Fischereischutz nicht selbst ausübt, mindestens eine Person als Fischereiaufsichtsorgan zu bestellen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte darf den Fischereischutz nur dann selbst ausüben, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.
(3) Als Fischereiaufsichtsorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die
(4) Bestellt der Fischereiausübungsberechtigte kein Fischereiaufsichtsorgan, obwohl er nach Abs. 1 hiezu verpflichtet wäre, so hat ihm die Behörde die Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
§ 34
Bestellung und Vereidigung von
Fischereiaufsichtsorganen
(1) Die Bestellung einer Person als Fischereiaufsichtsorgan bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Um diese Genehmigung ist unverzüglich nach der Bestellung anzusuchen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn sonst eine dem § 32 Abs. 2 entsprechende Ausübung des Fischereischutzes durch die betreffende Person nicht gewährleistet ist.
(2) Nach der Erteilung der Genehmigung hat das Fischereiaufsichtsorgan vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereiaufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereiaufsichtsorgan unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Behörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt, wiederholt die Befugnisse als Fischereiaufsichtsorgan überschritten hat oder wiederholt den Pflichten als Fischereiaufsichtsorgan nicht nachgekommen ist.
(5) Die Behörde hat im Falle des Widerrufes der Bestellung nach Abs. 3 oder der Genehmigung nach Abs. 4 das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der betreffenden Person einzuziehen.
(6) Übt der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz selbst aus, so hat er vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Übt der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz nicht mehr aus, so hat er dies unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat hierauf das Dienstabzeichen und den Dienstausweis des Fischereiausübungsberechtigten einzuziehen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Fischereiaufsichtsorgan" zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild der betreffenden Person sowie im Falle der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes nach Abs. 1 erster Satz die Geschäftszahl und das Datum des Genehmigungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu enthalten.
§ 35
Befugnisse und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
(3) Im Falle der Beschlagnahme von Gegenständen nach Abs. 2 lit. c hat das Fischereiaufsichtsorgan dem Beanstandeten hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen, Anzeige an die Behörde zu erstatten und die beschlagnahmten Gegenstände der Behörde zu übergeben. Beschlagnahmte lebende Wassertiere sind jedoch sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
(4) Die Fischereiaufsichtsorgane haben der Behörde und dem Fischereiausübungsberechtigten über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den
Fischereiausübungsberechtigten sinngemäß, wenn er den Fischereischutz selbst ausübt.
§ 36
Fischereiaufsichtsprüfung
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem und zwei weiteren von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Fischereiverbandes zu bestellenden Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder müssen
(3) Zur Fischereiaufsichtsprüfung dürfen nur eigenberechtigte und im Sinne des § 28 verlässliche Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 4 teilgenommen haben. Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Ablehnung der Zulassung hat mit Bescheid zu erfolgen. Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landesregierung.
(4) Der Tiroler Fischereiverband hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischereiaufsichtsprüfung durchzuführen. Der Ausbildungslehrgang hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Dauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens eine Woche zu betragen. Der Tiroler Fischereiverband darf für die Teilnahme an einem solchen Ausbildungslehrgang ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.
(5) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Fischereirecht und Rechtsvorschriften auf den Gebieten Naturschutz, Tierschutz und Wasserrecht zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu erlassen.
(6) Die Prüfungswerber haben eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die dem Land Tirol aus der Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
(7) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
(8) Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen,
§ 37
Fischereibeauftragte
(1) Zur Sicherstellung der Durchführung fischereifachlicher Beschlüsse in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei sowie zur Überwachung der Einhaltung der vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien in allen Fischwässern und Angelteichen kann der Tiroler Fischereiverband für den örtlichen Wirkungsbereich eines Fischereirevierausschusses einen oder mehrere Fischereibeauftragte bestellen.
(2) Als Fischereibeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Die Bestellung einer Person als Fischereibeauftragter bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind.
(4) Nach der Erteilung der Genehmigung hat der Fischereibeauftragte vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Fischereibeauftragten unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(5) Der Tiroler Fischereiverband hat den Widerruf der Bestellung einer Person als Fischereibeauftragter unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Behörde hat die Genehmigung nach Abs. 3 erster Satz zu widerrufen, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b nicht mehr erfüllt, wiederholt die Befugnisse als Fischereibeauftragter überschritten hat oder wiederholt den Pflichten als Fischereibeauftragter nicht nachgekommen ist.
(7) Die Behörde hat im Falle des Widerrufes der Bestellung nach Abs. 5 oder der Genehmigung nach Abs. 6 das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der betreffenden Person einzuziehen.
(8) Den Fischereibeauftragten kommen die im § 35 Abs. 1, 2 und 3 angeführten Befugnisse und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane zu. Weiters haben die Fischereibeauftragten der Behörde und dem Tiroler Fischereiverband über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben und dergleichen sofort zu berichten. Sie haben dem Tiroler Fischereiverband und dem Disziplinaranwalt ferner zu berichten, wenn in den Fischereirevieren und Angelteichen fischereifachliche Beschlüsse oder die vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien von den Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nicht beachtet werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Fischereibeauftragter" zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild der betreffenden Person sowie die Geschäftszahl und das Datum des Genehmigungsbescheides nach Abs. 3 erster Satz und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu enthalten.
Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten
§ 38
Fisch- und Krebszuchtbetriebe
(1) Fischzuchtbetriebe sind Betriebe, in denen natürliche oder künstliche Wasseransammlungen zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder zu Fischzuchtversuchen verwendet werden. Dies gilt für Krebszuchtbetriebe sinngemäß.
(2) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Fischzuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Der Betrieb sonstiger Fischzuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 2 erster Satz ist schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fischzuchtbetriebes nach Abs. 4 erforderlich sind, sowie der Nachweis des Eigentums an den betreffenden Grundstücken oder, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Absetzeinrichtungen, und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist und keine Beeinträchtigungen von Fischwässern zu erwarten sind. Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach dem ersten Satz zu entsprechen.
(5) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides aufgenommen oder länger als drei Jahre unterbrochen wird. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof und eines allfälligen fortgesetzten Verfahrens vor der Behörde nicht einzurechnen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht mehr gegeben sind.
(6) Ist die Bewilligung erloschen oder wurde sie widerrufen, so hat die Behörde dem Inhaber des Fischzuchtbetriebes jene Maßnahmen aufzutragen, die erforderlich sind, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die Behörde hat einen nach Abs. 2 zweiter Satz angezeigten beabsichtigten Betrieb eines Fischzuchtbetriebes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht gegeben sind. Der Betrieb eines anzeigepflichtigen Fischzuchtbetriebes darf erst aufgenommen werden, wenn die Behörde der Aufnahme des Betriebes schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie den Betrieb nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige mit schriftlichem Bescheid untersagt hat.
(8) In Fischzuchtbetrieben darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden.
(9) Der Betrieb und die wesentliche Änderung von Krebszuchtbetrieben, die zur Produktion von Besatz- oder Speisekrebsen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Der Betrieb sonstiger Krebszuchtbetriebe ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für Krebszuchtbetriebe gelten die Abs. 3 bis 8 sinngemäß.
§ 39
Anerkennung von Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieben
(1) Die Landeslandwirtschaftskammer hat nach Anhören des Tiroler Fischereiverbandes behördlich bewilligte Fischzuchtbetriebe, die Besatzfische von ursprünglich in Tirol natürlich vorkommenden Arten produzieren, mit Bescheid als "Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb" anzuerkennen, wenn
(2) Die Landeslandwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b nicht mehr gegeben sind oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.
(3) Anerkannte Fischzuchtbetriebe haben das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Anerkannter Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb" zu führen.
§ 40
Angelteiche
(1) Angelteiche sind natürliche oder künstliche Wasseransammlungen, in denen Fische zur Ausübung der Angelfischerei ausgesetzt werden. Nicht als Angelteiche gelten alle nicht mit einem Fischwasser in direkter Verbindung stehenden kleinflächigen Wasseransammlungen, die der gärtnerischen Gestaltung von Liegenschaften dienen, wie Zierteiche, Springbrunnen, Biotope und dergleichen.
(2) Der Betrieb eines Angelteiches bedarf der Bewilligung der Behörde. § 38 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
(3) Außer im Falle des Abs. 5 darf der Fischfang in einem Angelteich nur aufgrund eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden. Erlaubnisscheine dürfen vom Betreiber des Angelteiches nur an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und glaubhaft machen, dass sie im Sinne des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind. An Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Erlaubnisscheine ausgegeben werden, wenn sie in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson sind, an die nach dem zweiten Satz ein Erlaubnisschein ausgegeben werden darf. Die Behörde hat dem Betreiber eines Angelteiches die von ihm beantragte Anzahl von Erlaubnisscheinen auszustellen.
(4) Der Erlaubnisschein hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Für die Ausübung des Fischfanges in einem Angelteich eines Fischereivereines durch dessen Mitglieder ist ein Erlaubnisschein nicht erforderlich. Der Fischfang darf jedoch nur von Personen ausgeübt werden, die die Voraussetzungen für die Ausgabe eines Erlaubnisscheines nach Abs. 3 zweiter oder dritter Satz erfüllen.
(6) Der Betreiber eines Angelteiches hat eine jährliche Fangstatistik zu führen, in der Art, Herkunft und Menge des Besatzes sowie die Anzahl der Fänge anzugeben sind, und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 41
Netzgehege
(1) Netzgehege sind Behältnisse, Einfriedungen und dergleichen, die zur Aufzucht von Fischen in stehende Gewässer eingebracht werden.
(2) Die Einbringung von Netzgehegen bedarf außer in Fischzuchtbetrieben nach § 38 der Bewilligung der Behörde.
(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Fischereiausübungsberechtigte schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Netzgeheges nach Abs. 4 erforderlich sind, und die Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten anzuschließen. Im Antrag sind weiters die Art und die Dichte der im Netzgehege gehaltenen Fische anzugeben.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(5) Im Übrigen gilt für Netzgehege § 38 Abs. 5, 6 und 8 sinngemäß.
§ 42
Aufzuchtgewässer
(1) Die Behörde hat auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten ein Fischwasser oder einen Teil davon mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn das Fischwasser aufgrund seiner Größe, seiner Beschaffenheit und seines Nahrungsangebotes zur Aufzucht von Fischen geeignet ist.
(2) Die Behörde hat die Festlegung eines Fischwassers als Aufzuchtgewässer aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) In Aufzuchtgewässern darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. Es dürfen darin nur jene fischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Bergung des Fischbestandes notwendig sind. In Aufzuchtgewässern dürfen weiters keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Fischbrut oder die Setzlinge gefährden, beunruhigen oder sonst stören. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und des Gemeingebrauches an öffentlichen und privaten Gewässern nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2001, werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Behörde kann auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 erster und dritter Satz bewilligen, wenn die betreffende Tätigkeit mit dem Zweck des Aufzuchtgewässers vereinbar ist.
(5) Maßnahmen, die in Erfüllung einer durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Verpflichtung durchgeführt werden, bedürfen nicht einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 4. Die beabsichtigte Durchführung einer solchen Maßnahme ist jedoch dem Fischereiausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Aufzuchtgewässer in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Tafeln, ausreichend zu kennzeichnen.
Tiroler Fischereiverband
§ 43
Mitgliedschaft
(1) Dem Tiroler Fischereiverband gehören an:
(2) Für die Ausübung des Stimmrechtes und für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.
(3) Der Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(4) Die Behörden haben dem Tiroler Fischereiverband die für die Feststellung seiner Mitglieder erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 44
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Verbandsbeitrag und einen allfälligen Revierbeitrag zu leisten. Betreiber von Angelteichen haben zusätzlich zum Verbandsbeitrag einen allfälligen Angelteichbeitrag zu leisten.
(2) Der Verbandsbeitrag ist von allen Mitgliedern zu leisten. Die Höhe des Verbandsbeitrages ist unter Bedachtnahme auf den dem Tiroler Fischereiverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Aufwand festzusetzen. Er hat mindestens der Verwaltungsabgabe für die Ausstellung einer Namenskarte zu entsprechen.
(3) Für Mitglieder, die die Fischerei ausschließlich aufgrund einer Gastkarte auszuüben beabsichtigen, ist ein verminderter Verbandsbeitrag festzusetzen, der höchstens 50 v. H. des nach Abs. 2 bemessenen Verbandsbeitrages betragen darf.
(4) Wenn die Bezirksversammlung dies beschließt, haben ihre Mitglieder, die die Fischerei in einem Revier als Fischereiberechtigte oder als Pächter ausüben, je nach Bedarf zur Durchführung besonderer fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen im betreffenden politischen Bezirk, wie Zucht- und Besatzvorhaben, die Schaffung von Versuchs- und Untersuchungswasserstrecken und dergleichen, einen Revierbeitrag zu leisten. Die Höhe des Revierbeitrages kann je nach Bedarf einheitlich oder nach der fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Fischereireviers festgelegt werden. Die fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit ist insbesondere nach der Anzahl der ausgegebenen Gastkarten zu bewerten.
(5) Wenn die Bezirksversammlung dies beschließt, haben ihre Mitglieder, die einen Angelteich betreiben, je nach Bedarf zur Durchführung besonderer fischereiwirtschaftlicher Maßnahmen im betreffenden politischen Bezirk, wie Zucht- und Besatzvorhaben, die Schaffung von Versuchs- und Untersuchungswasserstrecken und dergleichen, einen Angelteichbeitrag zu leisten. Die Höhe des Angelteichbeitrages kann je nach Bedarf einheitlich oder nach der fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Angelteiches festgelegt werden. Die fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit ist insbesondere nach der Anzahl der entgeltlich ausgegebenen Erlaubnisscheine zu bewerten.
(6) Bei der Festsetzung des Verbandsbeitrages, des Revierbeitrages und des Angelteichbeitrages ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
§ 45
Aufgaben
Der Tiroler Fischereiverband hat die Interessen der Fischerei zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Dazu gehören insbesondere:
§ 46
Organe
(1) Die Organe des Tiroler Fischereiverbandes sind:
(2) Für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind die Organe nach Abs. 1 lit. b gemeinsam einzurichten.
§ 47
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse.
(2) Der Vollversammlung obliegen:
(3) Der Landesobmann hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Vollversammlung schriftlich einzuladen.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(5) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zu einem Beschluss nach Abs. 2 lit. a jedoch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 48
Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
(2) Dem Landesvorstand obliegen:
(3) Der Landesobmann hat den Landesvorstand nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder oder die Landesregierung dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Landesvorstand führt der Landesobmann.
(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Landesobmann oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.
(5) Zu einem Beschluss des Landesvorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 49
Landesobmann
(1) Der Landesobmann hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Landesvorstandes durchzuführen. Er vertritt den Tiroler Fischereiverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Fischereiverbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Landesobmannes und eines weiteren Mitgliedes des Landesvorstandes oder des Leiters der Geschäftsstelle.
(2) Der Landesobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
§ 50
Bezirksversammlung
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nach § 43 Abs. 1, deren Befugnis zur Ausübung der Fischerei sich auf ein Fischwasser bezieht, das zur Gänze oder zum überwiegenden Teil im Gebiet des betreffenden politischen Bezirkes liegt, oder deren Fischzuchtbetrieb, Krebszuchtbetrieb oder Angelteich zur Gänze oder zum überwiegenden Teil im Gebiet des betreffenden politischen Bezirkes liegt. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 gehören der Bezirksversammlung jenes Bezirkes an, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 ohne Hauptwohnsitz in Tirol gehören der für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gemeinsam eingerichteten Bezirksversammlung an.
(2) Der Bezirksversammlung obliegen:
(3) Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Zeitpunkt und Ort der Bezirksversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in einer tirolweit erscheinenden und weiters in einer im jeweiligen Bezirk bzw. in den jeweiligen Bezirken verbreiteten Tages- oder Wochenzeitung bekannt zu machen.
(4) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn die Bekanntmachung nach Abs. 3 ordnungsgemäß vorgenommen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Mitglieder im Sinne des § 44 Abs. 3 finden hiebei keine Berücksichtigung. Eine halbe Stunde nach dem in der Bekanntmachung festgesetzten Beginn ist die Bezirksversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(5) Zu einem Beschluss der Bezirksversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 51
Fischereirevierausschuss
(1) Der Fischereirevierausschuss besteht aus:
(2) Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben:
(3) Die Behörde hat vor der Erlassung von Bescheiden nach § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 4, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 dritter Satz, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 7, § 38 Abs. 2 erster Satz und Abs. 9 erster Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 und 2 den Fischereirevierausschuss zu hören.
(4) Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder die Behörde dies schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz im Fischereirevierausschuss führt der Bezirksobmann.
(5) Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und mindestens zwei, im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt mindestens drei, weitere Mitglieder anwesend sind.
(6) Zu einem Beschluss des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 52
Bezirksobmann
(1) Der Bezirksobmann hat die Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses durchzuführen. Er vertritt innerhalb des ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgabenbereiches den Tiroler Fischereiverband nach außen.
(2) Der Bezirksobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
§ 53
Teilnahme von Vertretern der Behörden
und der Landwirtschaftskammern
(1) Die Landesregierung und die Landeslandwirtschaftskammer sind zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Landesvorstandes in gleicher Weise wie die Mitglieder zu laden. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Die Behörde und die Bezirkslandwirtschaftskammer sind zu den Sitzungen der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Ihre Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der Bezirksversammlung für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gilt diese Berechtigung für die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und den Bürgermeister der Stadt Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde oder seine Vertreter.
§ 54
Disziplinarausschuss, Disziplinaranwalt,
Disziplinarstrafen
(1) Der Disziplinarausschuss hat über Mitglieder, die ihre Standespflichten verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Ein Verstoß gegen die Standespflichten liegt vor, wenn die fischereirechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über die weidgerechte Ausübung des Fischfanges, wiederholt oder gröblich missachtet werden, oder wenn den Richtlinien oder Beschlüssen des Tiroler Fischereiverbandes zuwidergehandelt wird.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:
(3) Der Landesvorstand hat zur Vertretung der Interessen des Tiroler Fischereiverbandes und seiner Mitglieder in Disziplinarverfahren aus dem Kreis der dem Tiroler Fischereiverband angehörenden Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragten einen Disziplinaranwalt zu wählen.
(4) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) (Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.
(6) Disziplinarstrafen sind:
(7) In Disziplinarerkenntnissen, mit denen die Disziplinarstrafe nach Abs. 6 lit. c verhängt wird, ist die Dauer, für die dem Bestraften die Ausstellung einer Fischereikarte zu versagen ist, festzusetzen. Die Dauer der Versagung ist abhängig von der Schwere der Verletzung der Standespflicht mit mindestens einem und höchstens drei Jahren zu bemessen. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Abs. 6 lit. c ist allen Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat darüber zu entscheiden, ob über eine bei ihm einlangende Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen eine solche Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
(9) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden.
(10) Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Eine Geldstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sind in diese Fristen nicht einzurechnen.
(11) Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.
(12) Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Fischereiverband zu und sind zweckgebunden für Besatzmaßnahmen durch den Fischereirevierausschuss des im Abs. 2 lit. b genannten Bezirkes zu verwenden.
(13) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
§ 55
Amtsdauer
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Fischereirevierausschüsse, das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses und sein Ersatzmitglied und der Disziplinaranwalt werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die bisherigen Funktionsträger haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Funktionsträger gewählt sind. Die Vollversammlung, die Bezirksversammlungen und der Landesvorstand sind jeweils so rechtzeitig zur Wahl einzuberufen, dass die neuen Funktionsträger ihre Tätigkeit unmittelbar nach dem Ablauf der Amtsdauer der bisherigen Funktionsträger aufnehmen können.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesvorstandes, eines Fischereirevierausschusses, des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und seines Ersatzmitgliedes und des Disziplinaranwaltes endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Fischereiverband, Verzicht oder Enthebung. Scheidet eines dieser Mitglieder vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.
(3) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Tiroler Fischereiverband unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Fischereirevierausschüsse, das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses und sein Ersatzmitglied und der Disziplinaranwalt sind von der Landesregierung ihres Amtes zu entheben, wenn sie bei der Besorgung ihrer Aufgaben wiederholt gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder die Satzung verstoßen haben.
§ 56
Geschäftsstelle
(1) Beim Tiroler Fischereiverband kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die alle Verbandsorgane, insbesondere auch die Bezirksobmänner und die Fischereirevierausschüsse, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen hat. Der Leiter und das erforderliche Personal der Geschäftsstelle sind vom Landesvorstand zu bestellen.
(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
(3) Wenn keine Geschäftsstelle eingerichtet wird, sind jedenfalls am Sitz des Tiroler Fischereiverbandes im erforderlichen Ausmaß Sprechstunden abzuhalten.
§ 57
Satzung
(1) Der Tiroler Fischereiverband hat sich eine Satzung zu geben. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Die Satzung sowie jede Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere, insbesondere auch gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften verstößt.
§ 58
Aufsicht
(1) Der Tiroler Fischereiverband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass bei der Besorgung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes dieses Gesetz, die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und die Satzung sowie überhaupt die Rechtsordnung und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten werden. Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen von Organen des Tiroler Fischereiverbandes, die den genannten Vorschriften und Grundsätzen widersprechen, aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden.
(4) Der Tiroler Fischereiverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich mitzuteilen. Weiters hat er den Organen und den sonstigen Beauftragten der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind, zu gewähren und auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuständigkeit, Anhörungsrecht,
Betreten von Grundstücken
§ 59
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet, sofern hiezu nicht der unabhängige Verwaltungssenat berufen ist, die Landesregierung.
(2) Die Anerkennung von Fischzuchtbetrieben nach § 39 obliegt der Landeslandwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. In zweiter Instanz entscheidet die Landesregierung. Sie ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 60
Erlassung von Verordnungen
Die Landesregierung hat vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen nach § 21 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 5, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und 9, § 34 Abs. 7, § 36 Abs. 5, 6, 7 und 9, § 37 Abs. 9 und § 40 Abs. 4 den Tiroler Fischereiverband zu hören.
§ 61
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
(1) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke und zur Ausübung sonstiger fischereiwirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des 6. Abschnittes verwendete Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, Wassertiere zu besichtigen und zu untersuchen sowie in die Betriebsunterlagen Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern der Betreffende dadurch sich oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Wer
Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann bei Vorliegen erschwerender Umstände neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall jener Wassertiere und Gegenstände ausgesprochen werden, die unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen. Lebende Wassertiere sind unverzüglich in das Fischwasser zurückzusetzen.
§ 63
Übergangsbestimmungen
(1) Fischwässer, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 5 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.
(2) Fischwässer, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Gemeinschaftsreviere nach § 6 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, sind, gelten als Gemeinschaftsreviere nach diesem Gesetz.
(3) Fischwässer, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach § 8 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, einem Fischereirevier zugewiesen sind, gelten als nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes zugewiesen.
(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes laufenden Pachtverträge bleiben unberührt. Für die Neuverpachtung, für die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und das Erlöschen von Pachtverträgen gilt jedoch dieses Gesetz.
(5) Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem In-Kraft-Treten des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, aufgrund einer Fischereikarte nach § 52 Abs. 2 Z. 1 und 3 des Fischereigesetzes 1952, LGBl. Nr. 15, den Fischfang wiederholt ausgeübt haben, bedürfen keines Nachweises der fachlichen Eignung nach § 28 Abs. 3.
(6) Der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesvorstand und Landesobmann und die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Fischereirevierausschüsse und Bezirksobmänner bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer weiter im Amt.
(7) Für Fischereivereine, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes schon bestehen, beginnt die Mitgliedschaft im Tiroler Fischereiverband mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
(8) Nach § 38 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, anerkannte Fischzuchtbetriebe behalten das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Anerkannter Qualitätsfischzuchtbetrieb" zu führen. Die Landeslandwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Betrieb nicht mehr auf die Zucht heimischer Fischarten spezialisiert ist oder keine hochwertigen Besatzfische mehr produziert, wenn die regelmäßige veterinärhygienische oder die veterinärfachliche Kontrolle des Betriebes nicht mehr sichergestellt ist oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.
§ 64
Geschlechtsspezifische Bezeichnung,
Verweisungen, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
31992L0043: Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG;
32000L0060: Artikel 5, 8 und 11 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
§ 65
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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