Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wird
LGBL_TI_20010918_77Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2001 Stück 33
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2001, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriss-Eng, LGBl. Nr. 38/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und
Rückfahrt) für
a) Krafträder 1,- Euro
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 2,50 Euro
c) Omnibusse
für jede beförderte Person 0,60 Euro
bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede
beförderte Person 0,30 Euro"
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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