Verordnung, mit der die Landes-Personalvertretungswahlordnung geändert wird
LGBL_TI_20020211_23Verordnung, mit der die Landes-Personalvertretungswahlordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2002 Stück 5
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 5. Februar 2002, mit der die Landes-Personalvertretungswahlordnung geändert wird
Aufgrund des § 33 des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2002 wird verordnet:
Artikel I
Die Landes-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. Nr. 14/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/1992 wird wie folgt geändert:
"§ 1
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung im Landesdienst stehen und nicht vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Alters oder des Hauptwohnsitzes in Tirol ausgeschlossen sind."
"(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Landesdienst stehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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