Baupolizei; Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften
LGBL_TI_20020425_50Baupolizei; Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständigen BezirkshauptmannschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2002 Stück 14
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. April 2002, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, wird auf Antrag der Gemeinde Hainzenberg (Beschluss des Gemeinderates vom 7. März 2002) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 23. April 1968, LGBl. Nr. 18, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBL. Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:
In der lit. f des § 2 wird die Wortfolge "Hainzenberg (Beschluss vom 7. März 2002)" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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