Gesetz, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (1. G-VBG-Novelle)
LGBL_TI_20020423_43Gesetz, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (1. G-VBG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2002 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Februar 2002, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (1. G-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, wird wie folgt geändert:
Schilling" durch den Betrag "23,3 Euro" ersetzt.
"(6) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(7) Hat der Vertragsbedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an."
"(3) Der Eigenanteil beträgt 28,6 Euro."
"(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes zurückgelegten Zeiten zählen nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen."
"(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
01 1448,5
02 1473,1
03 1496,3
04 1514,2
05 1540,7
06 1576,7
07 1639,3
08 1721,0
09 1773,5
10 1826,6
11 1908,9
12 2010,4
13 2112,0
14 2213,2
15 2314,6
16 2404,1
17 2497,8
18 2597,9
19 2689,1"
"(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
in der Dienst- in den Entlohnungsstufen
zulagengruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16
Euro
1 209,5 222,2 238,3
2 191,4 201,7 215,0
3 151,2 160,0 171,3
4 114,9 122,1 129,6
5 071,9 076,9 082,7
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 73,5
6 bis 11 103,1
ab 12 146,7"
"(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1132,2
2 1149,8
3 1167,3
4 1252,8
5 1270,2
6 1287,7
7 1305,3
8 1322,8
9 1357,8
10 1375,1
11 1392,9
12 1410,7
13 1467,4
14 1487,5
15 1507,1
16 1527,4
17 1553,6
18 1581,3
19 1609,2"
"Dieses Ausmaß des Erholungsurlaubs ist auch der Berechnung der Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Ablauf des Kindergartenjahres zugrunde zu legen."
Artikel II
Das in Sonderverträgen vereinbarte Monatsentgelt von Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2002 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2002 um 0,8 v. H. erhöht. Diese Erhöhung ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sie sich nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder wenn im Sondervertrag die Erhöhung des Monatsentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen geknüpft ist.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 9 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) Art. I Z. 7 und 15 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
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