Tiroler Elektrizitätsgesetz 2001 - TEG
LGBL_TI_20010918_76Tiroler Elektrizitätsgesetz 2001 - TEGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2001 Stück 32
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2001 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2001 - TEG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die im Abs. 1 lit. a genannten Tätigkeiten Anlagen verwendet werden, die
(3) Der 2. Teil dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die im Abs. 1 lit. a genannten Tätigkeiten Anlagen verwendet werden, die
(4) Ziel dieses Gesetzes ist es,
(5) Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26 ff - kurz "IPPC-Richtlinie" genannt).
§ 2
(1) Den Netzbetreibern werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§ 3
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen, Grundsätze beim Betrieb
von Elektrizitätsunternehmen
(1) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(2) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Teil
Abschnitt
§ 5
Allgemeine Grundsätze
(1) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften, in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
(2) Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung und Auflassung sowie beim Betrieb von Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie ist über die Erfordernisse nach Abs. 1 hinaus sicherzustellen, dass
§ 6
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
(2) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der IPPC-Richtlinie unterliegen, durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
§ 7
Anzeigepflichtige Anlagen
(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 3 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
Verfahrensbestimmungen für
bewilligungspflichtige Anlagen
§ 8
Ansuchen
(1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in zweifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über
(4) Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
(5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
§ 9
Vorprüfungsverfahren
(1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2
(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung.
(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch durch die Vorschreibung von Auflagen nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
§ 10
Parteien, mündliche Verhandlung
(1) Parteien im Verfahren sind:
(2) Von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a bis c persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies durch Anschlag an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) während vier Wochen und durch Verlautbarung in der auflagenstärksten, in der Gemeinde oder im Bezirk wenigstens wöchentlich erscheinenden Zeitung zu verlautbaren. Besteht keine derartige Zeitung, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
(3) Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat jedenfalls die zuständige Behörde, den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen.
(4) Die dem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung anzuschließenden Unterlagen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt (in den Gemeindeämtern) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung, im Anschlag und in der über die Zeitung erfolgten Verlautbarung hinzuweisen.
(5) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, so hat der Verhandlungsleiter zunächst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
§ 11
Nachbarn
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b berührt werden.
(2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht in ihrem Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlichrechtlichen Nutzungsrechten gefährdet sind.
(3) Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4) Als Nachbarn gelten auch die im Abs. 1 genannten Personen, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
§ 12
Errichtungsbewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach § 5 zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Der Errichtungsbewilligung ist eine Ausfertigung der Unterlagen nach § 8 Abs. 2 lit. a bis c, g und h sowie allenfalls nach Abs. 3 anzuschließen, die mit dem Vermerk zu versehen sind, dass sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.
(4) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) In der Errichtungsbewilligung kann eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festgesetzt werden. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde, sofern sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte.
(6) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
§ 13
Anzeige der Fertigstellung, Betriebsbewilligung
(1) Die Fertigstellung eines nach § 12 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden können.
(3) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen ist ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsbewilligung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.
(4) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.
§ 14
Probebetrieb
(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.
(3) Gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung des Bescheides, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.
§ 15
Betriebsleiter
(1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Errichtungsbewilligung mit Bescheid innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist.
(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 lit. a Z. 1 bis 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.
(3) Die fachliche Befähigung ist
(4) Die Behörde kann auf Antrag von den Voraussetzungen nach Abs. 3 eine Nachsicht erteilen, wenn und insoweit
(5) Der Inhaber der Errichtungsbewilligung hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats
(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 16
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der im Errichtungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung des Zieles erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) In einem Bescheid nach Abs. 1 kann dem Inhaber der Anlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.
(3) Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.
(4) Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen.
(5) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur dann zulässig, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.
§ 17
Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, Außerbetriebnahme und Außerbetriebsetzung
(1) Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, diese den Erfordernissen nach § 5 sowie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung entsprechend zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen. Kommt der Inhaber der Anlage diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Inhabers der Anlage sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(3) Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn die Interessen nach § 5 erheblich beeinträchtigt werden können. Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden.
(4) Die Behörde hat, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage deren Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn
(5) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 4 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.
(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der Anlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt diese außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.
§ 18
Periodische Überprüfung
(1) Der Inhaber einer Anlage hat diese auf seine Kosten, soweit im Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheid keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden entspricht.
(2) Periodische Überprüfungen nach Abs. 1 sind von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 430/1996), staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, (Prüforgane) durchführen zu lassen.
(3) Das Prüforgan hat über jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen, in der allfällige festgestellte Mängel zu dokumentieren sind und eine angemessene, längstens dreimonatige Frist zu deren Behebung zu bestimmen ist. Die Eintragungen sind vom Prüforgan unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Unterlagen sind bis zur nächsten periodischen Prüfung aufzubewahren.
(4) Das Prüforgan hat nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 durch eine Nachprüfung festzustellen, ob die aufgezeigten Mängel behoben sind. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Behörde davon unverzüglich zu verständigen.
(5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat das Prüforgan die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Der Inhaber der Anlage hat die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen zu dulden.
(6) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Abs. 4 oder 5 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Inhaber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der periodischen Überprüfungen erlassen. Insbesondere können dabei die nach dem Stand der Technik anzuwendenden Messverfahren, der Umfang der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.
(8) Der Inhaber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann, wenn
§ 19
Dingliche Wirkung
Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Bescheiden nach dem 2. Teil ergeben, werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 20
Betriebsunterbrechung und Stilllegung der Anlage
(1) Der Inhaber einer Anlage hat, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, dem Netzbetreiber eine beabsichtigte Betriebsunterbrechung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens zwei Wochen vor der Unterbrechung anzuzeigen. Bei Störfällen, der Einwirkung höherer Gewalt und anderen vergleichbaren Betriebsunterbrechungen ist der Betreiber des Verteilernetzes sofort zu verständigen.
(2) Der Inhaber einer Anlage hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage der Behörde und, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, auch dem Netzbetreiber spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. In der Anzeige an die Behörde sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 5 zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.
(3) Reichen die vom Inhaber der Anlage beabsichtigten Maßnahmen zum Schutz der Interessen nach § 5 nicht aus, oder wird eine Anzeige nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Behörde eingebracht, so hat diese dem Inhaber der Anlage, oder, wenn dieser nur mehr mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 21
Erlöschen der Bewilligung
(1) Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn
(2) Ist die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(4) Kann ein Auftrag nach Abs. 2 zweiter Satz nicht an den Inhaber der Anlage gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
(5) Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag jenes Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen und zu dessen Lasten enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides auf Antrag des Enteigneten die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gelten die §§ 73 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
§ 22
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Wird ein nach § 6 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungs- oder Betriebsbewilligung errichtet, wesentlich geändert oder in Betrieb genommen, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen. Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich um die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 6 gelten sinngemäß.
§ 23
Verlängerung befristet erteilter Bewilligungen
(1) Wurde die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung befristet erteilt, so kann frühestens zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer bei der Behörde um die Verlängerung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung schriftlich angesucht werden.
(2) Die Behörde hat einem Antrag nach Abs. 1 stattzugeben, wenn die Anlage der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und den Erfordernissen nach § 5 entspricht.
(3) Im Verfahren nach Abs. 1 haben der Antragsteller, die Gemeinde und jene Personen Parteistellung, die selbst oder deren Rechtsvorgänger im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung Parteien gewesen sind.
(4) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nach Abs. 1 wird der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur Beendigung des Verfahrens, einschließlich eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, gehemmt.
Verfahrensbestimmungen für anzeigepflichtige Anlagen
§ 24
Anzeige, Instandhaltung
(1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von drei Monaten
(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 2 zurückzusenden.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Anzeigenden für Vorhaben, die nach Abs. 2 lit. a zur Kenntnis genommen wurden, mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben oder Vorschreibungen nach Abs. 2 lit. b ändern, soweit dies zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 1 notwendig ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(6) Für anzeigepflichtige Anlagen gelten die §§ 17 bis 19 sinngemäß.
§ 25
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Vorhaben und einen allfälligen Betrieb zu untersagen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides nachträglich angezeigt oder wird dieses untersagt, weil es nicht den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag statt der Wiederherstellung des früheren Zustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.
(2) Wurde mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens vor dem Ablauf von drei Monaten ab der Einbringung der Anzeige begonnen, ohne dass die Bezirksverwaltungsbehörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung der Arbeiten und einen allfälligen Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben untersagt, weil es einer Errichtungsbewilligung bedarf, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Untersagungsbescheides um die Errichtungsbewilligung anzusuchen. § 22 zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 nicht entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
(3) Besteht in den Fällen des Abs. 1 oder 2 eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.
(4) § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Zwangsrechte
§ 26
Benützung fremder Grundstücke für Vorarbeiten
(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage erforderlich ist. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
(2) Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hievon betroffenen Grundstücke unter Angabe der Namen und Adressen der Eigentümer, der dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b Z. 1 zustehen, anzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht.
(3) Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Abs. 2 genannten Personen Parteistellung.
(4) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Stromerzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Inhabers der Bewilligung nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.
(6) Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten und der Inhaber öffentlich-rechtlicher Nutzungsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b Z. 1 so gering wie möglich beeinträchtigt werden.
(7) Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten und den sonstigen im Abs. 2 genannten Personen schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.
(8) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden.
(9) Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Abs. 2 genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
§ 27
Enteignung
(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Stromerzeugungsanlagen kann enteignet werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
§ 28
(1) Durch Enteignung können
(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig
(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.
(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zwecks erforderlichen Umfang zulässig.
(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.
(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, dass es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist das Grundstück auf Antrag des Enteigneten durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.
(7) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig ist.
Sonderbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen
im Sinne der IPPC-Richtlinie
§ 29
Anwendungsbereich
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen auch auf Stromerzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie anzuwenden.
§ 30
Verfahren
(1) Kann die Verwirklichung eines Vorhabens für eine Stromerzeugungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EWR-Staates haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, so hat die Behörde diesen Staat spätestens mit der Verlautbarung in der Zeitung nach § 10 Abs. 2 zu informieren. Dabei sind die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung darzustellen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilnehmen will.
(2) Will der EWR-Staat am Verfahren teilnehmen, so sind ihm die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 zuzuleiten und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, innerhalb derer die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben werden können. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über das Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung zu übermitteln.
(3) Wird von einem anderen EWR-Staat ein Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage durchgeführt, so hat die Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 vorzugehen. Bei ihr eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen EWR-Staat ehestmöglich zu übermitteln.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Staaten, die nicht EWR-Staaten sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen werden nicht berührt.
§ 31
Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen
(1) In der Errichtungsbewilligung sind geeignete, über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Stromerzeugungsanlage während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Öffentlichkeit ist davon in geeigneter Weise zu verständigen.
§ 32
Anpassungsmaßnahmen
(1) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat der Behörde die getroffenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat, unbeschadet des § 16 Abs. 1, auch vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
(3) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu informieren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen.
Betrieb von Netzen
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 33
Gewährung und Organisation des Netzzuganges
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich eines allfälligen durch Verordnung nach § 34 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 (ElWOG) festgesetzten Zuschlages zu gewähren. Sie haben sämtliche organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um allen Kunden den Netzzugang spätestens zum 1. Oktober 2001 zu gewähren. Die Netzbenutzer haben einen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und der von der Elektrizitäts-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarife zuzüglich eines allfälligen durch Verordnung nach § 34 Abs. 3 ElWOG festgesetzten Zuschlages die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
§ 34
Bedingungen des Netzzuganges
(1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass
(2) Die Netzbetreiber in der Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen.
(3) Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen und die an den Netzebenen
(4) Die Netzbetreiber haben für die an ihrem Netz angeschlossenen Einspeiser, die weniger als 100.000 kWh jährlich einspeisen oder weniger als 50 kW Anschlussleistung haben, ebenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.
§ 35
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren, sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen getroffen worden sind:
Elektrizitätstransitrichtlinie und
§ 36
(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:
(2) Der Netzbetreiber hat dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzugangs schriftlich zu begründen.
(3) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag nach § 20 Abs. 2 ElWOG stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Gründe über die Verweigerung des Netzzugangs sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
§ 37
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, beim Netzzutritt jene Kosten zu verrechnen, die für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen nach § 2 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969, die der Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Stromerzeugungsanlagen dienen, im Falle der Errichtung und Ausgestaltung dieser Leitungsanlagen durch den Netzbetreiber erforderlich sind.
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber zu erfolgen.
Regelzonen
§ 38
Regelzone, Benennung, Pflichten
(1) Der vom Übertragungsnetz der TIWAG Tiroler Wasserkraftwerke AG - im Folgenden kurz "TIWAG" genannt - abgedeckte Netzbereich bildet eine Regelzone. Die TIWAG hat das Übertragungsnetz einem unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen.
(2) Die TIWAG hat der Landesregierung die Übertragung nach Abs. 1 bekannt zu geben und um die Erteilung der Benennung des unabhängigen Netzbetreibers als Regelzonenführer anzusuchen. Dem Ansuchen sind sämtliche Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung, ob der Netzbetreiber unabhängig, weisungsfrei und geeignet ist, die Aufgaben nach den Abs. 3 und 4 zu erfüllen, erforderlich sind. Die Landesregierung hat den unabhängigen Netzbetreiber innerhalb eines Monats mit Bescheid als Regelzonenführer zu benennen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung die Benennung mit Bescheid zu versagen.
(3) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, sämtliche organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um allen Kunden den Netzzugang spätestens zum 1. Oktober 2001 zu gewähren. Die Netzbenutzer haben einen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung.
(4) Der Regelzonenführer ist weiters verpflichtet:
Übertragungsnetze
§ 39
(1) Unbeschadet der §§ 33 bis 36 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet,
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen.
Betrieb von Verteilernetzen
§ 40
Konzession
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession.
(2) Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
(3) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
(4) Beantragt eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft eine Konzession, so
(5) Erfüllt der Antragsteller oder Geschäftsführer nicht die Voraussetzung nach Abs. 3 lit. a Z. 4, so hat er sich einer Person zu bedienen, die entsprechend befähigt ist und die im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu beschäftigen ist.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag von den Erfordernissen nach Abs. 3 lit. a Z. 2 und nach Abs. 4 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
(7) Die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 3 lit. a Z. 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2000, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind.
(8) Die Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. d entfallen, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder in den Fällen des Abs. 3 lit. b auch im Erbwege übergeht.
(9) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. a erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer innerhalb eines Monats
§ 41
Verfahren
(1) Um die Erteilung einer Konzession ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 43 Abs. 3 oder die zur Erteilung einer Nachsicht nach § 43 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, sofern kein technischer Betriebsleiter bestellt werden soll. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.
(3) Im Verfahren über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Falle der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten.
(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession sind die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer, die betroffenen Gemeinden und der Verband der Elektrizitätswerke Tirols zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
§ 42
Erteilung der Konzession
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 bis 8 vorliegen. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Die Landesregierung hat im Falle des § 41 Abs. 2 zweiter Satz im Konzessionsbescheid auch festzustellen, ob die fachliche Befähigung nach § 43 Abs. 3 vorliegt oder über einen Antrag auf Erteilung einer Nachsicht nach § 43 Abs. 4 zu entscheiden.
(4) Die Konzession ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) Im Konzessionsbescheid ist eine angemessene, mindestens sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde und wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Konzession nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte.
(6) Erstreckt sich das geplante Versorgungsgebiet über zwei oder mehrere Länder, so hat die Landesregierung im Einvernehmen mit der (den) anderen beteiligten Landesregierung(en) vorzugehen.
§ 43
Technischer Betriebsleiter
(1) Erfüllt der Verteilernetzbetreiber oder der Geschäftsführer nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 oder wird ihm keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt, so hat er vor der Aufnahme des Betriebes eine natürliche Person als technischen Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes zu bestellen. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, klar abgegrenzt sind.
(2) Der technische Betriebsleiter muss die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 lit. a Z. 1 bis 3 erfüllen und zeitlich in der Lage und fachlich befähigt sein, den Netzbetrieb technisch zu leiten und zu überwachen.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Die Landesregierung kann auf Antrag von der Voraussetzung nach Abs. 3 eine Nachsicht erteilen, wenn
(5) Der Netzbetreiber hat der Landesregierung die Bestellung eines technischen Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des technischen Betriebsleiters unverzüglich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person zum technischen Betriebsleiter innerhalb eines Monats
(6) Scheidet der technische Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen technischen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des technischen Betriebsleiters und der Wegfall einer Voraussetzung nach den Abs. 2 und 3 sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 44
Recht zum Netzanschluss, Ausnahme
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind - unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen und bestehender Netzanschlussverhältnisse - berechtigt, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
§ 45
Pflichten
(1) Unbeschadet der §§ 33 bis 36 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet,
Bilanzgruppenverantwortlichen,
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber zu erfolgen.
§ 46
Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
(1) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht,
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht oder nicht.
§ 47
Abnahmepflicht
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, sind die Verteilernetzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 2 verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus den an ihre Verteilernetze angeschlossenen und anerkannten Ökoanlagen (§ 56 Abs. 1) zu den nach § 34 Abs. 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen und die nach Abs. 3 angebotene Ökoenergie abzunehmen.
(2) Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß
(3) Wird die im Abs. 2 festgelegte Mindestmenge überschritten, so sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu verkaufen. Die in Tirol tätigen Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, den ihnen angebotenen Anteil höchstens zu den nach § 74 Abs. 9 festgesetzten durchschnittlichen Produktionskosten abzunehmen, insoweit sie die im Abs. 2 festgelegte Mindestmenge nicht überschreiten. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers und des Käufers, jeweils mit Namen und Adresse, und des Datums des Verkaufes im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung bekannt zu geben.
(4) Die Abnahmepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn ein Verteilernetzbetreiber das im Abs. 2 festgelegte Mindestausmaß abgenommen hat und kein anderer Verteilernetzbetreiber verpflichtet oder bereit ist, den übersteigenden Anteil abzunehmen.
(5) Auf die Menge nach Abs. 2 ist auch jene Ökoenergie anzurechnen, die von einem Verteilernetzbetreiber außerhalb von Tirol erworben wird, wenn sie aus einer österreichischen Anlage stammt, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökoanlage nach diesem Gesetz erfüllt, und von angeschlossenen Ökoanlagen nicht eine entsprechende Energiemenge geliefert werden kann. Bestehen Zweifel, ob eine derart erworbene elektrische Energie auf die Menge nach Abs. 2 anzurechnen ist oder nicht, so hat dies die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die nach Abs. 1, 3 oder 5 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher, Stromhändler oder Lieferanten weiterzuveräußern.
(7) Bestehen Zweifel, ob eine Abnahmepflicht nach Abs. 1 oder 3 besteht oder nicht, so hat dies die Landesregierung auf Antrag des Betreibers eines Verteilernetzes oder des Betreibers einer Stromerzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen. Für die Beurteilung der Abnahmepflicht nach Abs. 1 ist der Zeitpunkt des Verlangens nach § 56 Abs. 3 maßgeblich, es sei denn, dieser Zeitpunkt liegt seit der Einbringung des Antrages schon mehr als ein Jahr zurück.
§ 48
Umgründungen
(1) Bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Realteilungen) geht die Konzession auf den Rechtsnachfolger über.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, sofern der Rechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 8 erfüllt, andernfalls mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Rechtsnachfolger hat der Landesregierung den Übergang unter Anschluss der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 8, eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession durch den Rechtsnachfolger erlischt nach dem Ablauf von sechs Monaten ab der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, wenn die Anzeige nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird oder wenn der Rechtsnachfolger innerhalb dieser Zeit über keinen geeigneten Geschäftsführer oder Pächter verfügt.
§ 49
Verpachtung der Konzession
(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Die Verpachtung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Der Konzessionsinhaber hat um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 8 erforderlich sind.
(3) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 bis 8 vorliegen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) Das Recht des Pächters zur Ausübung der Konzession erlischt mit dem Ende des vertraglichen Pachtverhältnisses. Der Konzessionsinhaber hat das Ende der Verpachtung der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder wenn hinsichtlich des Pächters einer der im § 53 Abs. 1 oder 2 genannten Tatbestände eintritt. Dem Widerruf der Bewilligung zur Verpachtung aus den Gründen nach § 53 Abs. 1 oder 2 hat eine nachweisliche Androhung des Widerrufs vorauszugehen.
(7) In den Fällen nach Abs. 4 oder 6 hat der Pächter Parteistellung.
§ 50
Fortbetriebsrechte
(1) Nach dem Tod des Konzessionsinhabers sind zur Ausübung der Konzession berechtigt:
(2) Erfüllt eine fortbetriebsberechtigte natürliche Person nicht die persönlichen Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 lit. a, so ist von ihr, falls sie jedoch nicht eigenberechtigt ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer zu bestellen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung des Geschäftsführers und jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers sind der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
§ 51
Entstehung und Beendigung der Fortbetriebsrechte
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten sowie der Kinder, Wahlkinder oder Kinder der Wahlkinder entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie jedoch eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten.
(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verteilernetzbetreibers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Namen und die Adresse des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters der Landesregierung bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
§ 52
Endigung der Konzession
(1) Die Konzession erlischt:
(2) Bestehen Zweifel, ob die Konzession nach Abs. 1 erloschen ist, so hat dies die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
§ 53
Entziehung der Konzession
(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
(2) Die Konzession kann entzogen werden, wenn
(3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.
(4) Die bloße Umgründung eines Elektrizitätsunternehmens berührt die Konzession nicht. Sie bildet insbesondere keinen Tatbestand für die Entziehung.
§ 54
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nicht nach, so hat ihm die Landesregierung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die hiezu erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Landesregierung ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Wenn
(3) Das nach Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, ein.
(4) Die Landesregierung hat dem nach Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen auf Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, dem der Betrieb ganz oder teilweise untersagt worden ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die Landesregierung hat nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach Abs. 2 auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen eine angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Festsetzung der Entschädigung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes.
Erzeuger
§ 55
Pflichten der Erzeuger
(1) Erzeuger sind verpflichtet,
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen.
§ 56
Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Betreibers eine Anlage, die ausschließlich auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie betrieben wird, mit Bescheid als Ökoanlage anzuerkennen. Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil und Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenen Anteil sind auf Antrag nur insoweit als Ökoanlage anzuerkennen, als die erzeugte elektrische Energie dem Anteil der eingesetzten Biomasse, gemessen an der Brennstoffwärmeleistung, entspricht. Anlagen, die auf Basis von Müll, Tiermehl, Klärschlamm oder Ablauge betrieben werden, dürfen nicht als Ökoanlagen anerkannt werden.
(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Landesregierung hat die Anerkennung der Elektrizitäts-Control GmbH und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen sind im Umfang der Abnahmepflicht nach § 47 Abs. 1 berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie von jenem Netzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist.
(4) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen nach Abs. 1 zweiter Satz sind verpflichtet, Nachweise darüber zu führen, dass die abgenommene elektrische Energie dem Anteil der eingesetzten Biomasse, gemessen an der Brennstoffwärmeleistung, entspricht. Diese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
(5) Der Betreiber einer anerkannten Ökoanlage hat der Landesregierung den Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 1 erster oder zweiter Satz unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Ökoanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten, wenn die Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den nach § 34 Abs. 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen und dem sich nach § 74 Abs. 8 ergebenden Marktpreis. Die Mehrerlöse sind dem Elektrizitätsfonds (§ 75) zu überweisen.
(7) Betreiber anerkannter Ökoanlagen haben über die aus ihren Anlagen abgegebenen Energiemengen eine Bescheinigung auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung weiterzuleiten. Die Bescheinigung hat den Namen und die Adresse des Erzeugers und des Käufers der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe sowie die bescheiderlassende Behörde und die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides zu enthalten. Erfolgt die Abnahme der Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, so bedarf die Bescheinigung zu ihrer Gültigkeit auch einer Bestätigung des Verteilernetzbetreibers über die Menge der eingespeisten Ökoenergie.
§ 57
Kleinwasserkraftwerksanlagen, Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Die Landesregierung hat Anlagen, die auf der Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis zu 10 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden, auf Antrag des Betreibers mit Bescheid als solche zu benennen. Bestehen Zweifel über die Engpassleistung der Kleinwasserkraftwerksanlage, so ist dem Antrag auf Verlangen der Landesregierung darüber eine Bescheinigung einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer akkreditierten Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung, einer staatlich autorisierten Anstalt, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse anzuschließen. Der Ausstellung der Bescheinigung hat eine Besichtigung an Ort und Stelle voranzugehen. Der Betreiber der Kleinwasserkraftwerksanlage hat Änderungen, die die Engpassleistung beeinflussen können, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Benennung als Kleinwasserkraftwerksanlage der Elektrizitäts-Control GmbH und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen.
(2) Betreiber von benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen sind berechtigt, ab 1. Jänner 2002 Kleinwasserkraftzertifikate nach Maßgabe des Abs. 3 auszugeben. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erstellen. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage an das Verteilernetz abgegebenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen.
(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen und weiters den Namen und die Adresse des Erzeugers, gegebenenfalls des Käufers des Kleinwasserkraftzertifikates, die Bezeichnung der Kleinwasserkraftwerksanlage, den Zeitpunkt der Beglaubigung und eine Identifikationsnummer zu enthalten. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind auf Basis von Zählerwerten oder von gerechneten Werten von dem Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz die abgegebene Energiemenge eingespeist wird, unter Angabe des Datums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung monatlich auf dem jeweiligen Zertifikatskonto des Anlagenbetreibers zu beglaubigen. Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf Basis von gerechneten Werten beglaubigt, so hat der Verteilernetzbetreiber nach Vorliegen der aus der Anlage abgegebenen und gemessenen Energiemenge allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen. Der Betreiber der Kleinwasserkraftwerksanlage hat den Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten auf dem entsprechenden Zertifikatskonto zu bestätigen.
(4) Liegt die Voraussetzung für die Benennung als Kleinwasserkraftwerksanlage nicht mehr vor, so hat dies der Betreiber der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Benennung als Kleinwasserkraftwerksanlage zu widerrufen.
(5) Betreiber von benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen sind verpflichtet, mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(6) Die Landesregierung hat im Falle der missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerksanlage und die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten auszusprechen. Sie hat weiters die Herausgabe der Mehrerlöse anzuordnen, die durch die Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind, für die kein Nachweis erbracht werden kann. Die Mehrerlöse sind dem Elektrizitätsfonds zu überweisen.
§ 58
Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Zur Abwicklung des elektronischen Zertifikatssystems hat die Elektrizitäts-Control GmbH ein Registrierungssystem im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat dem Betreiber einer benannten Kleinwasserkraftwerksanlage, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz von benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen Stromhändlern und Lieferanten (§ 62 Abs. 2) und den nachweispflichtigen Endverbrauchern (§ 60 Abs. 3) bzw. den Stromhändlern und Lieferanten, die im Namen der nachweispflichtigen Endverbraucher den Nachweis erbringen, eine User-ID zuzuweisen und für diese Marktteilnehmer, ausgenommen für Verteilernetzbetreiber, ein Zertifikatskonto anzulegen.
(3) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat nach der Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate dem Betreiber der Kleinwasserkraftwerksanlage auf seinem Zertifikatskonto die Zertifikatsnummern mitzuteilen. Nach dem Verkauf elektronischer Kleinwasserkraftzertifikate hat die Elektrizitäts-Control GmbH den neuen Eigentümer entsprechend zu registrieren.
(4) Aufgrund der vierteljährlichen Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen (§ 64 Abs. 2 lit. h) hat die Elektrizitäts-Control GmbH die Menge der in Tirol abgegebenen bzw. bezogenen elektrischen Energie je Stromhändler und Lieferant bzw. je nachweispflichtigem Endverbraucher zu ermitteln und die 8-Prozent-Quote festzulegen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern und Lieferanten sowie den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende des jeweiligen Zeitraumes elektronisch bekannt zu geben.
(5) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Erfüllung der Quoten laufend zu überwachen. Werden die Nachweise nach den §§ 60 Abs. 3 oder 62 Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend erbracht, so hat die Elektrizitäts-Control GmbH den nachweispflichtigen Stromhändler, Lieferanten oder Endverbraucher am Ende des jeweiligen Zeitraumes anzuhalten, binnen vier Wochen entweder die entsprechenden Nachweise für das jeweilige Halbjahr nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe an den Elektrizitätsfonds entrichtet worden ist. Kommen die Betroffenen diesem Vorhalt nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Elektrizitäts-Control GmbH die Landesregierung davon unverzüglich zu verständigen.
(6) Die Landesregierung kann in Durchführung der Abs. 1 bis 5 und der §§ 57, 60 Abs. 4 und 62 Abs. 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über das elektronische Zertifikatssystem erlassen, soweit es für das Funktionieren dieses Systems notwendig ist.
§ 59
Versorgung über Direktleitungen
Erzeuger und Netzbetreiber haben einen Rechtsanspruch darauf, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen.
Netzzugangsberechtigung, Netzbenutzung
§ 60
Netzzugangsberechtigung
(1) Alle Kunden sind ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern, Lieferanten und Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern oder Lieferanten beziehen, die nicht den Nachweis erbringen, dass 8 v. H. ihrer an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben der Elektrizitäts-Control GmbH halbjährlich den Nachweis zu erbringen, dass für 8 v. H. ihres Strombezuges in Tirol Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen vorliegen. Kleinwasserkraftzertifikate, die vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung an gerechnet älter als zwei Jahre sind, dürfen nicht als Nachweis anerkannt werden.
(4) Die nach Abs. 3 nachweispflichtigen Endverbraucher haben sich bei der Elektrizitäts-Control GmbH registrieren zu lassen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat ihnen eine User-ID und ein Zertifikatskonto zuzuweisen, auf dem alle vom Endverbraucher erworbenen Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch zu registrieren sind. Der Nachweis nach Abs. 3 ist nach dem Ende jedes Halbjahrs durch die Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
§ 61
Netzbenutzer
(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
(3) Die nähere Regelung der im Abs. 2 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen.
§ 62
Pflichten der Stromhändler und Lieferanten,
Untersagung der Tätigkeit
(1) Stromhändler und Lieferanten, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen jener Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, mit dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kunden angeschlossen sind, und mit dem Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Stromhändler und Lieferanten mit dem Sitz (Hauptwohnsitz) im Inland, die Endverbraucher beliefern, haben der Elektrizitäts-Control GmbH halbjährlich durch die Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten den Nachweis zu erbringen, dass 8 v. H. ihrer an Endverbraucher in Tirol abgegebenen elektrischen Energie aus inländischen benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Kleinwasserkraftzertifikate, die vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung an gerechnet älter als zwei Jahre sind, dürfen nicht als Nachweis anerkannt werden.
(3) Die nachweispflichtigen Stromhändler und Lieferanten haben sich bei der Elektrizitäts-Control GmbH registrieren zu lassen. Diese hat ihnen eine User-ID und ein Zertifikatskonto zuzuweisen, auf dem alle vom Stromhändler oder Lieferanten erworbenen Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch zu vermerken sind. Der Nachweis nach Abs. 2 ist nach dem Ende jedes Halbjahrs durch elektronische Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
(4) Stromhändler und Lieferanten, die Endverbraucher in Tirol beliefern und nicht den Nachweis nach Abs. 2 erbringen müssen, sind berechtigt, im Namen ihrer Endverbraucher den Nachweis nach Abs. 2 zu erbringen. Auf Verlangen eines nachweispflichtigen Endverbrauchers hat der Stromhändler oder Lieferant im Namen des Endverbrauchers die Pflichten nach § 60 Abs. 3 und 4 wahrzunehmen.
(5) Stromhändler und Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern ihres vorangegangenen Geschäftsjahres oder, wenn ein solches nicht vorliegt, des jeweiligen Lieferzeitraumes auszuweisen, auf deren Basis die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist. Der der Abgabe entsprechende Anteil an Kleinwasserkraftzertifikaten ist dem Primärenergieträger Wasserkraft zuzuordnen. Soweit ein Stromhändler die von ihm gelieferte elektrische Energie auf einem Handelsplatz oder von einem anderen Stromhändler, der die elektrische Energie auf einem Handelsplatz erworben hat, gekauft hat, kann auf der Stromrechnung des Endverbrauchers dieser Anteil ohne Angabe des Primärenergieträgers ausgewiesen werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Landesregierung hat die Richtigkeit der Angaben nach Abs. 5 in geeigneter Weise zu überwachen. Stromhändler und Lieferanten haben insbesondere auf Verlangen nachzuweisen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Ausweisung des bei der Stromerzeugung verwendeten Anteils an den verschiedenen Primärenergieträgern nachkommen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausweisung des Anteils an den verschiedenen Primärenergieträgern auf der Stromrechnung, über die zu erbringenden Nachweise und über die der Überwachung dienenden Maßnahmen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der in den Abs. 5 und 6 enthaltenen Verpflichtungen erforderlich ist.
(8) Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Tätigkeit als Stromhändler oder Lieferant mit Bescheid zu untersagen, wenn er wiederholt wegen einer Übertretung der Bestimmungen nach den Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder einer Verordnung nach Abs. 7 rechtskräftig bestraft worden ist.
Bilanzgruppen
§ 63
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Bildung der Bilanzgruppe der Elektrizitäts-Control GmbH bekannt zu geben.
(2) Die Ausübung der Tätigkeit als
Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf einer Bewilligung der Elektrizitäts-Control GmbH. Dem Ansuchen sind sämtliche Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung, ob der Antragsteller den rechtlichen, administrativen und kommerziellen Anforderungen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlich sind, entspricht. Jedenfalls sind ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als zwei Monate sein darf, und Unterlagen zum Nachweis, dass
anzuschließen.
(3) Die fachliche Eignung im Sinne des Abs. 2 lit. c ist gegeben, wenn die entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in der Abwicklung von Stromgeschäften vorliegen oder wenn diese aufgrund einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Rahmen des Stromhandels, der Stromerzeugung oder des Netzbetriebes, erworben wurden.
(4) Liegt ein vollständiger Antrag vor, so hat die Elektrizitäts-Control GmbH innerhalb von zwei Monaten die Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 vorliegen. Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies der Sicherstellung der Erfordernisse nach den Abs. 2 und 3 dient. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.
(5) Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach einem anderen Landesgesetz erteilt, so ist dieser auch zur Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen in Tirol berechtigt.
(6) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für
§ 64
Aufgaben und Pflichten
(1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit in den Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben:
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind, soweit in den Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet,
(3) Werden die Mengen, die von nachweispflichtigen Stromhändlern und Lieferanten abgegeben oder von nachweispflichtigen Endverbrauchern bezogen worden sind, rechnerisch ermittelt, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche nach Vorliegen der gemessenen Mengen allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Meldungen zu berücksichtigen. Hiefür sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben nachweispflichtige Endverbraucher über ihre Pflichten nach § 60 Abs. 3 und 4 zu informieren und dabei auf den Inhalt des § 62 Abs. 4 hinzuweisen. Diese Information ist auch den Stromhändlern und Lieferanten, die die nachweispflichtigen Endverbraucher beliefern, zur Kenntnis zu bringen.
(5) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und c.
(6) Für Bilanzgruppen für die Ökoenergie gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und
(7) Die Allgemeinen Bedingungen des
Bilanzgruppenverantwortlichen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Sie haben insbesondere näher zu regeln:
§ 65
Widerruf der Bewilligung
Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher zu widerrufen, wenn
§ 66
Wechsel der Bilanzgruppe
Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder den Lieferanten, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe, dem Netzbetreiber und dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiterzugeben.
Behörden
§ 67
Behörden
(1) Für die Vollziehung des 2. Teiles und der sonstigen anlagenbezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bedarf ein Vorhaben neben der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auch einer Bewilligung nach
Teil
Abschnitt
§ 68
Verfahren
(1) Die zuständige Regulierungsbehörde hat vor der Erteilung der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber und für Bilanzgruppenverantwortliche die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer und den Tiroler Gemeindeverband zu hören.
(2) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.
(3) Die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen sind von diesem den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
§ 69
Veröffentlichung
Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife während der für den Kundendienst vorgesehenen Zeit in den Betriebsräumlichkeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und nach Möglichkeit im Internet zu veröffentlichen. Sind inhaltsgleiche Allgemeine Bedingungen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher bereits genehmigt oder bestimmte Systemnutzungstarife bereits veröffentlicht, so genügt zur Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis.
§ 70
Elektrizitätsbeirat
(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. b bis h und je ein Ersatzmitglied auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 2 lit. c bis h sind die dort genannten Stellen zu hören. Während der Dauer der Verhinderung wird jedes Mitglied durch das betreffende Ersatzmitglied und der Vorsitzende durch das Mitglied nach Abs. 2 lit. b vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates haben, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied des Elektrizitätsbeirates fort.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates nach Abs. 2 lit. c bis h haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Die Einberufung des Elektrizitätsbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Elektrizitätsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens sechs Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
(7) Der Elektrizitätsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(9) Auf die Ersatzmitglieder des Elektrizitätsbeirates findet Abs. 8 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
(10) Die Landesregierung hat für den Elektrizitätsbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(11) Die Kanzleiarbeiten des Elektrizitätsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(12) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat erlischt für Mitglieder nach Abs. 2 lit. c bis h durch
(13) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Elektrizitätsbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
Behördliche Befugnisse,
automationsunterstützter Datenverkehr,
Berichtspflichten
§ 71
Behördliche Befugnisse
(1) Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Elektrizitätsunternehmen während der Geschäftszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Geschäftszeiten verlangt werden.
(2) Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen der Fehlfunktion einer Anlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
(3) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben
(4) Zur Durchsetzung der Pflichten nach Abs. 3 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Wer aufgrund dieses Gesetzes, der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder Bescheide verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Stromerzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln.
(6) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 72
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörden und die Regulierungsbehörden sind ermächtigt, verarbeitete Daten an
§ 73
Berichtspflicht
(1) Elektrizitätsunternehmen, die auch Netzbetreiber sind, haben der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über ihre Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes schriftlich zu berichten.
(2) Betreiber von Verteilernetzen haben weiters der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über die Menge der abgenommenen Ökoenergie schriftlich zu berichten.
Ausgleichsabgabe, Elektrizitätsfonds
§ 74
Ausgleichsabgabe
(1) Die Landesregierung hat aufgrund einer Verständigung der Elektrizitäts-Control GmbH, dass ein Verteilernetzbetreiber den im § 47 Abs. 2 festgelegten jeweiligen Mindestanteil an Ökoenergie für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen hat, diesen aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen entweder den entsprechenden Nachweis für den jeweiligen Zeitraum zu erbringen oder die Entrichtung der entsprechenden Ausgleichsabgabe nachzuweisen.
(2) Wird einer Aufforderung nach Abs. 1 oder einem Vorhalt nach § 58 Abs. 5 nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat die Landesregierung dem Nachweispflichtigen mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe samt einem Säumniszuschlag in Höhe von 4 v. H. vorzuschreiben. Wurde die Ausgleichsabgabe zu Unrecht entrichtet, so ist sie samt dem Säumniszuschlag auf spätere Verpflichtungen anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten.
(3) Die Ausgleichsabgabe ist
zu bemessen.
(4) Die Minderbezüge nach Abs. 3 lit. a ergeben sich aus der im vorangegangenen Kalenderjahr abgegebenen Menge elektrischer Energie an Endverbraucher und den im § 47 Abs. 2 festgelegten Mindesterfordernissen.
(5) Die erforderliche Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate nach Abs. 3 lit. b ergibt sich aus der im jeweiligen Zeitraum bezogenen bzw. an Endverbraucher abgegebenen Menge elektrischer Energie und den in den §§ 60 Abs. 3 und 62 Abs. 2 festgelegten Mindesterfordernissen.
(6) Für die Ermittlung der Differenz nach Abs. 3 lit. a sind die nach § 34 Abs. 1 ElWOG bzw. § 66a Abs. 7 ElWOG bestimmten Mindestpreise je Energieträger, gewichtet nach der im vorangegangenen Kalenderjahr durch alle in Tirol tätigen Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis heranzuziehen.
(7) Für die Ermittlung der Differenz nach Abs. 3 lit. b sind die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftwerksanlagen unter Berücksichtigung der Lebensdauer, der Investitionskosten, der Betriebskosten, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der Volllaststunden und allfälliger Förderungen sowie der Marktpreis heranzuziehen.
(8) Der Marktpreis ergibt sich aus dem Durchschnitt der für zwölf Monate im Vorhinein für Grundlastenergie gebildeten Preise einer für den österreichischen Markt bestimmenden europäischen Strombörse. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung die Art der heranzuziehenden Grundlastenergie und die Strombörse festzulegen.
(9) Die Landesregierung hat die durchschnittlichen Produktionskosten für Strom aus Ökoanlagen und aus Kleinwasserkraftwerksanlagen je kWh nach Maßgabe der Abs. 6 und 7 durch Verordnung festzusetzen.
§ 75
Errichtung des Elektrizitätsfonds,
Aufgaben, Aufbringung der Mittel
(1) Zur Förderung von Ökostrom- und
Kleinwasserkraftwerksanlagen in Tirol wird ein Elektrizitätsfonds - im Folgenden kurz "Fonds" genannt - errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.
(4) Dem Fonds obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(6) Auf die Gewährung von Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Fondsleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.
(8) Der Fonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
§ 76
Der Fonds darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung sowie zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten Fondsleistung und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
§ 77
(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.
(2) Der Fonds hat eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen.
(3) Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist vom Fonds zu tragen.
§ 78
Zusammensetzung des Kuratoriums,
Bestellung der Mitglieder
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Stellen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b müssen zum Landtag wählbar sein und sie dürfen nicht bereits dem Elektrizitätsbeirat angehören. Sie haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
§ 79
Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
(1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 78 Abs. 1 lit. b und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch:
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle dies verlangt oder wenn ein Mitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 80
Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über
Kleinwasserkraftwerksanlagen,
(2) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung zuzuleiten.
(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Wege eines Umlaufes zulässig.
§ 81
Bestellung des Geschäftsführers, Erlöschen des Amtes
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.
(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und Verzicht. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 79 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(6) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben in die Hand des Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
§ 82
Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 83
Aufsicht
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien eingehalten werden.
(2) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Erlassung oder Änderung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und über den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien verstoßen, aufzuheben.
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 84
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
(1) Die Bezirkshauptmannschaften und die Bundespolizeidirektion Innsbruck haben als Sicherheitsbehörden an der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2 und 6, 25 Abs. 3 und 71 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Für die Besorgung der den Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei.
§ 85
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 lit. b und § 23 Abs. 3 zukommenden Parteirechte und die Abgabe einer Äußerung nach § 41 Abs. 4 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 86
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Wer
Euro zu bestrafen.
(3) Wurde eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert oder wurde eine Anlage entgegen einer Anordnung im Errichtungsbewilligungsbescheid ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung oder ohne Anzeige der Fertigstellung in Betrieb genommen, so beginnt die Verjährung erst nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. o und p verhängten Geldstrafen sind dem Elektrizitätsfonds zuzuweisen.
§ 87
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 88
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat die Landesregierung auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen.
(3) Verteilernetzbetreiber haben innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 und 3 nachzuweisen oder einen technischen Betriebsleiter zu bestellen und die Bestellung nach § 43 Abs. 5 anzuzeigen.
(4) Für den Netzzugang und die Netzbenutzung gelten die jeweiligen nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Bedingungen.
(5) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anzeigen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999 werden durch das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht berührt. Bestehende Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinne des § 5 Abs. 1 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 18 dieses Gesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Elektrizitätsbeirates bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.
(7) Bis zum 1. Jänner 2002 haben die Euro-Beträge
zu lauten.
(8) Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von Stromhändlern oder Lieferanten beziehen, die nicht den Nachweis nach § 62 Abs. 2 erbringen müssen, oder die aus eigener Erzeugung elektrische Energie über das öffentliche Netz beziehen, haben der Elektrizitäts-Control GmbH erstmalig für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 30. September 2002 den Nachweis zu erbringen, dass für 8 v. H. ihres Bezuges von elektrischer Energie in Tirol Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen vorliegen.
(9) Stromhändler und Lieferanten mit dem Sitz (Hauptwohnsitz) im Inland, die Endverbraucher beliefern, haben der Elektrizitäts-Control GmbH erstmalig für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 30. September 2002 den Nachweis zu erbringen, dass für 8 v. H. ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher in Tirol Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen vorliegen.
(10) Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher sowie Verfahren zur Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen können bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes durchgeführt werden; solche Bewilligungen bzw. Genehmigungen treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Wirksamkeit.
§ 89
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Zugleich tritt das Tiroler Elektrizitätsgesetz 1999, LGBl. Nr. 9, außer Kraft.
(2) § 36 Abs. 1 lit. c tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft.
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