1. L-VBG-Novelle
LGBL_TI_20020124_101. L-VBG-NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2002 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (1. L-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 2
Ansprüche bei Präsenzdienst
Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 Anspruch auf Bezüge besteht. Die Bezüge umfassen das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt und allfällige Zulagen zuzüglich der für die Dauer des Präsenzdienstes gebührenden Sonderzahlungen und der pauschalierten oder sonst regelmäßig gleich bleibenden Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltenden Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß, in dem sie während der letzten drei Kalendermonate, auf Verlangen des Vertragsbediensteten während der letzten zwölf Kalendermonate, vor Antritt des Präsenzdienstes angefallen sind, in die Bezüge einzurechnen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z. 4 und Z. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2001, zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge gebühren in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 übersteigenden Ausmaß."
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle nicht darstellbar
"§ 41
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 10 bis 14 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(2) Nach Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
zurückgelegt worden ist;
(3) Die Anrechnung eines Studiums nach Abs. 2 lit. h umfasst
(4) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(5) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 3 lit. c vorgesehene Höchstausmaß.
(6) Das Doktoratsstudium ist nach Abs. 2 lit. h in der nach den Abs. 4 oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(7) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 lit. h gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(8) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(9) Zeiten nach Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,
(10) Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(11) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Abs. 10 lit. b absehen.
(12) Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 2 lit. a und d Z. 4 bis 6 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 42 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.
(13) Die nach Abs. 1 lit. b Z. 2, Abs. 2 lit. g und h und Abs. 9 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe nach § 42 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 12 zutreffen.
(14) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2001, - nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 lit. b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Abs. 2 lit. g oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(15) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.
(16) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 lit. f bis h eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hiebei sind die Abs. 10, 11, 13 und 14, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.
(17) Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
"(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile von Leistungen nach diesem Gesetz Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung)."
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungs- Entlohnungs- Euro
gruppe stufe
p1 bis p5, e, d, c, b 124,1
a 1 bis 7 124,1
a ab 8 157,6
Artikel II
Für die Zeit ab 30. September 2001 hat im Abs. 2 des § 41 die Z. 6 der lit. d zu lauten:
"6. einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2001,"
Artikel III
Für die Zeit ab 30. September 2001 wird im Abs. 2 des § 41 nach der Z. 6 der lit. d folgende Bestimmung als Z. 7 angefügt:
"7. eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;"
Artikel IV
Für die Zeit ab 30. September 2001 hat im Abs. 10 des § 41 die lit. a zu lauten:
Artikel V
Für die Zeit ab 30. September 2001 hat der Abs. 12 des § 41 zu lauten:
"(12) Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Abs. 2 lit. a und d Z. 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach § 42 anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist."
Artikel VI
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 2 lit. a Z. 1 oder Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
Artikel VII
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 13 tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(3) Art. II, III, IV und V treten mit 30. September 2001 in Kraft.
(4) Art. I Z. 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 22 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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