Gesetz, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung geändert wird
LGBL_TI_20010719_59Gesetz, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2001 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Mai 2001, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2001 wird wie folgt geändert:
"(3) Zu den Aufgaben der Tiroler Zukunftsstiftung gehören insbesondere:
"(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf die Zielsetzung nach § 1 Abs. 1 sowie auf die Übereinstimmung der zu fördernden Maßnahmen mit den im Tiroler Wirtschaftsleitbild formulierten Zielen, Strategien und Maßnahmen und mit den strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung Bedacht zu nehmen."
"§ 4
(1) Die Landesregierung hat jährlich nach Anhören der Wirtschaftskammer Tirol, der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landeslandwirtschaftskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Tirol, und der Universität Innsbruck die strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
"§ 5
Personal- und Sachaufwand
Der Personal- und Sachaufwand der Tiroler Zukunftsstiftung ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
§ 6
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
Die Tiroler Zukunftsstiftung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung sowie zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten Fondsleistungen und der Einhaltung von Auflagen, Beschränkungen oder Bedingungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
§ 7
Die Organe der Tiroler Zukunftsstiftung sind:
§ 8
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Wirtschaftsförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden sowie vier weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Im Fall der Verhinderung wird der Vorsitzende durch den Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Wirtschaftsförderung zuständigen Abteilung vertreten. Die Mitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied des Kuratoriums zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 9
Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über:
(2) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss hat zeitlich so zu erfolgen, dass er spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Vor der Beschlussfassung über den Vorschlag für die strategischen Leitlinien sind die im § 4 Abs. 1 genannten Stellen zu hören.
(4) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlussfassung im Kuratorium der Landesregierung vorzulegen.
(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung im Wege eines Umlaufs zulässig.
§ 10
Bestellung des Geschäftsführers, Erlöschen des Amtes
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.
(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt § 8 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.
§ 11
Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
(2) Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12
Geschäftsordnung
(1) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung des Kuratoriums in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten.
(2) In der Geschäftsordnung kann die Landesregierung den Geschäftsführer ermächtigen, über Mittel der Tiroler Zukunftsstiftung bis zu einer bestimmten Höhe selbstständig zu verfügen.
§ 13
Aufsicht
(1) Die Tiroler Zukunftsstiftung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und Geschäftsordnung sowie die Vorgaben der strategischen Leitlinien eingehalten werden.
(2) Die Tiroler Zukunftsstiftung ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
§ 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden."
Artikel II
Abweichend vom § 2 hat die Tiroler Zukunftsstiftung dem Land Tirol aus ihrem Vermögen bis zum 1. Dezember 2001 einen Betrag von 400 Millionen Schilling zuzuführen. Das Land Tirol hat diesen Betrag zinsbringend anzulegen und der Tiroler Zukunftsstiftung, unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a, ab dem Haushaltsjahr 2002 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Bedarfes zur Verfügung zu stellen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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