Wiederverlautbarung des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes
LGBL_TI_20020430_51Wiederverlautbarung des Tiroler JugendwohlfahrtsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2002 Stück 15
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 9. April 2002 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 18/1991, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 20/1994, 11/1995, 10/1996, 3/2001, 18/2001 und 13/2002 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002 - TJWG 2002" zu bezeichnen.
(3) Im Abs. 2 des § 35 werden die Beträge "20.000,- Schilling" und "500.000,- Schilling" als nicht mehr geltend festgestellt.
Anlage
Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002 - TJWG 2002
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt
Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat
§ 2
(1) Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen. Die Familie soll befähigt werden, diese Aufgaben unter Beachtung des Grundsatzes der gewaltlosen Erziehung soweit wie möglich selbst wahrzunehmen.
(2) Bei der Gewährung von Hilfen der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist die grundlegende Bedeutung der Familie für die Entfaltung des Minderjährigen zu beachten. In Bindungen zur Familie oder zu familienähnlichen Einrichtungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als das Wohl des Minderjährigen dies erfordert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.
(3) Bei der Gewährung von Hilfen der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind die Entwicklungsmöglichkeiten des Minderjährigen bezüglich seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Bedürfnisse zu berücksichtigen. Weiters ist auf seine Sprachzugehörigkeit und sein Religionsbekenntnis Bedacht zu nehmen. Es ist jeweils die der Persönlichkeit des Minderjährigen und seinen Lebensverhältnissen entsprechende Hilfe zu gewähren.
(4) Bei der Gewährung von Hilfen der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist auch das gesellschaftliche Umfeld des Minderjährigen einzubeziehen, soweit das Wohl des Minderjährigen dies erfordert. Wichtige, dem Wohl des Minderjährigen dienende soziale Bindungen, die seiner persönlichen und sozialen Entfaltung dienen, sind zu erhalten und zu stärken oder erforderlichenfalls zu schaffen.
(5) Bei der Gewährung von Hilfen der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist die Zusammenarbeit mit den Minderjährigen, den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern anzustreben.
(6) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind unter Bedachtnahme auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und darauf aufbauende Methoden zu besorgen.
§ 3
Jugendwohlfahrtsträger
Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist das Land Tirol.
§ 4
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Hilfen der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind allen Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt in Tirol haben, österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben. Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die sich im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit nach diesem Abkommen in Tirol aufhalten, sowie deren Familienangehörige.
(2) Hilfen der öffentlichen Jugendwohlfahrt können auf Verlangen des Betreffenden auch nach Erreichen der Volljährigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisher gewährten Hilfen erforderlich ist. Soziale Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt nach § 11 Abs. 1 lit. b, sofern sie nicht stationärer Art sind, und nach § 11 Abs. 2 lit. b und c können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden.
§ 5
Forschung, Planung, Öffentlichkeitsarbeit
(1) Das Land Tirol hat die Forschung auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt zu fördern.
(2) Das Land Tirol hat bei seiner Planung im Bereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt die gesellschaftlichen Entwicklungen sowie die Ergebnisse der Forschung auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt zu berücksichtigen.
(3) Das Land Tirol hat durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen der Jugendwohlfahrt in der Gesellschaft zu stärken.
(4) Das Land Tirol hat bei der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 die Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Ländern anzustreben.
§ 6
Stationäre Einrichtungen des Landes Tirol
Das Land Tirol hat für die Errichtung und den Betrieb der zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt erforderlichen stationären Einrichtungen zu sorgen, soweit diese Einrichtungen nicht von anderen errichtet und betrieben werden.
§ 6a
Kinder- und Jugendanwalt
(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Jugendwohlfahrtsbeirates (§ 30) eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, für die Dauer von fünf Jahren zum Kinder- und Jugendanwalt zu bestellen. Der Kinder- und Jugendanwalt darf während seiner Amtsdauer keine andere Tätigkeit in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt ausüben. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Kinder- und Jugendanwaltes weiterzuführen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist.
(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben des Kinder- und Jugendanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat den Kinder- und Jugendanwalt bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.
(4) Das Amt des Kinder- und Jugendanwaltes endet vorzeitig durch Tod, Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Kinder- und Jugendanwalt nach Anhören des Jugendwohlfahrtsbeirates zu widerrufen, wenn in der Person des Kinder- und Jugendanwaltes Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn er seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Kinder- und Jugendanwaltes vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Kinder- und Jugendanwalt zu bestellen.
(5) Der Kinder- und Jugendanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(6) Die Inanspruchnahme der Dienste des Kinder- und Jugendanwaltes ist kostenlos. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
(7) Alle mit den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt oder mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, die stationären Einrichtungen nach § 26 und die nach § 29 anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt haben den Kinder- und Jugendanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Mit dem Kinder- und Jugendanwalt ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Bestellung nicht bereits in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den auf Landesvertragsbedienstete anzuwendenden Vorschriften abzuschließen. Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, wird durch seine Bestellung zum Kinder- und Jugendanwalt nicht berührt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Wird ein Bediensteter, der in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zum Kinder- und Jugendanwalt bestellt, so wird der Lauf dieser Frist für die Dauer seines Amtes gehemmt. Wird ein in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehender Bediensteter zum Kinder- und Jugendanwalt bestellt, so darf das Dienstverhältnis während seiner Amtsdauer nur im Falle eines Widerrufes der Bestellung gekündigt werden.
(9) Der Kinder- und Jugendanwalt hat im Bereich der Jugendwohlfahrt:
(10) Der Kinder- und Jugendanwalt hat weiters
(11) (Landesverfassungsbestimmung) Der Kinder- und Jugendanwalt ist bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Abs. 9 und 10 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den beim Kinder- und Jugendanwalt verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 9 und 10 ausschließlich der Kinder- und Jugendanwalt weisungsberechtigt.
(12) Der Kinder- und Jugendanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen.
§ 7
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber den für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen einschließlich des Kinder- und Jugendanwaltes und der bei ihm verwendeten Bediensteten.
(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden weitergehende Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften nicht berührt.
§ 7a
Meldungen über den Verdacht
der Vernachlässigung, der Misshandlung
oder des sexuellen Missbrauchs
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede Meldung über den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen, die nach § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 53/1999 oder aufgrund berufsrechtlicher Ermächtigungen oder Verpflichtungen erfolgt ist, zu überprüfen und, wenn nach der Überprüfung zumindest der Verdacht weiterhin besteht, folgende Daten zum Zweck der Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohles personenbezogen zu verarbeiten:
(2) Die Daten nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nur
übermittelt werden.
(3) Für die Übermittlung der Daten nach Abs. 1 lit. a und b im Rahmen des Abs. 2 lit. a kann ein Informationsverbundsystem im Sinne des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Die Landesregierung darf zum Zweck der Übermittlung nach Abs. 2 lit. b direkt auf die Daten des Informationsverbundsystems zugreifen. Bis zur Einrichtung eines Informationsverbundsystems erfolgt die Übermittlung von Daten nach Abs. 2 lit. a im Wege der Landesregierung.
(4) Die Daten nach Abs. 1 lit. a und b sind periodisch wiederkehrend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit sofort, im Übrigen spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Minderjährigen, von Amts wegen zu löschen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
§ 8
(1) Die mit der Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrauten Personen müssen dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechend fachlich ausgebildet und geeignet sein. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Das Land Tirol hat für die Fortbildung der mit der Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrauten Personen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Ergebnisse der Forschung zu sorgen.
(3) Das Land Tirol hat den mit der Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrauten Personen Gelegenheit zur Aussprache über ihre Tätigkeit mit einer Person zu geben, die über entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt verfügt und für solche Aussprachen besonders geschult ist. Diese Person ist gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit über den Inhalt solcher Aussprachen verpflichtet.
Soziale Dienste
§ 9
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die sozialen Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedürfnisse von werdenden Eltern, Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigten. Sie dienen der Entwicklung der Minderjährigen und der Förderung der Familien.
(2) Das Land Tirol hat die erforderlichen sozialen Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt unter Bedachtnahme auf den allgemeinen Bedarf, die Bevölkerungsstruktur und die Erreichbarkeit innerhalb einer zumutbaren Entfernung für den Bereich eines politischen Bezirkes oder mehrerer politischer Bezirke bereitzustellen. Die sozialen Dienste nach § 11 Abs. 1 lit. b Z. 1 und lit. c Z. 1 sind für den Bereich jedes politischen Bezirkes bereitzustellen.
(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und sonstigen Einrichtungen zur Betreuung und Förderung Minderjähriger anzustreben.
(4) Die Inanspruchnahme der sozialen Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist unentgeltlich, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste, die mit besonders hohen Kosten verbunden sind, kann von der Entrichtung eines Entgeltes durch denjenigen, der einen solchen Dienst in Anspruch nimmt, oder durch den für diesen nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen abhängig gemacht werden. Bei der Festsetzung des Entgeltes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des zur Entrichtung des Entgeltes Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die Landesregierung hat durch Richtlinien zu bestimmen, für welche sozialen Dienste ein Entgelt zu entrichten ist.
§ 10
Aufgabenbereiche
Die sozialen Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt haben
§ 11
Arten der Hilfen
(1) Die sozialen Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt haben zur Erfüllung der im § 10 genannten Aufgaben jedenfalls folgende Hilfen anzubieten:
(2) Die sozialen Dienste der öffentlichen Jugendwohlfahrt haben weiters zur Erfüllung der im § 10 genannten Aufgaben
anzubieten.
Hilfen zur Erziehung
§ 12
Allgemeine Bestimmungen
(1) Hilfen zur Erziehung sind jene Maßnahmen, die im Einzelfall zum Wohl eines Minderjährigen erforderlich sind, wenn seine Pflege und Erziehung durch die Erziehungsberechtigten nicht ausreichend gewährleistet sind.
(2) Hilfen zur Erziehung sind die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung. Sie können als freiwillige Hilfen oder als Hilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gewährt werden.
(3) Bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziele führende Maßnahme zu treffen.
(4) Die Gewährung der Hilfen zur Erziehung obliegt dem Land Tirol.
§ 13
Unterstützung der Erziehung
(1) Die Unterstützung der Erziehung hat die sachgemäße und verantwortungsbewußte Erziehung eines Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten zu fördern. Sie umfaßt insbesondere:
(2) Die Unterstützung der Erziehung ist einem Minderjährigen auch nach Beendigung der vollen Erziehung zu gewähren.
(3) Zur Durchführung von Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung sind vorrangig die Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste nach dem 2. Abschnitt heranzuziehen.
§ 14
Volle Erziehung
(1) Die volle Erziehung ist zu gewähren, wenn die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind, die zum Wohl eines Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten, und die Unterstützung der Erziehung nach § 13 nicht ausreicht.
(2) Die volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einer Kinderdorffamilie, in einer familienähnlichen Einrichtung, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.
§ 15
Durchführung der Hilfen zur Erziehung
(1) Hilfen zur Erziehung können aufgrund
gewährt werden.
(2) Vor dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 lit. a ist der Minderjährige, wenn er mindestens zehn Jahre alt ist, jedenfalls, wenn er noch nicht zehn Jahre alt ist, nach Tunlichkeit zu hören.
(3) Stimmen die Erziehungsberechtigten der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nicht zu, so hat das Land Tirol bei Gericht die Verfügung der zum Wohl des Minderjährigen erforderlichen Maßnahmen zu beantragen.
(4) Eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung ist
§ 16
Kostentragung
(1) Die Kosten von Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung hat zunächst das Land Tirol zu tragen.
(2) Der Minderjährige und die für ihn nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen haben dem Land Tirol die Kosten der vollen Erziehung zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind und der Kostenersatz für sie keine besondere Härte bedeutet. Der Minderjährige ist nur im Rahmen seiner Unterhaltsansprüche, die Unterhaltspflichtigen eines Minderjährigen sind nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zum Kostenersatz verpflichtet. Großeltern sind von der Verpflichtung zum Kostenersatz ausgenommen.
(3) Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung seines Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe des Anspruches auf Kostenersatz nach Abs. 2 aufgrund einer Anzeige an den Dritten auf das Land Tirol über. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zu den von ihm zu tragenden Kosten der Hilfen zur Erziehung, soweit diese nicht nach Abs. 2 ersetzt werden, in der Höhe von 45 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus
jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
(5) Die Gemeinden haben auf Verlangen des Landes Tirol vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Hilfen zur Erziehung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
Pflegekinder
§ 17
Begriff
Pflegekinder sind Minderjährige, die von anderen Personen als von bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden.
§ 18
Vermittlung von Pflegeplätzen
(1) Die Vermittlung besteht in der Auswahl von für die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen geeigneten Pflegeeltern (Pflegepersonen).
(2) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen.
(3) Die Übernahme eines Pflegekindes ist unter Einbeziehung aller Beteiligten nach fachlichen Gesichtspunkten bestmöglich vorzubereiten.
(4) Pflegeplätze dürfen nur durch das Land Tirol vermittelt werden.
(5) Ein Entgelt für die Vermittlung eines Pflegekindes ist unzulässig.
§ 19
Hilfen zur Festigung von Pflegeverhältnissen
Das Land Tirol hat Beratungsdienste bereitzustellen, die Beratungshilfen für Pflegeeltern (Pflegepersonen), Pflegekinder und leibliche Eltern von Pflegekindern sowie Möglichkeiten zur Aus- und Fortbildung von Pflegeeltern (Pflegepersonen) anzubieten haben.
§ 20
Pflegebewilligung
(1) Pflegekinder unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Pflege und Erziehung übernommen werden, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden.
(3) Die Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn begründete Aussicht besteht, daß
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegebewilligung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben sind.
(5) Im Verfahren zur Erteilung oder zum Widerruf der Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. In einem solchen Verfahren ist der Minderjährige, wenn er mindestens zehn Jahre alt ist, jedenfalls, wenn er noch nicht zehn Jahre alt ist, nach Tunlichkeit zu hören.
§ 21
Ausnahmen von der Pflegebewilligung
Keiner Bewilligung nach § 20 Abs. 1 bedarf die Übernahme eines Pflegekindes
§ 22
Pflegeaufsicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat außer in den Fällen des § 21 lit. a in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob Pflegekindern unter 16 Jahren die Pflege und Erziehung im Sinne des § 146 ABGB gewährt werden.
(2) Die für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes Verantwortlichen haben die Ausübung der Pflegeaufsicht zu ermöglichen. Sie haben insbesondere den Organen und sonstigen Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes zu gewähren und ein Gespräch mit dem Pflegekind zu ermöglichen. Sie haben weiters wichtige, das Pflegekind betreffende Ereignisse und jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde haben bei der Ausübung von Befugnissen nach Abs. 2 unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
§ 23
Pflegegeld
(1) Die Pflegeeltern (Pflegepersonen) haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegegeld. Dies gilt nicht für Pflegeverhältnisse im Sinne des § 21 lit. a.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nach Altersstufen festzusetzen.
(3) Das Pflegegeld wird auf schriftlichen Antrag der Pflegeeltern (Pflegepersonen) in der in der Verordnung nach Abs. 2 festgesetzten Höhe gewährt. Im Falle eines Sonderbedarfes eines Pflegekindes kann ein entsprechend höheres Pflegegeld gewährt werden. Auf die Gewährung des höheren Pflegegeldes besteht kein Rechtsanspruch. Das Pflegegeld ist monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Für angefangene Kalendermonate gebührt der verhältnismäßige Teil, es sei denn, dies würde für die Pflegeeltern (Pflegepersonen) eine besondere Härte bedeuten.
(4) Für die Verpflichtung zum Ersatz des Pflegegeldes und für den Übergang von Forderungen des Pflegekindes auf das Land Tirol gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für das Pflegegeld gilt § 16 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
§ 23a
Vergütung
(1) Personen, die mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder Vormündern, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, kann auf schriftlichen Antrag eine Vergütung bis zur Höhe des Pflegegeldes gewährt werden. Im Falle eines Sonderbedarfes kann eine entsprechend höhere Vergütung gewährt werden. Bei der Gewährung der Vergütung ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller, des betreuten Kindes und seiner leiblichen Eltern Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Gewährung einer Vergütung nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für die Vergütungen nach Abs. 1 gilt § 16 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
Tagesbetreuung
§ 24
Tagesmütter, Tagesväter, Tagesbetreuungseinrichtungen
(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Minderjährigen unter 16 Jahren von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, Wahleltern, dem Vormund oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und entgeltlichen Betreuung für einen Teil des Tages, die nicht im Rahmen des Kindergarten-, Hort- und Schulbetriebes erfolgt. Die Betreuung kann sowohl im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater) als auch in Einrichtungen (Tagesbetreuungseinrichtungen) erfolgen.
(2) Tagesmütter, Tagesväter und Tagesbetreuungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund der Eignung der betreuenden Personen und der Beschaffenheit der für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Betreuung gewährleistet ist. Keiner Bewilligung bedürfen Tagesbetreuungseinrichtungen, die ausschließlich von den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder getragen werden.
(3) Tagesmütter, Tagesväter und Tagesbetreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. § 26 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bewilligung nach Abs. 2 erlischt, wenn die Tagesbetreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater mindestens fünf Jahre und durch eine Tagesbetreuungseinrichtung mindestens zwei Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.
Vermittlung der Annahme an Kindes Statt
§ 25
Grundsätze
(1) Die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindes Statt hat seinem Wohl zu dienen. Es muss begründete Aussicht bestehen, dass zwischen dem Annehmenden und dem Minderjährigen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt in das Ausland ist nur dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Minderjährigen in besonderem Maße dient.
(2) Die Annahme eines Minderjährigen an Kindes Statt ist unter Einbeziehung aller Beteiligten nach fachlichen Gesichtspunkten bestmöglich vorzubereiten.
(3) Die Annahme an Kindes Statt darf nur durch das Land Tirol vermittelt werden.
(4) Ein Entgelt für die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt ist unzulässig.
Heime und sonstige Einrichtungen für Minderjährige
§ 26
Einrichtungen für Minderjährige
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bestimmt sind, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Davon ausgenommen sind Schülerheime im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(3) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 unterliegen der Aufsicht durch die Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung nach Abs. 1 betrieben und instand gehalten werden. Werden behebbare Mängel festgestellt, durch die das Wohl der Minderjährigen nicht unmittelbar gefährdet wird, so hat die Landesregierung dem Träger der Einrichtung die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(4) Der Träger einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 hat die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung nach Abs. 3 zu ermöglichen. Er hat insbesondere den Organen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Er hat weiters wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Die Organe und sonstigen Beauftragten der Landesregierung haben bei der Ausübung von Befugnissen nach Abs. 4 unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
(6) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn
(7) Wird die Bewilligung widerrufen, so ist gleichzeitig die Rückführung der Minderjährigen anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
§ 27
Jugenderholungsheime
(1) Jugenderholungsheime sind Einrichtungen, die zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen zum Zweck eines Erholungsaufenthaltes bestimmt sind, regelmäßig betrieben und nicht in Form eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes geführt werden.
(2) Der Träger eines Jugenderholungsheimes hat die Aufnahme des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jugenderholungsheim liegt, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Jugenderholungsheime unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. § 26 Abs. 3 dritter Satz, 4, 5 und 6 lit. b bis e gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Widerrufes der Bewilligung die Untersagung des weiteren Betriebes des Jugenderholungsheimes tritt, bis der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt
§ 28
Mitwirkung
(1) Das Land Tirol kann die Besorgung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt, mit Ausnahme der Vermittlung der Annahme an Kindes Statt in das Ausland, Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, die für den betreffenden Aufgabenbereich nach § 29 anerkannt sind, übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Land Tirol und der betreffenden Einrichtung.
(2) Der Abschluss eines Vertrages nach Abs. 1 ist im Boten für Tirol kundzumachen. In der Kundmachung sind jedenfalls die betreffende Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt, die ihr übertragenen Aufgaben, der örtliche Wirkungsbereich und die voraussichtliche Dauer der Übertragung anzugeben. Wird ein Vertrag nach Abs. 1 aufgelöst, so ist dies ebenfalls im Boten für Tirol kundzumachen.
§ 29
Anerkennung von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt
(1) Die Landesregierung hat eine Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt auf Antrag ihres Trägers mit schriftlichem Bescheid als zur Erfüllung bestimmter nichthoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt im Bereich eines politischen Bezirkes oder mehrerer politischer Bezirke geeignet anzuerkennen, wenn aufgrund ihrer Ausstattung und des ihr zur Verfügung stehenden Personals eine ordnungsgemäße Besorgung der betreffenden Aufgaben gewährleistet ist. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der Jugendwohlfahrtsbeirat zu hören.
(2) Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt in angemessenen Zeitabständen daraufhin zu überprüfen, ob ihre Eignung weiterhin gegeben ist. Der Träger einer anerkannten Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt hat wesentliche Änderungen in der Ausstattung und beim Personal der Einrichtung unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
Organisatorische Bestimmungen
§ 30
Jugendwohlfahrtsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt ist beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Jugendwohlfahrtsbeirat einzurichten.
(2) Dem Jugendwohlfahrtsbeirat gehören an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d bis i werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen. Der Jugendwohlfahrtsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
(4) Ein Mitglied des Jugendwohlfahrtsbeirates nach Abs. 2 lit. d bis i scheidet vorzeitig aus durch
(5) Der Jugendwohlfahrtsbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e, f, g, h, i und k haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(7) Auf die Ersatzmitglieder ist Abs. 6 nur anzuwenden, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(8) Die Kanzleigeschäfte des Jugendwohlfahrtsbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Jugendwohlfahrtswesen zuständige Abteilung zu besorgen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Jugendwohlfahrtsbeirat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
§ 31
Zuständigkeit
(1) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeit zur Besorgung behördlicher Aufgaben sind die dem Land Tirol nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu besorgen.
(2) Der Landesregierung obliegen:
(3) Im Übrigen obliegt die Besorgung der dem Land Tirol nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben den Bezirksverwaltungsbehörden.
(4) Die Besorgung jener Aufgaben, die nach anderen Rechtsvorschriften dem Jugendwohlfahrtsträger zukommen, obliegt ebenfalls den Bezirksverwaltungsbehörden.
§ 32
Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden
(1) Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung sowie für die Vermittlung von Pflegeplätzen und der Annahme an Kindes Statt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder zum Widerruf der Pflegebewilligung oder der Bewilligung für Tagesmütter und Tagesväter ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. die Tagesmutter und der Tagesvater ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung oder zum Widerruf der Bewilligung für Tagesbetreuungseinrichtungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Tagesbetreuungseinrichtung betrieben wird.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Ereignis eingetreten ist, das Anlass für eine Maßnahme der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist. Nach Einleitung der erforderlichen Maßnahme obliegt der weitere Vollzug jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Erziehungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 33
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, daß eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden. Dies gilt umgekehrt auch für die Funktionen, für deren Bezeichnung in diesem Gesetz die weibliche Form verwendet wird.
§ 34
Abgabenfreiheit
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 35
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis e, g, h und
i sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. f mit einer Geldstrafe bis zu 36.330,- Euro zu ahnden.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Jugendwohlfahrt zu.
§ 36
Übergangsbestimmungen
(1) Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und Maßnahmen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Erziehungshilfen nach den §§ 24 und 25 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1955, ohne anderweitige Unterbringung des Minderjährigen und die Erziehungsaufsicht nach § 26 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1955, sind als Unterstützung der Erziehung nach § 13 dieses Gesetzes, Erziehungshilfen nach den §§ 24 und 25 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1955, mit anderweitiger Unterbringung des Minderjährigen und die Fürsorgeerziehung nach § 27 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1955, sind als volle Erziehung nach § 14 dieses Gesetzes weiterzuführen.
(3) Die nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 28/1955, erteilten Bewilligungen zur Übernahme in fremde Pflege sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Heimen für Pflegekinder bleiben aufrecht. Für die Aufsicht über die betreffenden Pflegekinder und Heime gilt jedoch dieses Gesetz.
§ 37
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 28/1955, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1967 außer Kraft.
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