Naturschutzbeirat und der Naturschutzbeauftragte, Festsetzung der Vergütungen für die Mühewaltung
LGBL_TI_20020110_08Naturschutzbeirat und der Naturschutzbeauftragte, Festsetzung der Vergütungen für die MühewaltungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2002 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2001 über die Festsetzung der Vergütungen für die Mühewaltung der Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Naturschutzbeauftragten
LGBl. Nr. 8/2002
Aufgrund der §§ 33 Abs. 9 und 10 und 35 Abs. 9 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2001, wird verordnet:
§ 1
Naturschutzbeirat
(1) Den Mitgliedern des Naturschutzbeirates gebührt für jede Sitzung eine Vergütung von 27.- Euro.
(2) Für sonstige Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, die auf Verlangen des Naturschutzbeirates vorgenommen werden, etwa für die Teilnahme an Amtshandlungen, Vornahme von Erhebungen und Augenscheinen, Ausarbeitung von Gutachten und der gleichen, gebühren den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Tages- und Nächtigungsgebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates nur dann, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig geworden sind.
§ 2
Naturschutzbeauftragte
(1) Den Naturschutzbeauftragten gebührt für Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, insbesondere für die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 und der Parteistellung des Landesumweltanwaltes, für die Teilnahme an Schulungen und Besprechungen und dergleichen eine Vergütung in der Höhe von 13.- Euro für die erste Stunde und in der Höhe von 7.- Euro für jede weitere angefangene Stunde, höchstens jedoch 48.- Euro je Tag. Nächtigungsgebühren und Reisekostenvergütungen gebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht nicht, wenn den Naturschutzbeauftragten Gelegenheit zur Mitbenützung eines Dienstkraftwagens des Landes Tirol gegeben wurde.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Stellvertreter der Naturschutzbeauftragten nur dann, wenn sie in Vertretung der Naturschutzbeauftragten tätig geworden sind.
§ 3
Einbringungsstelle
Ansprüche nach § 1 sind bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung, Ansprüche nach § 2 sind beim Landesumweltanwalt schriftlich einzubringen. Der Zeitaufwand ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Vergütungen für die Mühewaltung der Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Naturschutzbeauftragten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 10/1992, außer Kraft.
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