Verordnung über die Festsetzung eines Wertausgleiches für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2002
LGBL_TI_20020207_19Verordnung über die Festsetzung eines Wertausgleiches für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.02.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2002 Stück 4
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2002 über die Festsetzung eines Wertausgleiches für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2002
Aufgrund des § 2 lit. d Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2001, wird verordnet:
§ 1
Wertausgleich
(1) Der Wertausgleich nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ee des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für März 2002, sofern diese keinen Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 begründet, und beträgt bei einem Gesamtpensionseinkommen
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen ohne die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor, auf die eine Person nach dem Pensionsgesetz 1965 - mit Ausnahme der Kinderzulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, jeweils in der für Landesbeamte übernommenen Fassung, im März 2002 Anspruch hat.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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