Entschädigungskommission, Geschäftsordnung
LGBL_TI_20011120_102Entschädigungskommission, GeschäftsordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.11.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2001 Stück 43
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 6. November 2001 über die Geschäftsordnung der Entschädigungskommission
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet:
§ 1
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat die Entschädigungskommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung sowie von Ort und Zeit mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen. Der Vorsitzende ist darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Entschädigungsbeauftragte ist in gleicher Weise wie die Mitglieder der Entschädigungskommission zur Sitzung einzuladen. Im Falle der Verhinderung hat er für seine Vertretung zu sorgen. Der Vorsitzende der Entschädigungskommission kann auch andere Auskunftspersonen zur Sitzung einladen.
(4) In die Tagesordnung sind jedenfalls alle Anträge auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aufzunehmen, die bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Sitzung vom Entschädigungsbeauftragten dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission vorgelegt worden sind.
§ 2
Durchführung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit der Entschädigungskommission festzustellen. Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Entschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse aufgrund eines Antrages eines anwesenden Mitgliedes. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen. Die Entschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
§ 3
Aufnahme von Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Entschädigungskommission sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies unter Anführung ihres Namens in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und innerhalb von drei Wochen den übrigen Mitgliedern der Entschädigungskommission zu übermitteln.
§ 4
Geschäftsstelle
(1) Die für die Besorgung der Geschäfte des Tiroler Patientenentschädigungsfonds zuständige Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung (Geschäftsstelle) hat für die Sitzungen der Entschädigungskommission einen Schriftführer bereitzustellen.
(2) Der Vorsitzende der Entschädigungskommission hat die Geschäftsstelle anzuweisen, die aufgrund der gefassten Beschlüsse notwendigen Vollzugsmaßnahmen durchzuführen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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