Verordnung über die Festsetzung eines Wertausgleiches für Ruhe- und Versorgungsbezüge und einer zusätzlichen Ergänzungszulage
LGBL_TI_20010927_87Verordnung über die Festsetzung eines Wertausgleiches für Ruhe- und Versorgungsbezüge und einer zusätzlichen ErgänzungszulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2001 Stück 34
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 18. September 2001 über die Festsetzung eines Wertausgleiches für Ruhe- und Versorgungsbezüge und einer zusätzlichen Ergänzungszulage
Aufgrund des § 2 lit. d Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2001, wird verordnet:
§ 1
Wertausgleich
(1) Der Wertausgleich nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ee des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für November 2001 und wird mit 1 v. H. des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch mit S 1.600,-, festgesetzt.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen, auf die eine Person nach dem Pensionsgesetz 1965 - mit Ausnahme der Kinderzulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, jeweils in der für Landesbeamte übernommenen Fassung, im November 2001 Anspruch hat.
§ 2
Zusätzliche Ergänzungszulage
(1) Personen, die im November 2001 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung haben, gebührt anstelle des Wertausgleiches nach § 1 zur wiederkehrenden Geldleistung für November 2001 eine zusätzliche Ergänzungszulage.
(2) Die zusätzliche Ergänzungszulage beträgt:
a) für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen
Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren
Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, S 500,-,
b) für alle übrigen Personen S 350,-.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
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