Tiroler Tourismusgesetz 1991, Änderung
LGBL_TI_20011211_106Tiroler Tourismusgesetz 1991, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/2001 Stück 46
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Oktober 2001, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/1998, wird wie folgt geändert:
"§ 9
Ausübung des Stimmrechts
(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder durch einen von diesen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf nur ein Mitglied vertreten. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen höchstens fünf Mitglieder der gleichen Stimmgruppe vertreten."
"§ 21
Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. Ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrates wird durch das Ersatzmitglied vertreten. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 16 Abs. 5, so haben im Falle seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.
(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 zweiter Satz TGO gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat."
"(4) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds (§ 46 Abs. 1) unter 30,- Euro, so ist die Grundzahl in dem Maße zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(5) Der nach Abs. 3 zu berechnende Promillesatz darf nicht niedriger als 3 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T. sein.
(6) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächsthöheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(7) Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 51 Abs. 2 lit. b des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
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