Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt/Monatsentgelt, jährliche Sonderzahlung an Landesbedienstete; Änderung
LGBL_TI_20020207_20Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt/Monatsentgelt, jährliche Sonderzahlung an Landesbedienstete; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2002 Stück 4
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2002, mit der die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete geändert wird
Aufgrund des § 14 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, und des § 48 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt und einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 45/2001, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 haben die lit. a, b und c zu lauten:
"a) für Alleinverdiener im Sinne der einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften 139,- Euro,
b) für Nichtalleinverdiener im Sinne der
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften 73,- Euro,
c) für Kinder, für die dem betroffenen Landesbediensteten die
Kinderzulage gebührt oder unter der Voraussetzung, dass nicht
eine andere Person die Kinderzulage oder eine der Kinderzulage
vergleichbare Leistung bezieht, gebühren würde,
für das erste Kind 124,- Euro,
für das zweite Kind 153,- Euro,
für jedes weitere Kind 204,- Euro."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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