Tiroler Schischulgesetz 1995, Änderung
LGBL_TI_20020110_02Tiroler Schischulgesetz 1995, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.01.2002
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2002 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
LGBl. Nr. 2/2002
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, wird wie folgt geändert:
"(4) Liegen nach Ansicht des Tiroler Schilehrerverbandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. e für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht vor, so hat er die betreffende Schischule bzw. den betreffenden Schilehrer oder Schibegleiter unverzüglich in geeigneter Weise auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der unerlaubten Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit hinzuweisen."
"(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens und zum Führen oder Begleiten ihrer Gäste beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen im Umfang des § 3 Abs. 2 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."
"(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller innerhalb von 18 Monaten eine Ergänzungsprüfung (Abs. 5) ablegt, wenn
"(4) Ist bei fremdsprachigen Antragstellern zweifelhaft, ob sie über die nach Abs. 2 lit. b erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, so sind die Sprachkenntnisse durch ein Fachgespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu überprüfen."
"(5) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 2 lit. a hat in der Ablegung der jeweiligen Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Ausbildung bzw. Berufspraxis noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 2 lit. b hat in einem Fachgespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestehen. Hat der Antragsteller auch eine Ergänzungsprüfung nach Abs. 2 lit. a abzulegen, so hat das Fachgespräch im Zuge dieser Prüfung stattzufinden. Im Übrigen hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ergänzungsprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Das Recht von Anerkennungwerbern, deren fachliche Befähigung nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1995 bedingt anerkannt worden ist, nach ihrer Wahl entweder eine Ergänzungspraxis zu absolvieren oder eine Ergänzungsprüfung abzulegen, bleibt aufrecht. § 38 Abs. 2 bis 5 und § 57 lit. g des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1995 ist auf solche Anerkennungen weiter anzuwenden.
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