Gesetz, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird
LGBL_TI_20020221_26Gesetz, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2002 Stück 6
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 107/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 21a
Qualitätssicherung
Die Landesregierung kann Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere kann sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden."
"(6) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Empfang im guten Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 gilt sinngemäß."
"(3) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Land Tirol über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
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