Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_TI_20011218_118Ambulanzgebühren in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/2001 Stück 48
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2001 über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2001, wird verordnet:
§ 1
Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Sinne des § 41 b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.
§ 2
(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Diese Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Abteilung Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung und bei den Direktionen der öffentlichen Krankenanstalten kundgemacht.
(2) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 3 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.
(3) Der Geldwert eines Punktes wird mit 8 Cent festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 42/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2000 außer Kraft.
Anlage
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