Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz
LGBL_TI_20010911_71Tiroler Patientenentschädigungsfonds-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2001 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Juli 2001 über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung von Patienten nach Schäden im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Errichtung des Fonds
(1) Zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgabe wird der Tiroler Patientenentschädigungsfonds, im Folgenden kurz "Fonds" genannt, errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
§ 2
Aufgabe des Fonds
(1) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 1 Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63) entstanden sind und bei denen eine Haftung des Trägers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.
(2) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 gewährt.
§ 3
Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 lit. a monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Fonds zu überweisen.
§ 4
Entschädigungsrichtlinien
Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
§ 5
(1) Die Organe des Fonds sind:
(2) Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
§ 6
Entschädigungskommission
(1) Die Entschädigungskommission besteht aus:
(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Entschädigungskommission zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(5) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Entschädigungskommission vorzeitig aus, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) (Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei der Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.
§ 7
Aufgaben der Entschädigungskommission
Der Entschädigungskommission obliegen:
§ 8
Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung der Entschädigungskommission von einem anderen Organ zu besorgen sind. Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
§ 9
Geschäftsgang der Entschädigungskommission
(1) Der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(2) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung der Entschädigungskommission in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Protokollführung zu enthalten.
§ 10
Entschädigungsbeauftragter
(1) Die Landesregierung hat eine Person mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens auf die Dauer von vier Jahren als Entschädigungsbeauftragten zu bestellen.
(2) Für den Entschädigungsbeauftragten ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Entschädigungsbeauftragte wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Der Entschädigungsbeauftragte und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Entschädigungsbeauftragten bzw. Stellvertreters weiterzuführen.
(4) Das Amt des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Endet das Amt des Entschädigungsbeauftragten oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Entschädigungsbeauftragten bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(6) Den Aufwand für die Tätigkeit des Entschädigungsbeauftragten und seines Stellvertreters hat das Land zu tragen, soweit nicht von dritter Seite dafür aufgekommen wird.
§ 11
Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten
(1) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge auf Gewährung einer Entschädigungsleistung unter Einbeziehung des Patientenvertreters nach § 13e des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu prüfen und vom Träger der Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen.
(2) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, samt den entscheidungswesentlichen Unterlagen unverzüglich an den Vorsitzenden der Entschädigungskommission weiterzuleiten.
(3) Der Entschädigungsbeauftragte hat der Entschädigungskommission und dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihnen die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
§ 12
Verschwiegenheitspflicht
Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.
§ 13
Mitwirkungspflicht
Die Träger der Fondskrankenanstalten haben den Organen des Fonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind insbesondere Fotokopien der Krankengeschichten und der sonstigen erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.
§ 14
Aufsicht über den Fonds
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung in sämtliche Geschäftsstücke Einsicht zu gewähren.
(3) Der Fonds hat der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 15
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, gewährt werden.
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