Gesetz, mit dem das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wird
LGBL_TI_20020423_44Gesetz, mit dem das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2002 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Februar 2002, mit dem das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/1995, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, in der (in dem) mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, bildet eine Personalvertretung."
"(1) Für jede Dienststelle, in der mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, ist eine
Dienststellenpersonalvertretung einzurichten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) In einer Gemeinde mit mehreren Dienststellen sind durch Verordnung der Wahlkommission jene Dienststellen, in denen nicht mindestens fünf Bedienstete dauernd beschäftigt sind, zur Einrichtung einer Dienststellenpersonalvertretung mit einer oder mehreren anderen Dienststellen zusammenzufassen."
"(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung dem Dienststand der Gemeinde angehören und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat aus anderen Gründen als wegen des Mangels der Unionsbürgerschaft, des Hauptwohnsitzes, des länger dauernden Aufenthaltes in der Gemeinde oder des Lebensalters ausgeschlossen sind."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingerichteten Personalvertretungen bleiben bis zum Ende ihrer Funktionsdauer im Amt.
(3) Ist aufgrund des § 7 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 2 in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband ohne Dienststellenpersonalvertretung eine Dienststellenpersonalvertretung erstmals einzurichten, so ist § 40 Abs. 2 und 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Art. I Z. 3 ist auf Wahlen zu einer Dienststellenpersonalvertretung und zu einer Zentralpersonalvertretung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden, nicht anzuwenden.
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