Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung - LFSG-VO
LGBL_TI_20011113_96Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung - LFSG-VOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.11.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/2001 Stück 41
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung - LFSG-VO)
Aufgrund des § 132 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2001 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
I. Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anzuwendende bundesrechtliche Vorschriften
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Pflichten der Dienstgeber
§ 4 Pflichten der Dienstnehmer
II. Teil
Besondere Vorschriften
Arbeitsstätten
§ 5 Bauliche Anlagen, Arbeitsräume, Arbeitsplätze
§ 6 Belichtung, Beleuchtung
§ 7 Be- und Entlüftung
§ 8 Schutzmaßnahmen gegen Absturz
§ 9 Türen, Tore
§ 10 Stiegen, Leitern, Steigbügel
§ 11 Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
Betriebseinrichtungen,
Arbeitsmittel
§ 12 Allgemeine Schutzmaßnahmen und Schutzvorrichtungen
§ 13 Elektrische Anlagen
§ 14 Fahrzeuge, Fuhrwerke
§ 15 Werkzeuge, Hand- und Arbeitsgeräte
§ 16 Maschinen
§ 17 Allgemeine Schutzvorrichtungen an Maschinen
§ 18 Bedienung und Instandhaltung von Maschinen
§ 19 Ingangsetzen und Abstellen von Maschinen
§ 20 Dreschmaschinen
§ 21 Häckselmaschinen
§ 22 Sägen
§ 23 Hobel- und Fräsmaschinen
§ 24 Zerkleinerungsmaschinen
§ 25 Feldmaschinen und -geräte
§ 26 Von Hand geführte Maschinen mit Kraftantrieb
§ 27 Schleifkörper, Schleifmaschinen
§ 28 Fördereinrichtungen
§ 29 Landwirtschaftliche Greiferanlagen
§ 30 Lastenaufzüge in der Landwirtschaft
§ 31 Bodenseilwinden
§ 32 Seilwege
§ 33 Elektroschweißen
§ 34 Druckspritzen, Druckbehälter
Arbeitsstoffe
§ 35 Chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe
§ 36 Grenzwerte für Arbeitsstoffe
§ 37 Meldung gefährlicher Arbeitsstoffe
Arbeitsvorgänge
§ 38 Bildschirmarbeit
§ 39 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen bei der Waldarbeit
§ 40 Aufsicht
§ 41 Gefahrenbereich
§ 42 Motorsäge, Handwerkzeug
§ 43 Schutzausrüstung, Schutzbekleidung
§ 44 Fällung
§ 45 Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
§ 46 Aufarbeitung
§ 47 Prozessor- und Harvesterernte
§ 48 Rückung, Bringung, Transport
§ 49 Arbeiten auf Bäumen
§ 50 Lagerung, Verladung
§ 51 Bestandspflege
§ 52 Umgang mit Tieren, Sicherheitseinrichtungen
§ 53 Arbeitsvorgänge mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 54 Arbeiten in Gruben sowie in und an Behältern
§ 55 Arbeiten in Silos und Gärkellern
§ 56 Transportarbeiten, Handhabung von Lasten
§ 57 Sprengarbeiten
§ 58 Erdarbeiten
§ 59 Arbeiten zur Stein-, Sand- und Schottergewinnung
§ 60 Nachweis der Fachkenntnisse
Lagerung
§ 61 Errichtung von Stapeln und sonstigen Lagern
§ 62 Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe
§ 63 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 64 Lagerung von Druckgaspackungen
Schutzausrüstung, Arbeitskleidung
§ 65 Auswahl, Bereitstellung, Information
§ 66 Gesichts- und Augenschutz
§ 67 Gehörschutz
§ 68 Schutz der Atmungsorgane
§ 69 Schutz für Körper und Gliedmaßen
§ 70 Kopfschutz
§ 71 Schutz gegen Absturz
Brandschutz
§ 72 Vorkehrungen
§ 73 Blitzschutzanlagen
Gesundheitsvorsorge
§ 74 Erste Hilfe
§ 75 Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer
§ 76 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Sanitäre Vorkehrungen und Einrichtungen
§ 77 Trinkwasser
§ 78 Waschgelegenheiten
§ 79 Aborte
§ 80 Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 81 Wohnräume, Unterkünfte
III. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 82 Auflagepflicht
§ 83 Strafbestimmung
§ 84 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 85 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 86 In-Kraft-Treten
I. Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anzuwendende bundesrechtliche Vorschriften
Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind nachfolgende Verordnungen des Bundes sinngemäß anzuwenden:
§ 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf:
§ 3
Pflichten der Dienstgeber
(1) In jedem Betrieb muss entsprechend Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und dem damit im Zusammenhang stehenden Aufenthalt im Betrieb getroffen sein. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Dienstnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.
(2) Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 muss für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie der Ergonomie, entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht werden. Dabei ist nach Maßgabe der im II. Teil dieser Verordnung enthaltenen besonderen Vorschriften auf die gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer für bestimmte Tätigkeiten und auf die Unterweisungspflicht der Dienstgeber Bedacht zu nehmen.
(3) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
§ 4
Pflichten der Dienstnehmer
(1) Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer nach den in Betracht kommenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich dementsprechend zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Unterweisungen und Anweisungen zu befolgen. Überdies haben sich die Dienstnehmer so zu verhalten, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit soweit wie möglich vermieden wird. Sie haben alle Einrichtungen, Vorrichtungen und Ausrüstungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet oder beigestellt werden, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen erwartet werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für ihren Schutz zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle und der Betriebsvertretung zu melden.
(3) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.
(4) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, dass es sich um gefährliche Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsvorgänge handelt, so gilt Alkohol- und Suchtgiftverbot vor und während der Arbeit.
II. Teil
Besondere Vorschriften
Arbeitsstätten
§ 5
Bauliche Anlagen, Arbeitsräume, Arbeitsplätze
(1) Alle Arbeitsstätten, wie bauliche Anlagen, Verkehrs- und Hofflächen und Arbeitsplätze als auch Fluchtwege und Notausgänge müssen den §§ 16 bis 18 und 44 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2001, und den §§ 1 bis 13, 18, 19 und 24 der Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89, entsprechen und sich in einem Zustand befinden, durch den die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nicht gefährdet wird.
(2) Die Mindestbodenfläche beträgt für einen Dienstnehmer 8 m² und für jeden weiteren 5 m².
(3) Die lichte Höhe und der freie Luftraum sind den Arbeitsbedingungen anzupassen.
(4) Die lichte Höhe von Arbeitsräumen ist mit 3 m zu bemessen. Abweichend kann bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung und ohne erschwerenden Bedingungen bis zu einer Bodenfläche von 100 m² die lichte Höhe 2,5 m, bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m² die lichte Höhe 2,8 m betragen.
(5) Das freie Volumen des Luftraumes hat pro Dienstnehmer mindestens zu betragen:
12 m³ bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung, 15 m³ bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung, 18 m³ bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen.
(6) Böden müssen durchbruch-, tritt-, stolper- und gleitsicher ausgeführt sein.
(7) An ständigen Arbeitsplätzen muss ein Fußboden mit möglichst geringer Wärmeableitung (fußwarm) vorhanden sein; andernfalls ist ein entsprechender Belag anzubringen.
(8) Fußböden in Räumen, in denen größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, sind flüssigkeitsundurchlässig und mit einem Gefälle zu einem Abfluss herzustellen.
(9) Fußböden, Wände und Decken in explosions- und brandgefährdeten Räumen (z. B. Arbeitsräumen für Schweißarbeiten, Öllagerräumen und dergleichen) müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(10) Wenn der Fußboden einer Brandgefahr ausgesetzt ist, muss er unter und im Bereich von Öfen, Herden, offenen Feuerstellen und Feuerungsöffnungen, von der Feuerungsöffnung aus gemessen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm, aus nichtbrennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag versehen sein.
(11) Wände und Decken in Räumen müssen den Erfordernissen entsprechen, die sich aus den betrieblichen Verhältnissen ergeben. Sie müssen möglichst glatt und leicht zu reinigen sein und dürfen keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub und Schmutz aufweisen.
(12) Decken, die belastet werden, müssen die erforderliche Tragkraft aufweisen.
(13) In Räumen, in denen leicht zersetzliche Arbeitsstoffe (z.
B. Milch- und Fleischprodukte), gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (z. B. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel), infektiöse oder ekelerregende Materialien (z. B. Organe und Körperteile von kranken Tieren) erzeugt, verarbeitet, zubereitet, verwendet oder gelagert werden, müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit einem leicht waschbaren Verputz, Anstrich oder Belag (Fliesen, Klinker oder dergleichen) versehen sein.
(14) Geschlossene Jauche- und Güllegruben, Kläranlagen, Sammel- und Kellerschächte und Sammelkanäle sind befahr- bzw. begehsicher abzudecken. Bei größeren, vor allem länglichen Jauche- und Güllegruben mit einem Durchmesser oder einer Diagonale über 6 m sind außer der Entnahmeöffnung auch eigene Entlüftungsöffnungen, nach Möglichkeit diagonal gegenüberliegend, einzubauen. Entnahmeöffnungen sind so klein wie möglich anzulegen. Alle Einstiegsöffnungen müssen einen Durchmesser oder eine lichte Weite von mindestens 60 cm aufweisen. Der Abschluss von der Güllegrube zum Stall ist gasdicht auszuführen.
(15) Güllekeller unter Stallgebäuden sind nach Möglichkeit mit einer Zwangslüftung (Unterflurabsaugung) zum Abführen der Schadgase zu erstellen. Ist keine Zwangslüftung vorhanden, so ist dafür zu sorgen, dass die beim Aufrühren und bei der Entnahme der Gülle gefährdeten Räume ausreichend be- und entlüftet werden und dass sich keine Personen oder Tiere im Gefahrenbereich befinden. Eine Warntafel, die auf die Erstickungs- und Explosionsgefahr hinweist, ist anzubringen.
(16) An Warnanschlägen bei baulichen Anlagen sind anzubringen:
§ 6
Belichtung, Beleuchtung
Bauliche Anlagen, Arbeitsplätze sowie Verkehrswege innerhalb des Betriebes, die regelmäßig benützt werden, müssen ausreichend natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein und sind von hinderlichen Gegenständen freizuhalten. Die natürliche Belichtungsfläche soll in Summe mindestens 10% der Bodenfläche betragen und die Sicht ins Freie ermöglichen. Ein Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung ist vorzusehen. Die Belichtung und Beleuchtung des ständigen Arbeitsplatzes muss blendungsfrei und gleichmäßig sein. Lichtschalter müssen leicht zugänglich bei Ein- und Ausgängen angeordnet werden.
§ 7
Be- und Entlüftung
(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsbedingungen für eine ausreichende und zugfreie Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt werden.
(2) Bei mechanischen Be- und Entlüftungen sind Warneinrichtungen vorzusehen, die eine etwaige Störung der Lüftungsanlagen anzeigen.
(3) Jauche- und Güllegruben sowie Silos sind vor dem Einsteigen wegen Erstickungs- und Explosionsgefahr gründlich zu belüften. Die Anwendung der Kerzenlichtprobe ist wegen Explosionsgefahr nicht zulässig.
§ 8
Schutzmaßnahmen gegen Absturz
(1) Alle Stellen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, bei denen eine Absturzgefahr besteht, sind mit Brüstungen oder Geländern, Abschlussstangen, Brustwehren, senkrechten Haltestangen oder Haltegriffen abzusichern. Besteht eine Absturzgefahr für Fahrzeuge (z. B. bei Hocheinfahrten), ist als Absicherung zusätzlich ein Radabweiser anzubringen. Ausgenommen davon sind Laderampen im Ladebereich.
(2) Dächer mit nicht begehbarer Dachhaut und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen werden und müssen bei Gefahr des Herabfallens von Gegenständen mit einem Schutzgitter versehen sein.
(3) Bodenöffnungen, die häufig benutzt werden, wie beispielsweise Futterabwurföffnungen, sind mit Sicherheitsdeckeln, Hauben, Geländern oder dergleichen abzusichern. Solche Bodenöffnungen sind tunlichst außerhalb des Verkehrsbereichs vorzusehen. Bodenöffnungen im Verkehrsbereich müssen als Mindestabsicherung angebänderte Deckel haben.
(4) Bodenöffnungen bis 40×40 cm lichter Weite wie beispielsweise Schopplöcher, Streuabwurflöcher und dergleichen sind mit eingepassten Deckeln, Abweisstangen oder im stark benutzten Verkehrsbereich mit angebänderten Deckeln auszustatten.
(5) Selten benutzte Bodenöffnungen über 40×40 cm lichter Weite sind mit angebänderten Deckeln zu versehen. Bei großen Deckeln mit hoher erforderlicher Tragfähigkeit und großem Gewicht oder schwieriger Anbänderung sind Bohlen mit über 8 cm Stärke und eingepasste Deckel zulässig.
(6) Obenliegende Beschickungsöffnungen von Silos sind mit Geländern abzusichern. Die Deckel sind nach Möglichkeit anzubändern oder anzuhängen.
(7) Offene Behälter wie Silos, Güllegruben und dergleichen müssen mindestens 30 cm über den Boden hinausreichen und durch ein Geländer oder einen engmaschigen Zaun wirksam gegen Hineinstürzen abgesichert sein. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Im Bereich der Tür ist eine Aufstiegshilfe anzuordnen, die bis zur Grubensohle reicht. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Wenn eine solche Absicherung nicht möglich ist, z. B. bei Öffnungen im Verkehrsbereich, ist der Behälter tragfähig abzudecken.
(8) Bei der Aufbereitung und Entnahme von Jauche und Gülle darf die Öffnung nur so weit frei sein, als dies zur Arbeitsverrichtung notwendig ist und ein Absturz in die Grube nicht möglich ist. Zur Absicherung können auch feste Gittereinsätze verwendet werden.
(9) Montagegruben dürfen nicht tiefer als 1,5 m ausgeführt sein. Bei Nichtverwendung sind sie befahrbar und fußbodenbündig abzudecken.
(10) Vertiefungen im Gelände (Baugruben, Schächte, Künetten) sind gegen Absturzgefahr durch Geländer, Abdeckungen, Warnvorrichtungen und dergleichen zu sichern.
§ 9
Türen, Tore
(1) Schiebetore sind gegen Abheben von der Wand, Ausheben und Auslaufen aus der Schiene zu sichern.
(2) Hubtore müssen in geöffnetem Zustand feststellbar sein und sind gegen Aushängen zu sichern.
(3) Weisen Tore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, so ist im Torblatt eine in Fluchtrichtung aufschlagende Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener, für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4)Tore mit einer Torblattfläche über 10 m², die sich nach oben öffnen, sowie motorkraftbetriebene Tore und Türen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand durch eine Abnahmeprüfung festgestellt wurde; ferner sind sie jährlich einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen.
(5) Flügeltore sind gegen unbeabsichtigtes Zufallen und Ausheben aus den Kegeln zu sichern.
(6) Reithallentore müssen eine Höhe von mindestens 2,5 m aufweisen.
(7) Falltüren über Stiegenausschnitten müssen so angebändert werden, dass sie selbst mit ihren Feststellvorrichtungen (Stange) in geöffnetem Zustand eine sichere Umwehrung bilden.
(8) Gegengewichte von Türen und Toren sind im Verkehrsbereich zu verschalen und gegen Absturz nach unten mit einem Podest zu unterfangen.
(9) Alle Stalltüren, die ins Freie führen, müssen nach außen aufgehen.
§ 10
Stiegen, Leitern, Steigbügel
(1) Stiegen müssen standfest angebracht und gefahrlos begehbar sein. Die Stufen sind tritt- und gleitsicher auszuführen und gut zu beleuchten. Die Stufenhöhe soll höchstens 18 cm, die Auftrittsbreite mindestens 26 cm messen. In Wirtschaftsgebäuden muss die Auftrittsbreite mindestens 18 cm, die Stufenhöhe darf nicht mehr als 22 cm betragen.
(2) Schadhafte Stufen sind zu erneuern. Die Stiegenausschnitte müssen eine entsprechend begehbare Höhe aufweisen.
(3) Eingebaute Stiegen mit mehr als vier Stufen sind mit Handläufen, einseitig freie Stiegen sind mit einem, beidseitig freie Stiegen mit zwei Geländern abzusichern.
(4) Stiegenausschnitte sind mit Geländern oder auch mit Falltüren, wenn diese einen sicheren Schutz gegen Absturz bieten, auszustatten.
(5) Leitern müssen starke, unbeschädigte Holme und unbeweglich in diese eingefügte Sprossen oder Stufen aufweisen. Das behelfsmäßige Verlängern von Leitern ist unzulässig.
(6) Anlehnleitern müssen gegen Ausrutschen und seitliches Abgleiten gesichert sein (Eisenspitzen auf Holzboden, Rutschkappen, Anschlagleisten, Einhängevorrichtungen). Sie müssen 1 m über die zu besteigende Stelle oder Einstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung (Geländer, Haltegriffe) genügend Schutz gegen Absturz bietet.
(7) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterholme haben; sie dürfen nicht als Anlehnleitern verwendet werden.
(8) Senkrechte, fest montierte Leitern müssen mindestens 18 cm von der Wand entfernt sein, ein Holm muss die Austrittstelle wenigstens 1 m überragen, oder es muss ein Haltegriff oder Geländer angebracht werden. Bei einer Höhe von mehr als 5 m ist ab 3 m Höhe eine Rückensicherung bzw. ein Steigschutz erforderlich. Bis zu einer Höhe von 2 m über dem Boden ist die Leiter abnehmbar auszuführen.
(9) Bei Silos ist auf den unbehinderten Ein- und Ausstieg zu den senkrechten Entnahmeöffnungen zu achten, oberhalb dieser senkrechten Öffnungen ist ein Handgriff anzubringen.
(10) Steigbügel, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen nicht mehr als 30 cm voneinander entfernt sein. Im Übrigen gilt Abs. 8 sinngemäß.
§ 11
Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
(1) Verkehrswege in Betriebsräumen sowie Hocheinfahrten, Rampen und dergleichen sind mit geringer Neigung, jedoch tunlichst nicht über 20% anzulegen. Der Boden muss griffig sein.
(2) Verkehrswege im Freien, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen, müssen so beschaffen sein, dass sie zu jeder Tages- und Jahreszeit einen sicheren Verkehr erlauben. Insbesondere ist die Sandstreuung und dergleichen im Winter und die Absicherung gefährlicher Geländeneigungen durch Geländer oder Stiegen erforderlich. Eine ausreichende Beleuchtung ist vorzusehen.
(3) Fluchtwege müssen bei Verlassen eines Arbeitsraumes oder nach höchstens 10 m erreichbar sein. Die Fluchtwegbreite ist der Anzahl der Personen anzupassen und darf nicht verstellt, eingeengt oder behindert werden, die Mindestbreite beträgt 1 m. Böden, Wände und Decken sind, ausgenommen in Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräumen, mindestens in schwer brennbarem und schwach qualmendem Material, Stiegen mindestens brandhemmend auszuführen.
(4) Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufgehen, leicht zu öffnen und eindeutig erkennbar sein.
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
Betriebseinrichtungen, Arbeitsmittel
§ 12
Allgemeine Schutzmaßnahmen und Schutzvorrichtungen
(1) An Arbeitsgeräten, Fahrzeugen und Fuhrwerken, Maschinen, Transmissionsanlagen, elektrischen Anlagen usw. sind Schutzvorrichtungen in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Sie dürfen im Betrieb nicht entfernt werden.
(2) Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichend Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein.
(3) Sofern Gefahrenstellen nicht schon durch die Konstruktion oder durch die Aufstellung des Betriebsmittels gesichert sind, sind sie zu umwehren, zu verdecken oder zu verkleiden.
(4) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben und durchbrochenem Material müssen so beschaffen sein, dass ein Durchgreifen oder ein Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle verursacht werden könnten, nicht möglich ist.
(5) Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfasst der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Dienstnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für betriebsübliche Verrichtungen erforderlich ist, mindestens aber bis 2,5 m über dem Fußboden oder dem Standplatz.
§ 13
Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel (Betriebsmittel) sind so zu errichten, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Dies gilt als erfüllt, wenn diese Anlagen und Arbeitsmittel den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere dem § 56 der ÖVE-EN 1 Teil 4 entsprechen, in regelmäßigen Zeitabständen durch eine Elektrofachkraft überprüft und die besonderen nachstehend angeführten Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden.
(2) Die Lage des Hausanschlusskastens, der Verteiler und des Fehlerstromschutzschalters bzw. der Hauptschalter muss bekannt sein. Der Zugang zu diesen Einrichtungen muss stets frei sein.
(3) Elektrische Anlagen und Arbeitsmittel sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Bei offensichtlichen Fehlern oder Auftreten von Störungen ist die elektrische Anlage abzuschalten. Die Abschaltung hat durch Auslösen des Fehlerstromschutzschalters, durch den Hauptschalter des Vorzählerautomaten oder durch Herausnehmen der Vorzählersicherung bzw. durch Entfernen der entsprechenden Sicherungen zu erfolgen. Die Anlagen und Anlagenteile dürfen erst nach Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft wieder in Betrieb genommen werden.
(4) Die Funktionsfähigkeit der Fehlerstromschutzschalter ist durch die Betätigung des Prüfknopfes (Prüftaste) mindestens einmal im Monat und nach jedem Gewitter zu überprüfen.
(5) Die Verwendung geflickter Sicherungen oder die Überbrückung von Sicherungen ist verboten. Für jeden Stromkreis sind Sicherungen der richtigen Nennstromstärke stets erreichbar und in genügender Zahl vorrätig zu halten. Die Beschriftung (Kennzeichnung) der Sicherungs- bzw. Leitungsschutzschalter hat so zu erfolgen, dass deren Zuordnung zu den Stromkreisen eindeutig ist.
(6) Alle Schutzabdeckungen, Schutzkappen von Motoren, Schaltern, Stromsicherungen, Abzweigdosen, Steckvorrichtungen und dergleichen müssen ordnungsgemäß befestigt und unbeschädigt sein. Schadhafte Schutzgläser und Schutzkörbe von Beleuchtungskörpern, insbesondere von Handleuchten, müssen unverzüglich erneuert werden. Elektrogeräte dürfen nur in Räumen, für die sie nach ihrer Bauart und Bestimmung geeignet sind, betrieben werden. Das Abdecken elektrischer Betriebsmittel wie z. B. von Motoren, Leuchten und Wärmestrahlern mit Kästen, Decken, Stroh u. ä. ist wegen Brandgefahr verboten.
(7) Steckvorrichtungen müssen den im Sinne des Abs. 1 hiefür geltenden Vorschriften entsprechen. Die Verwendung von Steckvorrichtungen, die durch Umdrehen des Steckers eine Änderung der Drehrichtung des Motors ermöglichen, sowie Mehrfachsteckdosen mit starr angebautem Stecker sind verboten. Wandsteckdosen sind gegen mechanische Beschädigungen zu schützen und dürfen nur an Stellen montiert werden, die von brandgefährlichen Arbeitsstoffen frei bleiben.
(8) Bewegliche Leitungen von Motoren einschließlich deren Stecker und Kupplungen sind so aufzubewahren und auszulegen, dass sie gegen Beschädigungen durch Kanten, Einklemmen, Überfahren und dergleichen wirksam geschützt sind und mit sich bewegenden Maschinenteilen (Riemenscheiben, Triebriemen) nicht in Berührung kommen können. Geknickte oder beschädigte Leitungen dürfen nicht verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden, wie z. B. Risse, Quetschstellen, Schmelzstellen usw., zu überprüfen. Auf die fachgerechte Zugentlastung bei Elektroanschlüssen ist zu achten.
(9) Bei Elektromotoren ist die Oberfläche (Kühlrippen) sauber zu halten, um eine ausreichende Kühlung zu gewährleisten.
(10) Nicht ortsfeste Wärmestrahlgeräte müssen an einer metallenen höhenverstellbaren Aufhängevorrichtung (z. B. Kette) so aufgehängt werden, dass der vom Hersteller vorgeschriebene Mindestabstand von Tieren und brandgefährlichen Arbeitsstoffen keinesfalls unterschritten wird. Fehlen solche Angaben, so sind die ÖVE-Vorschriften über Mindestabstände von Wärmestrahlgeräten einzuhalten. Die Anschlussleitung ist so zu führen, dass sie von Tieren nicht erreicht werden kann.
(11) Elektrozaungeräte für den Weidebetrieb dürfen nicht in brandgefährdeten Räumen, wie z. B. in Scheunen, Tennen, Stallungen und dergleichen, installiert werden. Die Leitungen zu den Elektrozäunen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus- noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunzuleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung (geschlossene Funkenstrecke) auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen. Die Zaunzuleitung sowie die Elektrozäune dürfen nicht an Masten von Freileitungen befestigt werden. Bei Annäherung von Elektrozäunen an Verkehrswege sind an gut sichtbarer Stelle dauerhafte Warnschilder: Blitzpfeil mit der Aufschrift "Vorsicht Elektrozaun!" anzubringen.
(12) Reinigungsarbeiten und einfache Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur dann ausgeführt werden, wenn die Stromkreise z. B. durch Abschalten des Hauptschalters, Fehlerstromschutzschalters, durch Herausnehmen der Sicherungen oder der Steckvorrichtungen allpolig abgeschaltet wurden und das Einschalten verhindert wird, z. B. durch Absperren des Verteilerkastens, sichere Verwahrung der Sicherungen und des Schlüssels.
(13) Im Gefahrenbereich von blanken elektrischen Freileitungen dürfen brandgefährliche Arbeitsstoffe, wie z. B. Stroh- und Getreideschober, Holzstapel u. ä. nicht gelagert werden. Bei Verwendung von sperrigen Gegenständen, z. B. von Leitern, Rohren aller Art, Ladegeräten an Nutzfahrzeugen, müssen die Mindestabstände der hiefür geltenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Für Beregnungsanlagen und bei der Ausbringung von Jauche und ähnlichen Flüssigkeiten sind zwischen dem Strahlrohr (Düsenaustrittsöffnung) und dem nächstgelegenen Leiterseil ebenfalls die entsprechenden Sicherheitsabstände nach der hiefür geltenden Sicherheitsbestimmung einzuhalten. Isolatoren von elektrischen Anlagen und Leitungen dürfen mit Jauche und ähnlichem nicht bespritzt werden.
(14) In Kesseln, Behältern, Rohrleitungen und ähnlich engen Räumen, die aus elektrisch gut leitfähigen Baustoffen bestehen, dürfen nur mit Kleinspannung betriebene Handleuchten verwendet werden.
(15) In Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosiver Staub-Luft-Gemische angenommen werden kann, dürfen nur elektrische Betriebsmittel (z.B. Handleuchten), die den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen, verwendet werden.
(16) Hinsichtlich nachstehender Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der folgenden jeweils in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zu sorgen:
§ 14
Fahrzeuge, Fuhrwerke
(1) Zugmaschinen (Traktoren, Motorkarren) sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 6 mit einer wirksamen Schutzvorrichtung (Schutzrahmen, Schutzbügel, Schutzverdeck) nach den Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 308/1999, gegen Gefährdung des Fahrers durch Umsturz oder Überschlagen zu versehen. Es dürfen nur solche Fahrersitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Fahrer- und Mitfahrersitze müssen mit Schutzstangen, Fußrastern, Seiten- und Rücklehnen und dergleichen gegen Absturz gesichert und mit Auftritten ausgestattet sein. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von sperrigen Gütern wie Heu und Stroh verwendet werden.
(2) Bremsen, Beleuchtung, Warnvorrichtungen sowie sonstige der Sicherheit dienende Vorrichtungen an Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges (Fuhrwerkes) durch den Lenker zu prüfen. Weiters hat der Lenker darauf zu achten, dass alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung gut verwahrt sowie gegen Herabfallen gesichert ist. Schadhafte Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind entweder zu reparieren oder außer Betrieb zu setzen.
(3) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen bodenfrei und so beschaffen und gesichert sein sowie eine solche Festigkeit haben, dass ein unbeabsichtigtes Loslösen vermieden wird. Die Anhängeröse der Deichsel muss starr, das Kupplungsmaul am Traktor drehbar sein.
(4) Stehende Fahrzeuge (Fuhrwerke) sind gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.
(5) Einachsanhänger und einachsige Maschinen ab einer Nutzlast von 1500 kg müssen eine Deichselstütze oder ein Stützrad haben.
(6) Die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften sind auch beim innerbetrieblichen Verkehr sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Fahrten im Gelände ist auf die Gefahren des Kippens bei ungünstigen Gelände-, Boden- und/oder Witterungsverhältnissen oder bei einseitiger Belastung aufmerksam zu machen. Die Anleitungen der Hersteller über die Einsatzgrenzen sind zu beachten.
§ 15
Werkzeuge, Hand- und Arbeitsgeräte
(1) Es dürfen nur solche Arbeitsgeräte (Werkzeuge, Gerüste und dergleichen) verwendet werden, die für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind. Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen entsprechend den menschlichen Körpermaßen und Körperformen gestaltet sein. Schadhafte Arbeitsgeräte sind vor einer weiteren Verwendung instand zu setzen oder aus dem Gebrauch zu ziehen.
(2) Arbeitsgeräte und Werkzeuge, insbesondere solche mit scharfen Schneiden oder Spitzen, sind so zu befördern, abzulegen und zu verwahren, dass durch sie niemand gefährdet werden kann. Insbesondere ist zu achten auf:
(3) Materialien wie Holz oder Metall zur Erzeugung oder Reparatur von Werkzeugen und Arbeitsgeräten ist durch Ablagestellagen, Halterungen oder dergleichen gegen Herab- und Umfallen zu sichern.
§ 16
Maschinen
(1) In Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen nur solche Maschinen und Geräte (z. B. Kraft- und Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge und sonstige Transportanlagen und Transportmittel) verwendet werden, die mit den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sind.
(2) Die im § 1 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung angeführten Maschinen dürfen nur mit den in dieser Verordnung genannten Schutzvorrichtungen verwendet werden. Die vorgeschriebenen Beschriftungen (z. B. Belastbarkeit, Umdrehungszahl und -richtung, Warnungen und Verbote) sind gut leserlich zu erhalten.
(3) Dauernd außer Betrieb gestellte Maschinen sind aus dem Arbeits- und Verkehrsbereich zu entfernen oder nach Entfernung der gefährlichen Teile (z. B. Sägewelle) so zu sichern, dass jede Gefährdung vermieden wird.
(4) Maschinen dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Bedienungseinrichtung sowie die Teile, die einer Wartung bedürfen, leicht und gefahrlos zugänglich sind.
§ 17
Allgemeine Schutzvorrichtungen an Maschinen
(1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie z.B. Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten, Zahn- und Speichenräder und Friktionsscheiben, müssen gegen gefahrbringende Berührung gesichert sein; ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken, soweit keine Keilriemen verwendet werden.
(2) Gelenk- und Zapfwellen sind so zu verkleiden oder zu verdecken, dass ein unbeabsichtigtes Berühren ausgeschlossen ist. Die Verkleidung oder Verdeckung ist trittsicher auszuführen und darf sich nicht mitdrehen.
(3) Vorstehende Wellenenden sind zu verdecken. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie z. B. einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen und an ihren Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen und Keilnuten am Wellenende sind auszufüllen oder zu verdecken, wenn sie nicht zum Anbringen von Arbeitsvorrichtungen dienen. Maschinen sind so aufzustellen, dass im Arbeits- und Verkehrsbereich Quetsch- und Scherstellen vermieden werden. Nicht vermeidbare Quetsch- und Scherstellen sind zu verdecken oder es ist durch eine Vorrichtung zur Erzielung eines Abstandes (Abschrankung) die Erreichbarkeit der Quetsch- und Scherstellen zu verhindern.
(4) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen sind so zu verwenden, dass beim Betrieb der Maschine nicht benützte Werkzeuge unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt werden (z. B. Holzspalter auf Sägewellen).
(5) Maschinen sind bei Störung der Laufruhe sofort abzustellen.
(6) Nach Wartungs- und Reparaturarbeiten sind wieder alle Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß anzubringen.
(7) Bei allen Arbeits- und Kraftmaschinen, insbesondere bei Kreissägen, Häckslern, Feldmaschinen u. ä., ist vor Beginn von Wartungs-, Pflege- oder sonstigen Arbeiten das Auslaufen der Maschine bis zu deren Stillstand abzuwarten.
§ 18
Bedienung und Instandhaltung von Maschinen
(1) Bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Maschinen ist Vorsorge zu treffen, dass das unbeabsichtigte, unbefugte oder irrtümliche Ingangsetzen verhindert wird.
(2) Werkzeuge von Maschinen sind in gutem Zustand zu erhalten und an den Werkzeugträgern sachgemäß zu befestigen. Schadhafte Maschinenwerkzeuge sind zu entfernen.
(3) Zum Zuführen, Nachstopfen und dergleichen von Füllgut zu Maschinen, wie Rübenschneider, Mühlen, Fleischwolf usw., sind geeignete Stößel, die griffbereit und beweglich mit der Maschine verbunden sind, zu verwenden. Beim Zuführen der Werkstücke oder Arbeitsstoffe von Hand aus sind geeignete Hilfsmittel (z. B. Schiebeladen, Zangen und Ruten) zu verwenden.
(4) Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich ist, sind durchsichtige Abschirmungen zu verwenden.
§ 19
Ingangsetzen und Abstellen von Maschinen
(1) Jede Maschine muss für sich allein in Gang zu setzen und abzustellen sein. Die Vorrichtungen hiefür müssen vom Arbeitsplatz leicht erreichbar und gefahrlos zu betätigen sein und sicher wirken; sie dürfen ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ingangsetzen und Abstellen der Maschine. Das Ingangsetzen und Abstellen einer Maschine darf nicht durch das Auflegen und Abwerfen des Antriebsriemens erfolgen.
(2) Wenn mehrere Personen an einer Maschine oder Maschinengruppe tätig sind, ist das Ingangsetzen rechtzeitig und deutlich anzukündigen (z. B. Kartoffelvollernter).
(3) Bei Maschinen mit mehreren Bedienungsstellen sind Notbefehlseinrichtungen anzubringen, die ein schnelles Stillsetzen der Maschine ermöglichen.
(4) Bei Flachriemenantrieb sind die Riemenscheiben seitlich, bei Keilriemenantrieb ist der gesamte Riemenantrieb abzusichern.
§ 20
Dreschmaschinen
(1) Bei Dreschmaschinen ist auf die seitliche Verdeckung der Trommel und die Absicherung der Wellenenden und Riemenscheiben zu achten.
(2) Bei Mähdreschern ist auf die Gefahren des Kippens bei ungünstigen Geländeverhältnissen oder bei einseitiger Belastung (Schwerpunktverlagerung) aufmerksam zu machen. Die Anleitung des Herstellers über die Einsatzgrenzen des Mähdreschers ist zu beachten.
§ 21
Häckselmaschinen
(1) Wird bei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt, dann muss der Ausrücker so gestaltet und angebracht sein, dass er bei ordnungsgemäßer Bedienung durch den einlegenden Arm betätigt werden kann.
(2) Bei motorisch betriebenen Messerhäckslern muss das Messerrad zur Gänze verkleidet sein.
(3) Sämtliche Zahnräder müssen verkleidet sein. Sie dürfen nur bei Stillstand der Maschine zur Einstellung der Schnittlänge ausgewechselt werden.
(4) Bei Häckselmaschinen müssen Förderbänder und -ketten in allen Teilen seitlich verkleidet sein.
§ 22
Sägen
(1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, dass der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Schnittstelle nicht behindert werden.
(2) Beim Längsschneiden von kurzen Werkstücken sind Schiebestücke oder andere geeignete Hilfsmittel zu verwenden.
(3) Rissige, formveränderte und flatternde Sägeblätter dürfen nicht verwendet werden.
(4) Reisig (Bündelholz) darf nur gesägt werden, wenn es beiderseits der Schnittstelle gebunden ist oder durch eine geeignete Vorrichtung (doppelarmiger Haltebügel) niedergehalten wird.
(5) Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie z. B. einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock (Wippe), haben. Die Zuführungsvorrichtung muss selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen. In der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muss der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muss beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.
(6) Längsschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, dass das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muss dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, dass seine Vorderkante jeweils maximal 8 mm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 mm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muss sich der Form des Sägeblattes anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Längsschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
(7) Bei der Benützung von Einmannmotorsägen (Kettensägen) sind die Bestimmungen der §§ 42, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 einzuhalten. Für das Kurzholzschneiden (Brennholz) mit der Motorsäge ist ein standfester Bock zu verwenden, dessen Holme aus Holz bestehen müssen und so angebracht sind, dass jeder Trennschnitt zwischen den Holmen erfolgt.
(8) Bei Gattersägen müssen die außerhalb des Gestells laufenden beweglichen Teile, wie Rahmen, Stelzen, Kurbeln und Kurbelscheiben, verdeckt sein. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gattersägen sind, außer dem Anziehen der Bremse, Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes Bewegen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters (Verriegelung, Hölzer usw.) zu treffen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern. Blochwagen sind mit Fußabweisern und Vorrichtungen gegen Ausspringen aus den Schienen auszurüsten. Die Schienenenden sind gegen Überfahren zu sichern (Prellbock). Seilumlenkrollen sind abzudecken.
(9) Bei Bandsägen müssen die Bandsägescheiben und der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes verkleidet sein. Bei Tischsägen muss die Verkleidung des Sägeblattes von der Sägeblattführung bis zur oberen Bandsägescheibe zusammen mit der Blattführung verstellbar sein.
(10) Bei kombinierten Maschinen (Kreissägen mit Holzspalter) muss der jeweils nicht benützte Teil abdeckbar sein. Am Tisch von Spaltmaschinen mit Drallkegel ist ein Fixierungskeil gegen das Mitdrehen des Holzstückes und ein Schutzring gegen zu starkes Eindringen des Drallkegels anzubringen. Das Arbeiten mit loser Kleidung und Handschuhen ist verboten. Eine Aufschrift mit diesem Verbot ist an der Maschine anzubringen. Gleichzeitiges Schneiden und Spalten ist verboten. Beim Spalten ist die Kombination mit dem Besäumtisch unzulässig (Zahnkranz teilweise ungesichert).
§ 23
Hobel- und Fräsmaschinen
(1) Bei Abrichthobelmaschinen müssen die Tischhälften jeweils so nahe zusammengeschoben werden, wie es der Arbeitsvorgang zulässt. Der nicht benützte Teil der Messerwelle muss vor und hinter dem Anschlag verdeckt sein.
(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz müssen geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzvorrichtungen verwendet werden. Fräsarbeiten müssen unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung vorgenommen werden.
§ 24
Zerkleinerungsmaschinen
(1) Das Hineingreifen in Gehäuse, in denen Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken usw. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen während des Betriebes ist verboten. Stößel und ähnliche Vorrichtungen zum Nachstopfen, Lockern oder Abstreifen müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.
(2) Im Arbeitsbereich von hydraulischen Holzspaltern darf sich keine weitere Person aufhalten. Nach Möglichkeit sind nur solche Holzspalter zu verwenden, die mit einer Zwei-Hand-Sicherheitsschaltung und einer Holzfixierautomatik ausgestattet sind.
(3) Bei zapfwellengetriebenen Drallkegelspaltern ist eine Ausschaltvorrichtung (z. B. Ausrücker) unbedingt erforderlich, damit der Drallkegel vom Bedienungsplatz aus stillgesetzt werden kann.
§ 25
Feldmaschinen und -geräte
(1) Das Einschalten der beweglichen Arbeitswerkzeuge darf erst erfolgen, wenn alle Bedienungspersonen ihre Arbeitsplätze eingenommen haben.
(2) Bei der Beseitigung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren oder anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspause ist der Antrieb der Maschine abzustellen.
(3) Arbeiten am Mähbalken sind von der Seite oder von hinten durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, so ist der Motor der Zugmaschine abzustellen.
(4) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern, Ladewägen und dergleichen ist bei laufender Förder- und/oder Verteilereinrichtung verboten.
(5) Saatgut, Mineraldünger, Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen dürfen nur bei Stillstand der Maschine nachgefüllt werden.
(6) Auf Feldmaschinen und -geräten dürfen Personen nur dann mitfahren, wenn ein gesicherter Stand- oder Sitzplatz (Fußrasten und Anhaltevorrichtung) vorhanden ist.
(7) Scharfe Schneiden und Spitzen sind, wenn sie nicht für den Arbeitsvorgang unverkleidet sein müssen, mit einem geeigneten Schutz zu versehen.
§ 26
Von Hand geführte Maschinen mit Kraftantrieb
(1) Die Schutzhaube muss die Maschinenwerkzeuge allseitig so verkleiden, dass nur der für den Arbeitsvorgang benötigte Teil des Werkzeuges frei bleibt.
(2) Bei Bodenfräsen darf nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleiben.
(3) Bei der Beförderung der Geräte von und zur Arbeitsstelle ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.
§ 27
Schleifkörper, Schleifmaschinen
(1) Schleifkörper dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Montage, der Verdeckung, der Umlaufgeschwindigkeit und der Auflage für das Schleifgut dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(2) Bei der Durchführung von Schleifarbeiten müssen Schutzbrillen getragen werden, sofern nicht an der Schleifmaschine durchsichtige Schutzschirme angebracht sind.
(3) Schleifkörper dürfen nicht auf Kreissägewellen oder Frässpindeln aufgespannt werden.
§ 28
Fördereinrichtungen
(1) Hebezeuge und Förderanlagen dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht werden. Es muss eine leicht erreichbare Abschaltvorrichtung vorhanden sein.
(2) Die zu befördernden Lasten sind so zu befestigen, dass sie nicht verrutschen, nicht kippen und sich nicht lösen können.
(3) Die Bedienungsperson darf den Arbeitsplatz bei schwebender Last nicht verlassen.
(4) Winden, Förderer usw. sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie weder durch die Last noch durch andere Einflüsse ihre Stellung verändern oder umkippen können.
(5) Unter schwebender Last ist der Aufenthalt von Personen, im Schwenkbereich eines Kranes (Greifer) der Aufenthalt von Nichtbeschäftigten verboten. Durch Warnanschläge ist auf das Verbot hinzuweisen. Der Bedienende darf nicht im Gefahrenbereich der Last oder der Seiltrommel stehen und muss von seinem Standplatz aus das Arbeitsfeld übersehen können.
(6) Seile, Ketten, Gurten und sonstige einer Beanspruchung ausgesetzte Teile der Hebezeuge und Förderanlagen sind auf ihre Betriebssicherheit regelmäßig zu überprüfen. Der untere Bandteil von zinkenbewehrten Förderbändern ist bis auf eine Höhe von 2,5 m zu verkleiden.
(7) Vor dem Heben von Lasten mit handgetriebenen Winden ist die Sperrklinke in das Sperrrad zu legen, um ein unbeabsichtigtes Rücklaufen zu verhindern.
(8) Die Last darf bei Wagen- und anderen derartigen Handwinden nur mit der Kurbel, bei handgetriebenen Seil- und Kettenwinden nur unter Verwendung der Bremse gesenkt oder abgelassen werden.
§ 29
Landwirtschaftliche Greiferanlagen
(1) Als Greiferanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten Hallen-, Dreh- und Altbaugreiferanlagen. Beim Einbau, der Überprüfung und beim Betrieb der Greiferanlagen sind die hiefür geltenden ÖNORMEN einzuhalten.
(2) Der Führerstand ist so auszubilden, dass der ganze Arbeitsbereich übersehen werden kann. Der Zugang muss mit einer vorschriftsmäßigen Stiege oder Leiter gestaltet sein. Zugang und Stand sind gegen Absturz zu sichern.
(3) Vor der Inbetriebnahme ist eine sicherheitstechnische Abnahmeprüfung durch eine befugte Stelle (Zivilingenieur, Amtssachverständiger, Technischer Überwachungsverein) und in jährlichen Abständen eine periodische Überprüfung durch einen Fachmann vorzunehmen.
(4) Die jährlich wiederkehrende Überprüfung kann von einem Betriebsangehörigen nach dem Besuch eines Kranwartekurses während eines Zeitraumes von drei Jahren durchgeführt werden, jedes vierte Jahr hat die Überprüfung durch eine Person gemäß Abs. 3 zu erfolgen.
(5) Die Unterlagen über die Prüfungen und die statischen Berechnungen für den Einbau sind zur Einsicht von behördlichen Organen jederzeit im Betrieb bereitzuhalten.
(6) Die Warnanschläge "Gefahr durch Kran - Aufenthalt unter der schwebenden Last verboten!", die Betriebs- und Wartungsvorschriften und das Zutrittsverbot zum Kran für Unbefugte sind deutlich sichtbar anzuschlagen. Bedienungsanleitungen sind genau einzuhalten.
§ 30
Lastenaufzüge in der Landwirtschaft
Es gilt das Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47, sinngemäß.
§ 31
Bodenseilwinden
(1) Bodenseilwinden sind so sicher auf der Unterlage oder am Boden zu verankern, dass ein Losreißen unmöglich ist. Sie sind so aufzustellen, dass der die Winde Bedienende die Arbeitsgeräte beobachten oder sich durch Signale mit dem Bedienungsmann des Arbeitsgerätes verständigen kann.
(2) Der Standplatz des die Winde Bedienenden darf sich nicht auf der Seileinlaufseite befinden. Solange die Winde in Betrieb ist, darf der Arbeitsplatz nicht verlassen werden. Das Seil ist so auszulegen und einzurollen, dass das Knicken und die Schlingenbildung vermieden werden.
(3) Das Zugseil darf am Arbeitsgerät oder an der Last nur mit Sicherheitshaken und -ringen befestigt werden. Das Zugseil muss mit einem Einlagering (Kausche) und zwei Seilklemmen sicher befestigt sein.
(4) Anhängevorrichtungen (Seilschlinge oder Kette) und Umlenkrollen müssen so gestaltet und zuverlässig befestigt sein, dass sie die Zugkraft der Winde überschreiten.
(5) Der Aufenthalt entlang des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel sowie im Gefahrenbereich der Last (Schwenk-, Schleuder-, Abrollbereich und dergleichen) ist verboten.
(6) Das Berühren des sich in Bewegung befindlichen Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten. Ist an der Winde keine Seilauflaufführung vorhanden, so ist für die Steuerung des Aufrollens des Seiles ein geeignetes Hilfsmittel unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 2 zu verwenden.
(7) Schadhafte Seile dürfen nicht verwendet werden. Gerissene Seile dürfen nur durch Spleißen verbunden werden.
(8) Unterhalb von elektrischen Freileitungen ist das Arbeiten mit Bodenseilwinden zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind im Einvernehmen mit den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Kreuzungsstellen die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (Prellseil, Fangjoch, Niederhaltstützen) zu treffen, durch die ein Berühren der elektrischen Leitung mit dem Zugseil auch im Falle des Hochschnellens oder eines Seilrisses verhindert wird.
(9) Bei Benützung von Traktorseilwinden sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Wegrutschen oder Aufbäumen des Traktors verhindern. Heckfenster müssen gegen Seilschlag, abspringende Anschlagmittel, Steinschlag sowie schnellende Hölzer gesichert sein.
§ 32
Seilwege
(1) Bei der Errichtung und beim Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Seilwegen sind unter Berücksichtigung der für den Bau und Betrieb von Seilwegen geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften die nachfolgenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
(2) Seilwege sind Fördereinrichtungen, bei denen die Förderlasten mit Hilfe eines Zugseiles oder infolge des Eigengewichtes auf einem Tragseil bewegt werden, wie z.B. Wirtschaftsseilbahnen, Feldaufzüge, Seilriesen und andere. Seilwege können auch nur ein Seil, das gemeinsam als Trag- und Zugseil wirkt, aufweisen.
(3) Der Zutritt von Unbefugten zu den Betriebsstellen, das Überschreiten der zulässigen Nutzlast und die Beförderung von Personen auf Materialseilbahnen ist durch deutlich angebrachte Hinweise wie z. B. "Unbefugten ist der Zutritt verboten!" - "Personenbeförderung verboten!" - "Zulässige Nutzlast ... kg", zu untersagen.
(4) Die unbefugte Inbetriebnahme des Seilweges ist durch bauliche und/oder mechanische Vorkehrungen zu verhindern (z. B. Versperren von stationären Seilbahnstationen, Schaltvorrichtungen und dergleichen).
(5) Riementriebe, Seileinlaufstellen und drehende Maschinenteile von Betriebsstellen sind im Arbeits- und Verkehrsbereich bis 2,5 m Höhe abzudecken. Absturzstellen sind abzusichern, Stiegen mit Geländern auszustatten.
(6) Die baulichen Anlagen, vor allem die Seilbahnstützen, sind regelmäßig auf ihre ausreichende Festigkeit zu prüfen. Teile solcher Anlagen, deren Tragfähigkeit nicht gewährleistet ist, sind zu ersetzen.
(7) Tragseile bei stationären Anlagen sind ausreichend zu erden. Die Erdung und Blitzschutzsicherungen sind dauernd wirksam zu erhalten.
(8) Die Befestigung des Laufwerkes am Zugseil hat unter Bedachtnahme auf eine größtmögliche Schonung dieses Seiles zu erfolgen, weshalb die Klemmung, entsprechend der Häufigkeit der Fahrten, regelmäßig zu versetzen ist.
(9) Die Wirksamkeit von Abdeckungen, Schutzanstrich und Konservierungen ist auf Dauer zu erhalten.
(10) Sämtliche bewegliche Teile der maschinellen Einrichtungen sind entsprechend den Betriebs- und Erhaltungsvorschriften regelmäßig ausreichend zu schmieren.
(11) Für jede Seilweganlage ist ein verantwortlicher Betriebsführer zu bestellen, dem auch die Gesamtaufsicht obliegt.
(12) Beim Betrieb eines Seilweges dürfen nur Personen verwendet werden, die mit der Bedienung und der Arbeitsweise vertraut sind.
(13) Erforderliche Signalzeichen sind in allen Stationen einheitlich anzuschlagen. Insbesonders ist ein Notsignal zu vereinbaren.
(14) Bei ungünstigem Wetter, wie starkem Schneefall, Nebel, Gewitter oder starkem Wind, darf die Anlage nicht in Betrieb gesetzt werden.
(15) Für Seilweganlagen sind, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Betriebs- und Erhaltungsvorschriften zu erlassen sind, Betriebs- und Erhaltungsvorschriften zu erstellen. Diese sind zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten und jedem an der Anlage Beschäftigten zur Kenntnis zu bringen. Für Seilweganlagen erstellte oder erlassene Betriebs- und Erhaltungsvorschriften sind einzuhalten. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem die Überprüfungen, die Instandsetzungsarbeiten und alle besonderen Vorkommnisse schriftlich festzuhalten sind.
§ 33
Elektroschweißen
(1) Schweißplätze sind in feuersicheren Räumen einzurichten. Für eine ausreichende und zugfreie Lüftung ist zu sorgen.
(2) Elektroschweißplätze und -stellen sind so abzuschirmen, dass in der Nähe befindliche Personen nicht von den Lichtstrahlen getroffen werden und die Brandgefahr durch spritzende Metallteilchen ausgeschaltet ist.
(3) Schweißer und Helfer müssen zu Schweißarbeiten und zum Entfernen der Schlacke Schutzschirme oder Helme verwenden, die gegen Strahlen schützen.
(4) Die Arbeitskleidung des Schweißers und Helfers darf nicht mit Öl oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten verunreinigt sein und muss den ganzen Körper, auch Arme und Brust, bedecken. Zum Schweißen sind Lederschürzen, Leder- oder Segeltuchhandschuhe und eine entsprechende Kopfbedeckung bereitzustellen.
(5) Reinigungs- und Ausbesserungsarbeiten an nicht elektrischen Teilen von Schweißgeräten sowie eine Ortsveränderung derselben dürfen nur vorgenommen werden, wenn das Zuleitungskabel stromlos ist.
(6) Schweißen im Freien ist bei Regen zu unterbrechen. Schweißgeräte, die im Freien stehen, sind auch gegen seitlich einfallenden Regen zu schützen. Schweißen in feuchten und engen Räumen, wie Behältern und Kesseln, erfordert besondere Vorsichtsmaßnahmen. Gegen mögliche Explosionsgefahr beim Schweißen in und an Behältern, Kesseln und Silos ist durch Wasserfüllung vorzusorgen.
(7) Bei Überkopfschweißen sind zum Schutz vor Verletzungen durch glühende Metallteile ein Schutzschirm, entsprechende Kopfbedeckung und Stulphandschuhe zu tragen.
(8) Aus sicherheitstechnischen Gründen dürfen nicht geschweißt werden:
(9) Insbesondere ist beim Elektroschweißen auf unbeschädigte Kabel, auf die Elektrodenhalterisolierung, auf die Gefährdung von Gesundheit und Leben auch bei Spannung unter 70 Volt bei ungünstigen Bedingungen zu achten. Gasschmelzschweißen (Autogenschweißen) darf nur von Personen durchgeführt werden, die die hiefür erforderliche Prüfung abgelegt haben und ein Prüfungszeugnis vorweisen können.
§ 34
Druckspritzen, Druckbehälter
(1) Druckspritzen und Druckbehälter sowie Füllpumpen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanweisungen sind einzuhalten.
(3) Vor jeder Verwendung sind die Gülle- bzw. Jauchefässer, insbesondere die Verschlüsse, Verschraubungen und Ventile, auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen.
(4) Nach jeder Verwendung sind die Geräte drucklos zu machen, sorgfältig zu entleeren, zu reinigen und so abzustellen, dass Flüssigkeitsreste austropfen können.
Arbeitsstoffe
§ 35
Chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe
(1) Chemische und physikalische Arbeitsstoffe sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Maßgabe der Chemikalienverordnung sowie nach den Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 60/1997, zu bewerten.
(2) Biologische Arbeitsstoffe sind den Risikogruppen 1 bis 4 gemäß der Verordnung biologische Arbeitsstoffe zuzuordnen. Die in dieser Verordnung geforderten Maßnahmen sind einzuhalten.
§ 36
Grenzwerte für Arbeitsstoffe
Für die Grenzwerte für Arbeitsstoffe nach § 116 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001), BGBl. II Nr. 253/2001, sinngemäß anzuwenden.
§ 37
Meldung gefährlicher Arbeitsstoffe
Die bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 115 Abs. 2 lit. c sowie Abs. 3 der Landarbeitsordnung 2000 festgestellten gefährlichen Arbeitsstoffe mit Ausnahme von mindergiftigen, ätzenden und umweltgefährlichen Arbeitsstoffen sind vom Dienstgeber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.
Arbeitsvorgänge
§ 38
Bildschirmarbeit
(1) Bei Bildschirmarbeitsplätzen ist besonders auf die richtige ergonomische Gestaltung (Bildschirmgeräte, Arbeitstisch, Sitzgelegenheit, Beleuchtung, usw.) zu achten.
(2) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine mindestens zehnminütige Unterbrechung als Pause oder ein Tätigkeitswechsel erfolgen, der geeignet ist, die bei Bildschirmarbeit auftretende Belastung zu verringern.
(3) Bildschirmarbeit liegt vor, wenn ein Dienstnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden pro Tag ein Bildschirmgerät benutzt.
(4) Der Arbeitgeber hat diesen Dienstnehmern auf seine Kosten die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. Erforderlichenfalls ist eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen.
(5) Dienstnehmern ist eine entsprechende Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, sollte die Untersuchung dies ergeben. Diese Sehhilfe darf für den Dienstnehmer zu keiner finanziellen Belastung führen.
§ 39
Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen bei der Waldarbeit
(1) Für (hoch-)mechanisierte Arbeitsverfahren bei der Holzernte, der Holzbringung, der Bodenbearbeitung, der Bestandsbegründung und der Bestandspflege sind Betriebsordnungen und Unterweisungen vorzusehen. Als Mindestinhalte sind in Betriebsordnungen die in den §§ 40 bis 51 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen aufzunehmen.
(2) Bei der Waldarbeit ist stets genügend Erste Hilfe-Material mitzunehmen. Dieses hat dem § 74 dieser Verordnung zu entsprechen.
(3) Bei der Rückung und Bringung muss die gegenseitige Verständigung gesichert sein. Vereinbarte optische oder akustische Signale sind zu beachten und wechselseitig zu bestätigen. Bei der Verwendung einer Funk- bzw. Telefonanlage ist Gesprächsdisziplin zu halten. Gesprächsanfang und Gesprächsende müssen klar erkennbar sein. Bei Gewitter ist der Seil- und Funkbetrieb einzustellen.
§ 40
Aufsicht
(1) Sind beim Fällen, Aufarbeiten, Bringen und Roden zwei oder mehrere Personen beschäftigt, so ist vom Dienstgeber eine zuverlässige, mit der Arbeit und den damit verbundenen Gefahren vertraute Person mit der Aufsicht zu betrauen.
(2) Personen, die nicht mit Arbeiten gemäß Abs. 1 beschäftigt sind, müssen sich außerhalb des jeweiligen Gefährdungsbereiches aufhalten und den Anweisungen der Aufsichtsperson Folge leisten.
§ 41
Gefahrenbereich
(1) Bei der Fällung ist zwischen den einzelnen Partien ein Abstand von mindestens eineinhalb Baumlängen einzuhalten. Bei Waldarbeiten am Hang dürfen die Partien und auch die Arbeiter innerhalb einer Partie nicht direkt übereinander arbeiten.
(2) Im Gefährdungsbereich darf jeweils nur ein Baum gefällt werden. Gleichzeitiges Fällen, Aufarbeiten sowie Rückearbeiten im Gefährdungsbereich sind verboten.
(3) An Wegen und Steigen, die durch Waldarbeit gefährdet sind, müssen deutlich sichtbare Warntafeln aufgestellt werden, die nach Beendigung der Arbeit wieder zu entfernen sind. Bei akuter Gefahr für Fahrzeuge oder Fußgänger ist der Verkehr auf der Straße durch Posten zu regeln. Bei Waldarbeiten im Gefährdungsbereich elektrischer Leitungen und Telefonleitungen sowie in der Nähe von Bahnkörpern und öffentlichen Straßen sind das zuständige Elektrizitätsunternehmen bzw. die Post-, Bahndienststelle oder die Straßenverwaltung zu verständigen.
§ 42
Motorsäge, Handwerkzeug
(1) Es dürfen nur Motorsägen verwendet werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Insbesondere müssen die Sicherheitseinrichtungen wie Anti-Vibrationsgriff, Handschutz, Kettenbremse, Gashebelsperre, Sicherheitskette, Kettenfangbolzen und hinterer Handschutz vorhanden sein. Bei Verwendung von Motorsägen sind die Bedienungsanleitungen der Hersteller zu beachten.
(2) Beim Tankvorgang ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten. Bei laufendem Motor ist das Auflegen der Sägekette, das Hantieren an der aufgelegten Kette, das Schmieren der Umlenkrolle sowie das Nachfüllen von Treibstoff verboten. Das Laufenlassen des Motors in geschlossenen Räumen ist verboten.
(3) Beim Transport von und zur Arbeitsstelle sind Motorsägen mit einem Kettenschutz und Handwerkzeuge mit einer Schneide mit einem festen Schutz zu versehen. Beim Wechsel des Standplatzes muss sich die Sägekette im Stillstand befinden.
(4) Die kalte Motorsäge ist beim Starten grundsätzlich am Boden abzustützen und festzuhalten; dabei müssen Schwert und Kette frei sein. Das Starten einer betriebswarmen Motorsäge darf im Stehen erfolgen; dabei muss der rückwärtige Handgriff zwischen die Oberschenkel geklemmt werden.
(5) Im Schwenkbereich der Motorsäge von 2 m darf sich keine weitere Person aufhalten; nur beim Keilen starker Bäume ist die Mithilfe einer zweiten Person im Schwenkbereich gestattet; überdies muss sich die Sägekette im Stillstand befinden.
(6) Bei allen Tätigkeiten mit der Motorsäge ist auf einen sicheren Stand zu achten.
§ 43
Schutzausrüstung, Schutzbekleidung
(1) Bei der Waldarbeit muss eine zweckentsprechende, anliegende Kleidung mit Signalfarbepartien getragen werden. Es sind Waldarbeitersicherheitsschuhe zu verwenden. Bei Arbeiten auf Holz (Lieferung, Holzabmaß usw.), eisigem Boden und auf Steilhängen sind geeignete Fußeisen (Gliedereisen) oder gleichwertiger Gleitschutz sowie gegebenenfalls zusätzlich Sicherheitsgürtel zu verwenden.
(2) Bei der Arbeit mit der Einmannmotorsäge (Kettensäge) sind ein geeigneter Schutzhelm mit Augen- und Gehörschutz sowie allenfalls Nackenschutz und Schutzhandschuhe zu tragen.
§ 44
Fällung
(1) Für Fällarbeiten, insbesondere als Motorsägenführer, dürfen nur hiefür körperlich und geistig geeignete Personen eingesetzt werden.
(2) Vor dem Fällen ist der Arbeitsplatz von behindernden Ästen, Steinen, Sträuchern usw. freizumachen, die Fallrichtung festzulegen und ein Fluchtweg sicherzustellen.
(3) Zur Einhaltung der Fallrichtung sind Stämme ab 20 cm Stockdurchmesser auf der Fallseite anzukerben und von der Gegenseite her umzuschneiden. Die Tiefe des Fallkerbes soll je nach Art und Beschaffenheit des Baumes mindestens ein Fünftel und höchstens ein Drittel des Stammdurchmessers in der Höhe des Fallkerbes betragen. Die hintere Abschlusslinie des Fallkerbes (Kipplinie, Fallkerbsehne) muss waagrecht sein und entsprechend der Stellung des Baumes zur Fallrichtung angelegt werden. Der Fällschnitt muss waagrecht und mindestens 2 cm höher als die Fallkerbsehne (Bruchstufe) geführt werden. Zwischen Fällschnitt und Fallkerbsehne muss entsprechend der Stellung des Baumes Holz stehenbleiben (Bruchleiste).
(4) Die Einhaltung der Fallrichtung ist durch geeignete Hilfsmittel, wie Keile, Flaschenzüge oder Seilzüge, zu erzwingen. Bei Motorsägenarbeit dürfen keine Eisenkeile verwendet werden. Bevor der Baum zu fallen beginnt, ist der Gefahrenbereich nochmals zu überblicken und es muss rechtzeitig und vernehmlich gewarnt werden. Bleibt ein Baum hängen, so darf er nur mittels Sappel, Druckbaum, Wendehaken oder sonstiger geeigneter Arbeitsmittel zu Fall gebracht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass sich niemand im Gefährdungsbereich aufhält. Das Besteigen der beteiligten Bäume (Hänger, Halter) ist verboten; ebenso das Schlägern des Halters oder das Draufschlägern eines weiteren Baumes auf den hängengebliebenen Baum.
(5) Davon abweichende Fälltechniken, z. B. Schrägschnitt, sind nur bei der Durchforstung und im Schwachholz erlaubt.
§ 45
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
(1) Bei Arbeiten unter erschwerten Bedingungen wie die Aufarbeitung von Schadholz, Windwurf, Schneebruch und dergleichen hat eine spezielle Unterweisung zu erfolgen. Alleinarbeit ist verboten, eine zweite Person muss sich in Rufweite aufhalten. Diese Arbeiten dürfen auch nicht unter Zeitdruck (Akkord) ausgeführt werden.
(2) Bei starkem Wind, starker Sichtbehinderung (Dunkelheit, Nebel), Eisglätte oder Gewitter dürfen Bäume nicht bestiegen und gefällt werden. Jeder angesägte oder angekerbte Baum ist ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.
(3) Bei unter Spannung stehenden Bäumen (z. B. Windwurf, Hänger) ist mit der Bearbeitung stets von der Druckseite her zu beginnen. Wurzelteller sind vor Aufarbeitung zuverlässig gegen Umkippen und Abrollen zu sichern.
§ 46
Aufarbeitung
Gefällte oder aufgearbeitete Bäume sind erforderlichenfalls gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus durchzuführen. Beim Entasten mit der Hacke ist so zu stehen, dass mit der Hacke auf der dem Körper abgewandten Seite des Stammes gearbeitet wird.
§ 47
Prozessor- und Harvesterernte
(1) Die für fahrbare, kraftbetriebene Maschinen erstellten Betriebsordnungen müssen am Einsatzort mitgeführt werden. Die Betriebsanleitung und die Angaben der Hersteller zu den Einsatzgrenzen sind zu beachten.
(2) Der Gefahrenbereich, in dem sich keine Personen aufhalten dürfen, ist bei der Prozessor- oder Harvesterernte auf zwei Baumlängen, jedoch auf mindestens 50 m auszudehnen.
(3) Abwurfeinrichtungen für den Stamm sind gegen einen Abwurf in die nicht vorgesehene Richtung zu sichern.
§ 48
Rückung, Bringung, Transport
(1) Die Rückung, Bringung oder der Transport der Stämme darf erst erfolgen, wenn die Gewissheit besteht, dass sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Erforderlichenfalls sind Warnposten aufzustellen.
(2) Bei der Arbeit mit Riesen oder Loiten ist zu beachten:
(3) Bei Arbeit mit der Zugmaschine und Rückezange bzw. Bodenzugseilwinde ist zu berücksichtigen:
(4) Bei Arbeiten mit Seilbahnen und Seilkranen gilt:
(5) Bei Transportarbeiten mit Seilanlagen sind folgende Sicherheitsbestimmungen einzuhalten:
§ 49
Arbeiten auf Bäumen
Das Besteigen der Bäume darf nur mit einem geeigneten Sicherheitsgürtel oder -geschirr, zwei Fangseilen und Baumsteigeisen erfolgen.
§ 50
Lagerung, Verladung
(1) Holzstapel sind so aufzustellen und zu sichern, dass sie nicht einstürzen, abrutschen oder abrollen können. Das Herausziehen von Holz aus den unteren Lagen ist verboten.
(2) Beim Holzverladen darf sich keine Person im Schwenkbereich des Lastkranes und der hängenden Last aufhalten. Den Anweisungen des Kranführers ist unbedingt Folge zu leisten. Es darf nicht über die Rungen beladen werden.
§ 51
Bestandspflege
(1) Bei Verwendung von Freischneidegeräten (z. B. für Läuterung) dürfen sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Das Sägeblatt muss öfters auf Bruchstellen oder Sprünge kontrolliert werden. Als persönliche Schutzausrüstung ist ein Augen- bzw. ein Gesichtsschutz und bei gesundheitsschädlichem Lärm ein Gehörschutz zu tragen.
(2) Beim Einsatz von chemischen Arbeitsstoffen im Forst sind die Gebrauchsanweisungen der Hersteller und die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
§ 52
Umgang mit Tieren, Sicherheitseinrichtungen
(1) Beim Führen von Tieren dürfen Stricke oder Ketten nicht um Hand oder Arm gewickelt werden.
(2) Bösartige Tiere, wie Schläger oder Beißer, müssen abgesondert (Zwischenwand) untergebracht werden. Ihre Stände sind mit Warnungstafeln zu versehen. Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.
(3) Jeder über ein Jahr alter Zuchtstier muss mit einem kräftigen Nasenring versehen werden. Die Führung des Stieres hat unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick zu erfolgen; in den Nasenring ist eine Leitstange mit starr befestigtem Karabiner einzuhängen. Im Stall und beim Weidegang ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und eines Halteriemens hochzubinden. Im Stall sind Stiere an starken Halsketten oder Halsriemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Bösartige Stiere dürfen nur an Leitstange und Halfter aus dem Stall geführt werden. Außerhalb des Hofraumes sind ihnen Blenden anzulegen.
(4) Das Decken der Kühe, ausgenommen in einem Laufstall und auf der Weide, darf nur unter Verwendung eines freistehenden Sprungstandes erfolgen; bei Decksprüngen und künstlicher Samenabnahme in einem geschlossenen Raum müssen mindestens zwei Ausgänge oder anstelle des zweiten Ausganges eine entsprechend gesicherte Rückzugsmöglichkeit für die Dienstnehmer vorhanden sein.
(5) Beim Umgang mit Tieren, die an auf Menschen übertragbaren Krankheiten (wie beispielsweise Tuberkulose, Morbus Bang, Rotlauf, Milzbrand) leiden, sind die Vorschriften des § 53 dieser Verordnung, insbesondere das Ess-, Trink- und Rauchverbot, das Verbot der Beschäftigung von Personen mit Hautkrankheiten oder -verletzungen und die Vorschriften über die gründliche Reinigung, sinngemäß zu beachten.
(6) In Laufstallungen (Freilaufstallungen) ist für die Untersuchung und Impfung der Tiere sowie für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten mindestens eine Anbindevorrichtung vorzusehen. Als solche ist auch ein absperrbares Fressgitter anzusehen.
(7) Werden Stiere im freien Weidebetrieb gehalten, so ist an öffentlichen Zugängen zu Almen oder Weiden durch Anschlag darauf hinzuweisen.
(8) Bei Stallneubauten mit Zuchtstierhaltung ist ein Stierstand einzurichten, wobei nur auf einer Seite eine Wand zulässig ist und ein Fluchtweg gewährleistet sein muss. Die Aufstallung ist besonders massiv auszuführen.
§ 53
Arbeitsvorgänge mit gefährlichen Arbeitsstoffen
(1) Verboten sind die in Z. 1 bis 7 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht nur beschäftigt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz vorliegen.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
(4) Bei Arbeiten mit sehr giftigen, giftigen, sonstigen gesundheitsschädlichen oder ätzenden Arbeitsstoffen ist Essen, Trinken und Rauchen verboten. In Räumen, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen oder in denen solche Arbeitsstoffe gelagert werden, dürfen Getränke sowie Ess- und Rauchwaren nicht aufbewahrt werden. Auf diese Verbote ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer, die mit diesen Arbeitsstoffen arbeiten, sind aufmerksam zu machen, sich vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluss gründlich zu reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel zu verwenden. Entsprechende Einrichtungen sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Brand- und explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Arbeitsstoffe sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.
(6) Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie Schädlingsbekämpfungs- und Beizmitteln und Silolacken sind die Gebrauchsanweisungen genau einzuhalten. Die Unterweisung hat durch eine geeignete fachkundige Person zu erfolgen. Die Risiko- und Sicherheitssätze gemäß Anhang A zur Chemikalienverordnung sind zu beachten.
(7) Zu Arbeiten mit den im Abs. 1 angeführten Arbeitsstoffen dürfen Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder nachweislich an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.
§ 54
Arbeiten in Gruben sowie in und an Behältern
(1) In Gruben (Jauche-, Gülle-, Senkgruben), Schächten, Kanälen, Behältern und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädliche oder in anderer Weise gefährliche Gase, Dämpfe oder Staube ansammeln können, darf nur unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen eingestiegen werden. Vor dem Einsteigen müssen materialzuführende Einrichtungen abgestellt sein. In Behältern, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, ist deren Antrieb so auszuschalten, dass eine unbefugte Inbetriebnahme nicht möglich ist.
(2) In Jauche-, Gülle-, Senk- oder ähnlichen Gruben darf erst eingestiegen werden, wenn diese vorher entleert und gründlich entlüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer in solchen Anlagen ist verboten.
(3) An Behältern, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten oder enthalten haben, dürfen, bevor nicht entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (gründliche Reinigung, Füllen mit Wasser) getroffen worden sind, funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenem Licht oder Feuer nicht vorgenommen werden.
(4) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die beim Verschütten explosible Luftgemische bilden können, nicht verwendet werden.
(5) Für die Beleuchtung von Behältern, Gruben, Kesseln, Rohrleitungen, Jauchegruben und ähnlichen Anlageteilen oder in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase oder explosibler Staub-Luft-Gemische nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen nur hiefür geeignete Leuchten oder Sicherheitslampen verwendet werden.
§ 55
Arbeiten in Silos und Gärkellern
(1) In Gärfutterbehältern (Silos) und Gärkellern darf während und nach der Gärung nur dann eingestiegen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Absaugen, Be- und Entlüften) sichergestellt ist, dass diese Räume gefahrlos betreten werden können. Bei Hochsilos ist vor dem Öffnen jedenfalls die erste oberhalb des Futterstockes befindliche seitliche Luke zu öffnen.
(2) Bei händischer Entnahme darf bei Hochsilos für Gärfutter aus sicherheitstechnischen und arbeitstechnischen Gründen der Abstand der einzelnen Luken im Lukenband nicht über 80 cm betragen.
(3) Das Streichen mit Silolacken und sonstigen Anstreichmitteln, die gesundheitsschädliche oder brandgefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen. Dabei ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht oder Feuer verboten.
(4) Bei Tiefsilos ist der Einsteigende unter Verwendung eines Sicherheitsgürtels und einer geeigneten Aufzugsvorrichtung (Flaschenzug, Seilwinde) abzuseilen. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen Person zu bedienen. Diese hat den Einsteigenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen. Diese Person muss mit den Arbeiten vertraut, in den dafür in Betracht kommenden Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen unterwiesen und auch körperlich in der Lage sein, eine Rettungsmaßnahme durchzuführen.
(5) An Silos ist auf die Erstickungsgefahr deutlich und dauerhaft hinzuweisen.
§ 56
Transportarbeiten, Handhabung von Lasten
(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder dem Dienstnehmer entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, um eine manuelle Handhabung von Lasten zu vermeiden.
(2) Zum Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen von Lasten (manuelle Handhabung von Lasten) dürfen Dienstnehmer nur unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Fähigkeiten herangezogen werden, wobei zu beachten ist, dass diese Tätigkeiten keine Gefährdung des Dienstnehmers, insbesondere seiner Lendenwirbelsäule, mit sich bringen darf. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Falle alle organisatorischen Maßnahmen gesetzt, der Arbeitsplatz entsprechend ausgestattet ist und dem Dienstnehmer alle geeigneten Hilfsmittel zur Verfügung stehen, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung dieser Lasten möglichst gering zu halten. Eine Gefährdung kann insbesondere dann auftreten, wenn die Last zu schwer oder zu groß ist, unhandlich oder schwierig zu fassen ist, sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder der Inhalt sich leicht bewegt. Weiters, wenn sich die Last in einer Position befindet, in der sie vom Körper entfernt gehalten oder gehandhabt werden muss bzw. der Rumpf gebeugt oder gedreht ist oder wenn die Last aufgrund ihrer äußeren und/oder inneren Beschaffenheit körperliche Schäden beim Dienstnehmer, insbesondere bei einem Aufprall, verursachen kann.
(3) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann weiters auftreten, wenn der körperliche Kraftaufwand zu groß ist, wenn er nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist, wenn er leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen kann oder in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt.
(4) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann am Arbeitsplatz dann auftreten, wenn für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere in vertikaler Richtung, zur Verfügung steht, wenn der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder, je nach Schuhwerk, rutschig ist, wenn die manuelle Handhabung einer Last in einer sicheren Höhe in einer für den Dienstnehmer geeigneten Haltung unmöglich ist, wenn der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede aufweisen, sodass die Last über verschiedene Ebenen befördert werden muss, wenn der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind, wenn Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen sind.
(5) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann durch die Tätigkeit selbst hervorgerufen werden, wenn zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere mit Beanspruchung der Wirbelsäule erforderlich sind, wenn die für die körperliche Ruhe oder Erholung vorgesehene Zeit unzureichend ist, wenn die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder getragen werden muss, zu groß sind, wenn das Arbeitstempo durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann.
(6) Eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, kann auch dadurch gegeben sein, dass dem Dienstnehmer die körperliche Eignung zur Ausführung der Tätigkeit fehlt, dass er ungeeignete Kleidung und/oder Schuhwerk trägt oder ungeeignete persönliche Gegenstände mit sich führt, unzureichende oder unangemessene Kenntnisse zur Durchführung der Tätigkeit besitzt oder unzureichend oder unangemessen durch den Dienstgeber unterwiesen wurde.
(7) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer allgemeine Angaben, wenn dies möglich ist, auch genaue Angaben über das Gewicht der Last und den Schwerpunkt oder die schwerste Stelle, wenn der Inhalt der Verpackung exzentrisch angeordnet ist, zu geben. Der Dienstgeber hat weiters den Dienstnehmer angemessen über die mögliche Gefährdung bei der Handhabung von Lasten zu informieren und ihn entsprechend einzuschulen, um eine unsachgemäße Ausführung der Tätigkeit zu verhindern.
(8) Auf Fahrzeugen und Fuhrwerken ist das Ladegut gleichmäßig zu verteilen. Ein Überladen ist zu vermeiden. Eine maximale Ladehöhe von 4 m ist einzuhalten. Gegen das Verrutschen, Umfallen und Verlieren der Ladung sind Vorkehrungen zu treffen.
(9) Für schwere Lasten sind entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur solche Gleitschienen, Gleitpflaster und Ladebrücken verwendet werden, die ausreichend dimensioniert sind. Sie sind gegen Abrutschen, Umkanten und Kippen zu sichern, im Winter abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder Asche zu bestreuen.
(10) Kippbare Aufbauten auf Fuhrwerken und Fahrzeugen sind gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen zu sichern. Spannketten sind mit Vorsicht zu lösen. Vor dem Inbewegungsetzen der Fahrzeuge und Fuhrwerke sind angelegte Ladegeräte zu entfernen.
(11) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und Gleitpflaster ist während der Ladetätigkeit verboten.
§ 57
Sprengarbeiten
(1) Für die Durchführung von Sprengarbeiten gilt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, BGBl. Nr. 77/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994. Der § 2 dieser Verordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Dienstgeber die dort vorgeschriebene Meldung des Sprengbefugten unter Anführung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit (Kurszeugnis, Prüfungsnachweis und dergleichen) an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu erstatten hat.
(2) Sprengungen für Kulturverbesserungen im Rahmen eines bäuerlichen Betriebes dürfen von Personen ausgeführt werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse nachweisen können. Als Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse dient insbesondere eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses, der diese Fachkenntnisse vermittelt. Ein Zeugnis der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol gilt als Nachweis.
§ 58
Erdarbeiten
(1) Bei Erdarbeiten (z. B. bei der Herstellung von Gruben oder Gräben) müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder fachgemäß gepölzt werden. Gräben, die nicht in Felsen oder in einem Boden ausgeführt werden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr oder ähnlichen Einwirkungen, ist auch schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 50 cm nicht belastet werden. Kann dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, so sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen. Das Untergraben ist unzulässig.
(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei und nach Regen oder Tauwetter.
§ 59
Arbeiten zur Stein-, Sand- und Schottergewinnung
(1) Bevor mit der Gewinnung des Materials begonnen wird, ist der Abraum (unbrauchbares Material) zu entfernen.
(2) Zwischen dem Fuß des Abraumes und der Vorderkante des zu gewinnenden Materials ist bei nicht standfestem Abraum, wie lockerem Erdreich oder Sand, ein Schutzstreifen anzulegen. Bei einer Abraumhöhe über 6 m muss der Schutzstreifen mindestens 3 m breit sein. Beträgt die Abraumhöhe weniger als 6 m, so muss ein Schutzstreifen in einer Breite angelegt werden, die der halben Höhe des Abraumes entspricht. Der Schutzstreifen muss jedoch eine Mindestbreite von 1 m aufweisen. Wird abrutschender Abraum durch geeignete Maßnahmen, wie ausreichend starke Schutzwände aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk, aufgefangen, so genügt ein Schutzstreifen von 1 m Breite, gemessen von der Schutzwand zur Vorderkante des zu gewinnenden Materials.
(3) Das Bilden senkrechter Wände oder das Unterhöhlen ist verboten.
(4) Der Abbau ist stets von oben nach unten durchzuführen.
(5) In Steinbrüchen ist der Abbau in Etagen von höchstens 12 m Höhe durchzuführen. Die Etagenwände dürfen nur so hoch sein, dass sie in einem Abschlag hereingeschossen werden können, und müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.
(6) Bei händischem Abbau sind Abbaustellen in Lehm-, Mergel-, Sand- und Schottergruben von mehr als 1,5 m Höhe mit einer der Standfestigkeit des Materials entsprechenden Böschung anzulegen, die nicht steiler als 60 Grad sein darf. Ist trotz Abböschung mit dem Abrutschen von Massen zu rechnen, insbesondere wenn wasserführende Schichten oder Schichten von geringer Standfestigkeit vorhanden sind, so darf nur in Stufen abgebaut werden. Die Stufen sind abzuböschen, dürfen nicht höher als 3 m und müssen mindestens 1,5 m breit sein.
(7) Am Fuße von Grubenwänden oder Steinbrüchen dürfen keine Hütten, Schuppen oder Stapel angelegt werden.
(8) In Betrieb befindliche, stillgelegte oder nur zum Teil genützte Gruben, soweit sie nicht eingeebnet oder durch eine natürliche Abböschung unfallgesichert sind, sowie Abbaustellen sind unfallsicher einzufrieden. An den Zugängen ist durch dauerhaften Anschlag darauf hinzuweisen, dass Unbefugten der Zutritt verboten ist.
(9) Die Materialgewinnung aus brunnenartigen Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Materialgewinnung mit Baggern (Frontladerschaufel). Das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material in der Wand darf nicht höher als 1 m sein. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Die seitlichen Begrenzungswände von Baggergruben sind abzuböschen.
(11) Der Torfabbau von Hand hat in Stufen zu erfolgen, deren Höhe 1,5 m nicht übersteigen darf und deren Breite mindestens gleich der Höhe sein muss.
§ 60
Nachweis der Fachkenntnisse
(1) Der Dienstgeber hat sich vor Inbetriebnahme von Maschinen, Fahrzeugen und Ingebrauchnahme von gefährlichen Arbeitsmitteln und -stoffen durch den Dienstnehmer davon zu überzeugen, dass der Dienstnehmer über das entsprechende Fachwissen verfügt und die notwendigen Ausbildungsnachweise (z. B. Führerschein, Kursbestätigung und dergleichen) besitzt.
(2) Bei nachfolgend angeführten Tätigkeiten sind die Fachkenntnisse durch Zeugnisse nachzuweisen: Schädlings- und Unkrautbekämpfung, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauche- und Senkgruben sowie Sprengarbeiten.
(3) Für nachfolgende Tätigkeiten sind die Fachkenntnisse wenigstens durch Kursbestätigungen udgl. nachzuweisen:
Bodenentseuchung, Baumfällung, Aufarbeiten von Wind- und Schadholz, Holzbringung, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seiltransportanlagen und Kippmastseilgeräten, Führung von Erntemaschinen, Kranführung und Arbeiten mit Hubstaplern.
(4) Im Übrigen gilt die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994 sinngemäß.
Lagerung
§ 61
Errichtung von Stapeln und sonstigen Lagern
(1) In Lagerräumen darf nur so viel gelagert werden, dass die zulässige Belastung der tragenden Bauteile nicht überschritten wird. Bei Schüttböden, in Lagerräumen und dergleichen ist die zulässige Belastung je Quadratmeter in Kilogramm durch deutlich sichtbare Anschläge anzugeben. Bei Schüttgut können statt dieser Anschläge solche über die zulässige Schütthöhe treten (Höhenmarken für die üblichen Schüttgüter).
(2) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass das lagernde Gut nicht herab- oder umfallen kann. Lagerungen, die über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen liegen, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 62 Abs. 2 nur zulässig, wenn eine ausreichende Sicherheit gegen Herabfallen oder Durchbrechen des Lagergutes gewährleistet ist.
(3) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden, errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln hat sachgemäß zu erfolgen. Aus den unteren Lagen darf Lagergut nicht entnommen werden.
(4) Leicht abrutschende Materialien dürfen, sofern das Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert wird, nur unter Einhaltung des dem Material entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen.
§ 62
Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe
(1) Die Lagerung und Aufbewahrung von brandgefährlichen, explosionsgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sowie biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 und 4 ist unter Beachtung der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften so vorzunehmen, dass Fluchtwege offenbleiben und diese im Gefahrenfall auch nicht unbenützbar werden können. Derartige Lagerräume und Lagerschränke sind außen zu kennzeichnen und gegen den Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu sichern. Treibstoffe dürfen in Obergeschossen, Dachböden, Heuböden und dergleichen nicht gelagert werden.
(2) Ätzende, explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe, mit Ausnahme von Heu und Stroh, dürfen über Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen nicht gelagert werden. Für die Aufbewahrung von Spreng- und Zündmitteln sind die hiefür erlassenen Vorschriften einzuhalten.
(3) In Flaschen, Krügen, Trink- und Koch- oder ähnlichen Gefäßen, deren Form oder Bezeichnung eine Verwechslung des Inhaltes mit Nahrungs- oder Genussmitteln zulässt, wie z. B. Wein-, Bier- oder Mineralwasserflaschen, dürfen Gifte sowie gifthältige oder ätzende Arbeitsstoffe nicht aufbewahrt werden. Alle Behälter, in denen derartige Arbeitsstoffe gelagert werden, sind deutlich zu kennzeichnen.
(4) Lagerräume für Behälter, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten, oder für Arbeitsstoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, müssen mit ständig wirksamen Lüftungsöffnungen versehen sein. Sind solche Gase oder Dämpfe schwerer als Luft, so ist Vorsorge zu treffen, dass sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.
(5) Ammoniumnitrathältige Düngemittel sind getrennt von Arbeitsstoffen zu lagern, mit denen sie chemisch reagieren können. Als Arbeitsstoffe in diesem Sinne gelten alkalisch reagierende Arbeitsstoffe, wie Zement, Kalk, Thomasmehl, sowie sauer reagierende Arbeitsstoffe, wie Super-, Triplephosphate, Säuren und Pflanzenschutzmittel. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass diese Arbeitsstoffe durch Wände getrennt sind und im Gefahrenfall der rasche Transport ins Freie möglich ist.
§ 63
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Für die Errichtung und den Betrieb einer Hoftankstelle gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991, sinngemäß.
§ 64
Lagerung von Druckgaspackungen
Es gilt die Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betrieben sinngemäß.
Schutzausrüstung, Arbeitskleidung
§ 65
Auswahl, Bereitstellung, Information
(1) Persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden, wenn die Risiken nicht durch entsprechende technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(2) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl einer persönlichen Schutzausrüstung eine Bewertung der auftretenden Risiken vorzunehmen.
(3) Die persönliche Schutzausrüstung ist als geeignet anzusehen, wenn sie
(4) Machen verschiedene Risiken den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese aufeinander abgestimmt sein und ihre Schutzwirkung gegenüber dem bzw. den Risiken gewährleisten.
(5) Grundsätzlich ist eine persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt und darf nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Erfordern die Umstände, dass eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benützt wird, so sind vom Dienstgeber entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass sich für die verschiedenen Benützer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Der Dienstgeber hat geeignete Informationen hinsichtlich der erforderlichen persönlichen Schutzkleidung dem Dienstnehmer bekannt zu geben und ihn darüber hinaus zu informieren, gegen welche Risiken er geschützt ist, wenn er die persönliche Schutzausrüstung trägt. Er hat den Dienstgeber entsprechend in der Benützung der persönlichen Schutzausrüstung anzuleiten und gegebenenfalls zu schulen.
(7) Der Dienstgeber hat die persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen, die ein gutes Funktionieren und einwandfreie hygienische Bedingungen gewährleisten, durchzuführen.
(8) Im Übrigen sind die §§ 17 bis 63 und die Anhänge 5 und 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA- Sicherheitsverordnung) sinngemäß anzuwenden.
§ 66
Gesichts- und Augenschutz
Dienstnehmer, deren Augen bei bestimmten Arbeiten durch Staub, Splitter, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Bestrahlung gefährdet sind, sind mit geeigneten Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken auszustatten.
§ 67
Gehörschutz
Dienstnehmer, die gesundheitsschädlichen Lärmeinwirkungen von mehr als 85 dB/A Beurteilungspegel ausgesetzt sind, haben geeignete Gehörschutzmittel (Stöpsel, Kapsel) zu verwenden.
§ 68
Schutz der Atmungsorgane
Dienstnehmer, deren Atmungsorgane einer gesundheitsschädigenden Einwirkung von Staub, Dämpfen, Gasen oder Sauerstoffmangel ausgesetzt sind, haben geeignete Filtermasken oder Atemschutzgeräte zu verwenden.
§ 69
Schutz für Körper und Gliedmaßen
(1) Dienstnehmer, die mit der Wartung oder Bedienung von Maschinen oder Triebwerken oder mit Arbeiten in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragen.
(2) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Arbeitsstoffen hantieren oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Gütern arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, haben geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder geeignete Handschuhe zu verwenden. Bei hautreizenden Arbeitsstoffen sind Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Sicherheits- oder Schutzschuhe bzw. -stiefel gegen umfallende, spitze, scharfe Gegenstände, gegen Hitze, Kälte, Nässe mit fester, allenfalls durchtrittsicherer und rutschsicherer Sohle sind zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Arbeiten mit Tieren sind Schutzschuhe mit Zehenschutz zu tragen.
(5) Bei knieenden Tätigkeiten ist eine Polsterung der Beine und eine temperatur- und feuchtigkeitsisolierende Unterlage erforderlich.
(6) Bei Arbeiten im Freien bei Nässe und bei Kälte haben Dienstnehmer Wetterschutzkleidung zu verwenden.
§ 70
Kopfschutz
Bei Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geeignete Schutzhelme zu tragen. Der Austausch hat bei thermoplastischen Helmen spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.
§ 71
Schutz gegen Absturz
Ist ein technischer oder organisatorischer Schutz gegen Absturz nicht möglich, so sind bei Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben geeignete Sicherheitsgürtel (Geschirre) und Seile zu verwenden. Die mindestens halbjährlich wiederkehrende Prüfung der genannten Sicherheitseinrichtungen ist aufzuzeichnen.
Brandschutz
§ 72
Vorkehrungen
(1) Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie auf das Verbot der Ausführung funkenbildender Arbeiten an Orten, an denen brandgefährliche Arbeitsstoffe anfallen oder lagern, sowie an Orten, an denen brandgefährliche Arbeitsstoffe (wie Tenne, Streuraum) erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können (wie Garagen), ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
(2) Bei Lagerung solcher Arbeitsstoffe im Freien ist darüber hinaus noch auf die Einhaltung der Mindestabstände zu öffentlichen Wegen und Bauten (10 m) und elektrischen Freileitungen zu achten. Lagerungen unterhalb einer Leitung sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Lagerung von Arbeitsstoffen, die zur Selbstentzündung neigen, sind geeignete Maßnahmen, wie Belüftung, Temperaturmessung und Feuermeldeeinrichtung, vorzusehen.
(3) In der Nähe der im Abs. 1 bezeichneten Orte sind die nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen erforderlichen Feuerlöschmittel und -geräte, wie Löschwasser, Kübelspritzen, Sand oder Handfeuerlöscher, bereitzustellen. Sie sind gebrauchsfähig zu erhalten und gegen Einfrieren zu sichern. Die Feuerlöschmittel und -geräte sind in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen. Über die Überprüfung der Handfeuerlöscher sind Nachweise zu führen.
(4) Die Antriebswellen landwirtschaftlicher Maschinen, insbesondere Häcksler, Gebläse und dergleichen, bei denen die Gefahr von Bränden durch das Umwickeln mit Heu, Stroh u. ä. gegeben ist (Wickelbrände), sind während des Betriebes von solchen Arbeitsstoffen freizuhalten.
(5) Arbeitsstoffe, die zur Selbstentzündung neigen, sind durch geeignete Maßnahmen, wie Temperaturmessungen und dergleichen, zu überwachen. Beim Auftreten von brandgefährlichen Temperaturen (beispielsweise 70 Celsius bei Heu) ist unverzüglich die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
§ 73
Blitzschutzanlagen
Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die infolge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen. Das Gleiche gilt für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen; dies gilt vor allem, wenn explosionsfähige oder größere Mengen brandgefährlicher Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder, auch nur vorübergehend, gelagert werden. Blitzschutzanlagen sind unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten; sie sind in Zeitabständen von fünf Jahren regelmäßig durch eine fachkundige Person (Firma) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung ist zusätzlich nach jeder Änderung oder Beschädigung der Blitzschutzanlagen sowie nach jedem Blitzschlag, der das Gebäude getroffen hat, ohne Verzug zu veranlassen. Über alle Überprüfungen der Blitzschutzanlage sind Aufzeichnungen zu führen.
Gesundheitsvorsorge
§ 74
Erste Hilfe
(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muss bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die zur Hilfeleistung erforderlichen Mittel sind möglichst trocken und kühl in einem staubdicht schließenden und als solchen bezeichneten Verbandskasten in einwandfreier hygienischer Beschaffenheit und ausreichender Menge vorrätig zu halten. Steril verpacktes Verbandsmaterial ist nach Öffnung zu verbrauchen. Bei Medikamenten sind die Verbrauchsdaten zu beachten. Nach spätestens fünf Jahren ist der Inhalt auszutauschen. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen.
(2) Bei der Ausstattung der Erste-Hilfe-Kästen ist die ÖNORM Z 1020 zu beachten und auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, auf die Eigenart des Betriebes und seine besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. In jedem Erste-Hilfe-Kasten muss ein Inhaltsverzeichnis und eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung enthalten oder neben diesem ausgehängt sein.
(3) In jeder festen Betriebsstätte, sofern dort mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, muss während der Betriebszeit eine Person zur Verfügung stehen, die nachweislich eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit ausreichende Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe erhalten hat. Desgleichen muss auch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie bei der Durchführung von Arbeiten, mit denen erhöhte Unfallgefährdung verbunden ist, oder bei entlegener Lage eines nicht unter den ersten Satz fallenden Betriebes, eine solche Person zur Verfügung stehen.
§ 75
Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer
(1) Zu Arbeiten, bei denen die Gefahr des Auftretens einer Berufskrankheit gegeben ist, wie z. B. bei Quarzsteinbruch-, Heu- oder Getreidelagerarbeiten (Staublunge, Farmerlunge u. a.), zu Arbeiten mit landwirtschaftlichen Maschinen, bei denen durch Lärmentwicklung, Vibration u. ä. (Motorsägen, Traktoren) gesundheitliche Schäden wie Hörschäden, Weißfingerkrankheit u. a. auftreten können, dürfen Dienstnehmer nur herangezogen werden, wenn eine gesundheitliche Gefährdung nicht anzunehmen ist. Bei Dienstnehmern, die zu Arbeiten dieser Art herangezogen werden, ist auf das Auftreten von Symptomen solcher Krankheiten besonders zu achten.
(2) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie an körperlichen oder geistigen Gebrechen, wie z. B. Fallsucht, Krämpfen, Schwerhörigkeit, Schwindel oder Bewusstseinstrübungen, in einem Maße leiden, bei dem zu befürchten ist, dass sie bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder dass sie andere Personen gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht herangezogen werden.
§ 76
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Es ist die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) sinngemäß anzuwenden.
Sanitäre Vorkehrungen und Einrichtungen
§ 77
Trinkwasser
Die ausreichende Versorgung der Dienstnehmer mit Trinkwasser ist sicherzustellen. Zum Trinken ungeeignetes Wasser ist an der Entnahmestelle zu kennzeichnen.
§ 78
Waschgelegenheiten
Innerhalb des Betriebes sind hygienische Waschgelegenheiten vorzusehen. Die Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich ungestört und getrennt nach Geschlechtern zu waschen. Für je fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz vorhanden sein. Zum Waschen ist kaltes und warmes Wasser bereitzustellen. Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe, starker Staubentwicklung oder großer Hitze ausgesetzt sind bzw. umfangreiche Arbeit mit Tieren haben, sind Dusch- oder Bademöglichkeiten zur Ganzkörperreinigung zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern.
§ 79
Aborte
Aborte müssen den baulichen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Für ausreichende Beleuchtung und Belüftung ist zu sorgen. Nach Möglichkeit sind Abortanlagen als WC-Anlagen einzurichten und mit Toilettpapier auszustatten. Für je 15 Personen ist eine verschließbare Toilettzelle vorzusehen. Wenn regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männer anwesend sind, sind nach Geschlecht getrennte Anlagen erforderlich.
§ 80
Umkleide- und Aufenthaltsräume
Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmern ist zum Umkleiden, zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und zum Einnehmen der Mahlzeiten ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist. Umkleideräume sind mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer auszustatten. Aufenthaltsräume sind mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und mit Tischen und Sitzgelegenheiten für das Einnehmen von Mahlzeiten auszustatten. Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder ätzende Arbeitsstoffe verunreinigt sein können, abzulegen und gesondert aufzubewahren. Die Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich nach Geschlechtern getrennt umzukleiden.
§ 81
Wohnräume, Unterkünfte
(1) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden, müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar sowie beleuchtbar sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer, genügend großer Kleiderschrank zur Verfügung zu stellen. Etagenbetten (Stockbetten) sind zu vermeiden, in ständigen Wohnräumen sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese mindestens alle zwei Wochen zu wechseln. Hinsichtlich einer entsprechenden Trinkwasserversorgung sowie von Waschgelegenheiten und Aborten gelten die §§ 77 bis 79 dieser Verordnung.
(2) Bei Unterkünften gelten die Vorschriften für Wohnräume sinngemäß, soweit die Umstände (entfernte Lage, kurze Aufenthaltsdauer und dergleichen) nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern. Bei der Ortswahl von Unterkünften und bei den Zugangswegen ist der Sicherheit vor jeglichen Gefahren (Lawinen, Muren, Absturzgefahr) besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) In jeder Unterkunft muss bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden können.
(4) Für Werks- und Dienstwohnungen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung.
III. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 82
Auflagepflicht
In jedem Betrieb, in dem mindestens fünf Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, muss ein Exemplar dieser Verordnung dauernd aufliegen und allen Dienstnehmern die Einsichtnahme ermöglicht werden.
§ 83
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach § 284 der Landarbeitsordnung 2000 geahndet.
§ 84
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in dieser Verordnung haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 85
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
378L0610: Richtlinie 78/610/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind;
383L0477: Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG);
386L0188: Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG);
388L0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
389L0391: Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit;
389L0654: Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
389L0655: Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
389L0656: Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
390L0269: Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
390L0270: Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
390L0394: Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
391L0322: Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
391L0382: Richtlinie 91/382/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz;
391L0383: Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis;
392L0058: Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
392L0085: Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
393L0104: Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung;
394L0033: Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz;
395L0063: Richtlinie 95/63/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit;
396L0094: Richtlinie 96/94/EG der Kommission zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
397L0042: Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit;
31998L0024: Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
31999L0038: Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene;
399L0092: Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit;
32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG);
32001L0045: Richtlinie 2001/45/EG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG).
§ 86
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 11/1983, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
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