Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG; Zuweisung von Bediensteten und Übertragung von Aufgaben, Änderung des Gesetzes
LGBL_TI_20020124_12Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG; Zuweisung von Bediensteten und Übertragung von Aufgaben, Änderung des GesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2002 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl. Nr. 12/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1998 wird wie folgt geändert:
"(3) Die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten können nach Einholung der Zustimmung der Landeshauptstadt Innsbruck auf Anordnung des Vorstandes der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG vorübergehend oder auf Dauer bei Unternehmen, an denen die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, die Landeshauptstadt Innsbruck oder das Land Tirol einzeln oder gemeinsam mit zumindest 51 v. H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt sind, verwendet werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist."
"(2) Werden Bedienstete, die der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 verwendet, so ist der Vorstand der Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG ermächtigt, die Leitungsorgane dieser Unternehmen mit der Wahrnehmung der Befugnisse nach Abs. 1 zu beauftragen, soweit dies für die Besorgung der laufenden Geschäfte dieser Unternehmen erforderlich ist."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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