Gesetz, mit dem das Landes-Feuerwehrgesetz 1970 geändert wird
LGBL_TI_20010719_58Gesetz, mit dem das Landes-Feuerwehrgesetz 1970 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2001 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Mai 2001, mit dem das Landes-Feuerwehrgesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Feuerwehrgesetz 1970, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1987 wird wie folgt geändert:
"§ 1
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete, von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften, die
mitzuwirken haben.
(2) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Pflichtfeuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren. Jede Feuerwehr hat für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.
(3) Die Feuerwehren werden bei der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben als Hilfsorgan
tätig.
(4) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren sind, soweit sie nicht als Hilfsorgane bei der Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben mitwirken, Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen der Betriebe."
"§ 4
(1) Der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden von den aktiven Angehörigen und den Mitgliedern außer Dienst der Freiwilligen Feuerwehr in der Hauptversammlung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Zum Kommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Kommandant und sein Stellvertreter haben innerhalb eines Jahres nach der Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachzuweisen.
(3) Zum Kassier und zum Schriftführer dürfen nur aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr gewählt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind, mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut sind und sich der zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendigen Ausbildung (§ 25) mit Erfolg unterzogen haben.
(4) Wahlvorschläge dürfen nur von einem aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eingebracht werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Personen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen dieselbe Anzahl an Stimmen erhalten, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen nur einer zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält.
(5) Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Bürgermeisters. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt.
(6) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten ist der Kommandant oder sein Stellvertreter durch den Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors seines Amtes zu entheben. In der gleichen Weise ist der Kommandant oder sein Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Wahl den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist. Der Bürgermeister hat binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enthebungsbescheides eine Versammlung zur Neuwahl für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode einzuberufen. Die Wiederwahl des enthobenen Feuerwehrfunktionärs ist dabei nicht zulässig.
(7) Besetzungen und Änderungen in den übrigen Dienststellungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgen auf die Dauer der fünfjährigen Funktionsperiode durch den Kommandanten.
(8) Scheidet der Kommandant, sein Stellvertreter, der Kassier oder der Schriftführer aus einem anderen als dem im Abs. 6 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt, so ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der fünfjährigen Funktionsperiode eine Neuwahl durchzuführen."
"§ 8
(1) Betriebe können zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr errichten. Sie ist der Betriebsleitung unterstellt.
(2) Betriebe mit Anlagen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft und den Verkehr des Landes, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr hat, soweit nicht § 12 in Betracht kommt, der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Betriebsfeuerwehr ist durch Heranziehung zum Feuerwehrdienst geeigneter Angehöriger des Betriebes zu bilden. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
(4) Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein. Dies hat der Bürgermeister mit Bescheid festzulegen.
(5) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der anderen Feuerwehren nicht berührt.
(6) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 1 und 4 zukommen, wahrzunehmen."
"(2) Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen nur aktive Angehörige der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist."
"§ 10
(1) Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall zur Hilfeleistung bei den im § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen heranziehen, wenn sonst ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.
(2) Bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Ereignissen, deren unmittelbare Auswirkungen sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen."
"§ 12
(1) Verfügt ein nach § 8 Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb über keine ständig in ausreichender Anzahl anwesende Belegschaft, so kann der Bürgermeister von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid absehen. In einem solchen Bescheid ist anzugeben, in welcher Form sich der betreffende Betrieb an den Kosten für die Zurverfügungstellung eines den technischen Gegebenheiten des Betriebes entsprechenden, ausreichenden Brand- bzw. Katastrophenschutzes zu beteiligen hat. Insbesondere sind solche Betriebe zu verpflichten, geeignete Fahrzeuge, Löschmittel und andere Ausrüstungsgegenstände den Feuerwehren der betreffenden Gemeinde zur Verfügung zu stellen und für deren Erhaltung und Wiederbeschaffung zu sorgen.
(2) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 zukommen, wahrzunehmen. Sie hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden die Feuerwehren zu bestimmen, die den Brand- bzw. Katastrophenschutz für die Betriebsanlagen solcher Betriebe zu übernehmen haben."
"(1) Die Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließung und der Löschwasserversorgung bestimmt, und zwar:
"(3) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 lit. b zukommen, wahrzunehmen."
"(2) Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrausschuss (Abs. 3) sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der angeschlossenen Feuerwehren, wobei für je 20 aktive Angehörige einer Feuerwehr nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres ein Delegierter zu entsenden ist.
(3) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie aus den Abschnittskommandanten, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren und, sofern im Bezirk mindestens acht Betriebsfeuerwehren bestehen, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Bezirks-Feuerwehrausschusses sind die Abschnittskommandanten und die Vertreter der Berufsfeuerwehren und der Betriebsfeuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Abschnittskommandanten sind von den Kommandanten und den Delegierten des betreffenden Abschnittes aus dem Kreis der Kommandanten und ihrer Stellvertreter dieses Abschnittes zu wählen. Die Wiederwahl des Abschnittskommandanten ist zulässig, wenn er diese Funktion mindestens fünf Jahre ausgeübt hat, selbst wenn er zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr Kommandant oder Stellvertreter einer Abschnittsfeuerwehr ist. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Berufsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Berufsfeuerwehren zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten und den Delegierten der Betriebsfeuerwehren des Bezirkes aus dem Kreis der Kommandanten der Betriebsfeuerwehren zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegen. Der Bezirks-Feuerwehrausschuss hat den Bezirks-Feuerwehrkommandanten bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(4) Der Bezirks-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sind vom Bezirks-Feuerwehrtag aus seiner Mitte, der Kassier und der Schriftführer aus den Reihen der aktiven Feuerwehrangehörigen auf fünf Jahre zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Bezirks-Feuerwehrkommandanten und zu seinem Stellvertreter dürfen nur Feuerwehrangehörige gewählt werden, die zum Landtag wahlberechtigt sind, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst nachweisen und einen Kommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Leiter der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dessen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllen."
"(2) Der Landes-Feuerwehrtag besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder deren Stellvertretern, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren und den Delegierten aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden, wobei für je angefangene 20 Feuerwehren ein Delegierter zu entsenden ist. Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule sowie die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vertreter der Berufsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Berufsfeuerwehren aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Der Vertreter der Betriebsfeuerwehren ist von den Kommandanten der Betriebsfeuerwehren aus ihrem Kreis auf fünf Jahre zu wählen. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wobei die Einberufung zur Wahl und die Leitung der Wahl dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegen.
(3) Der Landes-Feuerwehrausschuss besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten, dem Vertreter der Berufsfeuerwehren und dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren. Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule und die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat den Landes-Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(4) Der Landes-Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden vom Landes-Feuerwehrtag aus seiner Mitte auf fünf Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen zum Landtag wahlberechtigt sein, eine mindestens zehnjährige Praxis im angewandten Feuerwehrdienst aufweisen und einen Kommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Auf das Wahlverfahren ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Leitung der Wahl obliegt dem Landes-Feuerwehrinspektor, im Falle seiner Verhinderung dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Bezirks-Feuerwehrkommandanten. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit nicht erfüllt."
"(2) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sicherheit, der Körpergerechtigkeit, eines effektiven Zusammenwirkens der Feuerwehren und einer möglichst geringen Belastung der Träger der finanziellen Lasten des Feuerwehrwesens sowie unter Berücksichtigung eines einheitliches Erscheinungsbildes der Feuerwehren nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien über das Dienstkleid und über die Ausrüstung der Feuerwehr sowie Richtlinien über die Verleihung des Verdienstzeichens und des Einsatz-Verdienstzeichens des Landes-Feuerwehrverbandes zu erlassen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."
"(1) Die Angehörigen einer Feuerwehr sind verpflichtet, im Dienst und bei sonstigen vom Feuerwehrkommandanten angeordneten Veranstaltungen das Dienstkleid, das den verschiedenen Dienstgraden entsprechende Rangabzeichen und das den verschiedenen Dienstverwendungen entsprechende Funktionsabzeichen zu tragen."
"§ 21
(1) Die Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufsicht in den technischen und organisatorischen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens und in allen Angelegenheiten der Brandverhütung einen Landes-Feuerwehrinspektor und erforderlichenfalls für jeden politischen Bezirk einen Bezirks-Feuerwehrinspektor auf fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt überdies die Ausübung der Aufsicht über alle Angelegenheiten der Landes-Feuerwehrschule. Zum Landes-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige höhere technische Lehranstalt oder ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat, mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine einschlägige Praxis aufweist. Zum Bezirks-Feuerwehrinspektor darf nur eine Person bestellt werden, die mit den Angelegenheiten des Feuerwehr- und Brandschutzwesens vertraut ist und eine mindestens zehnjährige Praxis als Angehöriger einer Feuerwehr aufweist. Die Landesregierung kann höchstens vier Jahre dieser Praxis nachsehen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig nachgewiesen sind.
(2) Der Bezirks-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Bezirksverwaltungsbehörde bei allen Amtshandlungen im Rahmen seiner Befugnisse Aufsichtsorgan über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren des Bezirkes. Der Landes-Feuerwehrinspektor ist als Beauftragter der Landesregierung Aufsichtsorgan über alle Feuerwehren des Landes. Ist ein Bezirks-Feuerwehrinspektor nicht bestellt oder ist er verhindert, so hat dessen Aufgaben der Landes-Feuerwehrinspektor wahrzunehmen.
(3) Die Funktion eines Feuerwehrinspektors ist nicht vereinbar mit der Funktion eines Feuerwehrkommandanten auf Orts-, Bezirks- oder Landesebene. Die Bestellung zum Feuerwehrinspektor erlischt, wenn er nach der Bestellung in eine Kommandantenfunktion gewählt wird."
"§ 25
Schulung der Feuerwehren
(1) Die Grundausbildung der Feuerwehrangehörigen hat durch die örtlichen Feuerwehren zu erfolgen. Die weitere Ausbildung der Feuerwehrangehörigen erfolgt in der vom Landes-Feuerwehrverband zu leitenden Landes-Feuerwehrschule. Der Landes-Feuerwehrausschuss hat für die Ausbildung nach dem jeweiligen Stand der technischen Kenntnisse und den aus den Einsätzen gewonnenen praktischen Erfahrungen Richtlinien und Dienstanweisungen zu erlassen.
(2) Mindestens einmal im Jahr sind die Kommandanten und die Stellvertreter der Feuerwehren eines politischen Bezirks vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu einer Dienstversammlung einzuberufen. Die Dienstversammlung hat insbesondere den Zweck, durch Fachvorträge und Übungen die Kenntnisse der Kommandanten über den Stand und die Fortentwicklung des Einsatzgeschehens zu erweitern."
"(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt bei Bränden, zur Abwendung von Brandgefahr, bei Elementarereignissen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.
(5) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (beispielsweise Schaummittel, Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern ihr Einsatz aufgrund einer Anordnung des Einsatzleiters (§ 3 Abs. 1 und 2) erfolgte und nicht eine Kostenersatzpflicht Dritter nach Abs. 2 oder 3 besteht."
"(4) Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungsmitteln ist überdies nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes eingehalten werden."
"§ 30
Die in den §§ 2 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 5, § 9, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26, § 27 und § 28 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die nach § 24 den Kommandanten obliegenden Aufgaben fallen, soweit diese nach § 1 Abs. 3 lit. a als Hilfsorgane des Bürgermeisters tätig sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde."
"§ 31
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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