(Tiroler Stromkennzeichnungsverordnung)
LGBL_TI_20011128_104(Tiroler Stromkennzeichnungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/2001 Stück 45
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. November 2001 über die Stromkennzeichnung (Tiroler Stromkennzeichnungsverordnung)
Aufgrund des § 62 Abs. 7 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 76, wird verordnet:
§ 1
Herkunftsnachweise
(1) Stromhändler und Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, haben den Nachweis, dass die von ihnen gelieferte Strommenge mit den angegebenen Primärenergieträgern erzeugt worden ist, durch behördliche Bestätigungen oder durch Bestätigungen einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 430/1996 hiezu befugten Stelle nachzuweisen.
(2) Sie haben die verschiedenen Primärenergieträger, mit denen die von ihnen gelieferte Strommenge erzeugt wurde, in einem Anhang zum jährlichen Geschäftsbericht, wenn ein solcher nicht zu erstellen ist, in einer jährlichen Dokumentation, aufzugliedern. Unternehmen, die den Kunden einen bestimmten Produktmix anbieten, haben diesen gesondert anzuführen und das Gesamtausmaß der Lieferungen anzugeben. Gesamterzeugungs- und Handelsmix sind übersichtlich darzustellen. Die Aufstellung ist von einem beeideten Wirtschaftsprüfer daraufhin zu überprüfen, ob die Mengenangaben mit der Eigenerzeugung, den Bezugsrechten aus Verträgen und/oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen samt den Bestätigungen nach Abs. 1 und den sonstigen Bezügen (Abs. 3) sowie den Lieferungen übereinstimmen. Der Geschäftsbericht, die Überprüfungsergebnisse und Detailunterlagen sind der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(3) Ist die Ermittlung der Primärenergieträger trotz nachweislicher, schriftlich festzuhaltender Bemühungen nicht möglich, (z.B. beim Kauf über eine Strombörse), so ist der aktuelle Gesamterzeugungsmix nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) als Herkunftsbezeichnung heranzuziehen.
§ 2
Kennzeichnung
Entsprechend den Herkunftsnachweisen sind auf jeder an einen Endverbraucher ausgestellten Stromrechnung die Primärenergieträger des gelieferten Erzeugungsmixes in Prozentzahlen, bezogen auf ein Jahr oder den Lieferzeitraum, nach folgendem Muster auszuweisen:
Stromkennzeichnung
Primärenergieträger zu
Ökoenergie ... %
Wasserkraft ... %
Gas . .. %
Erdölprodukte ... %
Kohle ... %
Atomenergie ... %
(sonstige bekannte Energieträger) ... %
unbekannte Energieträger
aufgegliedert nach UCTE*):
Wasserkraft .................................. %
Atomenergie .................................. %
konventionelle Wärmekraft ......... ..%
dieser Mix ergibt zusammen: ... %
100 %
*) Da die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelt werden können, erfolgt die Gliederung nach dem aktuellen europäischen Gesamterzeugungsmix der UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie).
(2) Andere Inhalte der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Stromkennzeichnung nach Abs. 1 führen.
(3) Jene Ökoanlagen, die zur Lieferung elektrischer Energie herangezogen wurden, dürfen nur auf Basis der im § 56 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2001 genannten Energieträger betrieben werden.
(4) Die Angaben über die sonstigen bekannten Energieträger sind zu detaillieren, wenn diese 1 v.H. der Gesamtlieferung übersteigen.
(5) Allfällige Mehraufwendungen aufgrund dieser Verordnung dürfen nicht an die Kunden weitergegeben werden.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und ist für die nach diesem Zeitpunkt gelieferten Strommengen anzuwenden.
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