Verordnung über die Geschäftsordnung der Fondskommission
LGBL_TI_20010911_72Verordnung über die Geschäftsordnung der FondskommissionGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2001 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2001 über die Geschäftsordnung der Fondskommission
Aufgrund des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, wird verordnet:
§ 1
Einberufung
(1) Der Vorsitzende hat die Fondskommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen.
(2) Wenn dies mindestens fünf Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Fondskommission binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
(3) Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes und des Ortes der Sitzung sowie unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mit Rückscheinbrief (RSb) zu erfolgen.
(4) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.
§ 2
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen. Darin sind die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen anzugeben. Der erste Tagesordnungspunkt hat die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung zum Gegenstand.
(2) Von jedem Mitglied der Fondskommission können Anträge, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen an den Vorsitzenden gestellt werden. Diese Anträge sind schriftlich spätestens zehn Tage vor der Sitzung an den Vorsitzenden zu stellen. Dieser hat die Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen und die Ergänzung der Tagesordnung sowie die zusätzlichen Unterlagen unverzüglich den übrigen Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Bei Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf eine Beschlussfassung nur herbeigeführt werden, wenn dies die Fondskommission beschließt.
§ 3
Durchführung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Er hat die Sitzungen zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der innerhalb der einzelnen Tagesordnungspunkte über die Anträge zu beraten ist.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Dabei sind Wortmeldungen zur Geschäftsordnung vorzuziehen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über deren Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(3) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über Anträge abzustimmen ist.
(4) Die Abstimmung erfolgt offen durch Heben einer Hand. Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(5) Die Fondskommission kann die Beiziehung sachkundiger Personen zur Beratung und Unterstützung beschließen.
(6) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.
§ 4
Beschlussfähigkeit
(1) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Die Fondskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5
Umlaufbeschluss
Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Fondskommission ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Fondskommission im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Beschlussantrag vom Vorsitzenden den stimmberechtigten Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so kann der Beschlussantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zur Beschlussfassung zugeleitet werden. Ist auch dieses verhindert, so ist dies auf dem Beschlussantrag vom Vorsitzenden zu vermerken. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder sind von dem Beschlussantrag in Kenntnis zu setzen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom Vorsitzenden bei der nächsten Sitzung der Fondskommission mitzuteilen. Der Inhalt des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
§ 6
Richtlinien; Genehmigung durch die
Landesregierung; Kundmachung
(1) Die Fondskommission hat Richtlinien zu erlassen über
(2) Die Beschlüsse über die im Abs. 1 genannten Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.
(3) Der Vorsitzende hat die Beschlüsse über die im Abs. 1 genannten Richtlinien unverzüglich der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Der Vorsitzende hat die Richtlinien nach der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung im Boten für Tirol zu verlautbaren.
§ 7
Aufnahme von Niederschriften
(1) Über die Sitzungen der Fondskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Mitglieder können weiters verlangen, dass einzelne von ihnen im Rahmen der Beratungen abgegebene Wortmeldungen in der Niederschrift festgehalten werden.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern bis spätestens drei Wochen nach der jeweiligen Sitzung zu übermitteln.
(5) Einwendungen gegen die Niederschrift können binnen vier Wochen ab Eingang der Niederschrift bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern erhoben werden. Über rechtzeitig erhobene Einwendungen entscheidet die Fondskommission.
(6) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht den Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern und jenen Personen zu, die von den im § 9 Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001 genannten vorschlagsberechtigten Stellen hiezu bevollmächtigt werden.
§ 8
Mitteilung der Beschlüsse an die Strukturkommission
Der Vorsitzende hat die gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub, bei Beschlüssen im Sinne des § 6 Abs. 1 nach der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung, der Strukturkommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bekannt zu geben.
§ 9
Ehrenamtlichkeit; Reisegebühren
Das Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Fondskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder haben, soweit sie nicht gegenüber Dritten einen Anspruch auf Reisegebühren für die Tätigkeit in der Fondskommission haben, gegenüber dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds Anspruch auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
§ 10
Geschäftsstelle;
Vertretungsbefugnis; Fertigungsklausel
(1) Die Fondskommission hat sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) Der Vorsitzende kann dem Vorstand und den Sachbearbeitern der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds betrauten Abteilung in schriftlicher Form die Ermächtigung zur Vertretung in einzelnen genau zu bezeichnenden Angelegenheiten erteilen.
(3) Der Vorsitzende kann Bedienstete der nach der Geschäfsteinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds betrauten Abteilung zu den Sitzungen der Fondskommission zur Erteilung von Auskünften beiziehen.
(4) Erledigungen, die Angelegenheiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds betreffen, sind in der Weise zu fertigen, dass der Unterschrift der zur Fertigung befugten Person "Für den Vorsitzenden der Fondskommission" vorangesetzt wird. Erfolgt die Fertigung durch den Vorsitzenden selbst, so ist unter dem Namen "Der Vorsitzende der Fondskommission" anzuführen.
(5) Die Fondskommission kann sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben auch jener Personen bedienen, mit denen der Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds Dienst- oder Werkverträge abgeschlossen hat. Die Abs. 2, 3 und 4 sind dabei sinngemäß anzuwenden.
§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
§ 12
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung der Fondskommission, LGBl. Nr. 44/1997, außer Kraft.
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