Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Baumkirchen und der Gemeinde Fritzens; Genehmigung der Änderung
LGBL_TI_20011220_127Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Baumkirchen und der Gemeinde Fritzens; Genehmigung der ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 127/2001 Stück 50
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Baumkirchen und der Gemeinde Fritzens
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 6 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Baumkirchen vom 11. Dezember 2001 und des Gemeinderates der Gemeinde Fritzens vom 3. Mai 2001, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Baumkirchen und der Gemeinde Fritzens vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in Teilabschnitten der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Baumkirchen und der Gemeinde Fritzens wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 8860, 8892, 8893, 8894, 8895, 8896, 8897, 8898, 8899, 8900, 8901 und 8870, der Grenzpunkte 3735, 8902, 8903, 8904 und 8874 und der Grenzpunkte 8876, 8905, 8906, 8907, 8908, 8877, 8909, 3834, 8910, 8911, 8912, 8913, 8914, 8915, 8916, 8918, 8917, 2375 und 5077 entsprechend der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Dr. Anton Avanzini vom 22. Jänner 2001, GZ 6033 A, gebildet.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde Baumkirchen und der Gemeinde Fritzens aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.
§ 3
Die Kosten für die Durchführung der vereinbarten Grenzänderung werden je zur Hälfte von der Gemeinde Baumkirchen und der Gemeinde Fritzens getragen.
§ 4
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2002 in Wirksamkeit.
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