Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 - GVAV
LGBL_TI_20010621_51Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 - GVAVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2001 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. Mai 2001 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 - GVAV)
Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2001, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
§ 2
Art der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben
(1) Gemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
(2) Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Euro-Scheckkarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Falle der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Euro-Scheckkarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.
§ 3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 25/2000, außer Kraft.
(3) Mit 1. Jänner 2002 treten in der Anlage zu § 1 Abs. 1 die angeführten Eurobeträge an die Stelle der Schillingbeträge.
Anlage zu § 1 Abs. 1
Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
I. Baurecht
lit. a) je m³ umbauten Raumes S 7,- (0,50 Euro) mindestens
jedoch S 1.000,- (70 Euro) höchstens jedoch S 15.000,-
(1.100 Euro)
m³ umbauten Raumes S 3,50 (0,25 Euro) mindestens jedoch S
500,- (35 Euro) höchstens jedoch S 7.500,- (550 Euro)
S 500,- (35 Euro)
(70 Euro)
II. Verkehrswesen
S 220,- (15 Euro)
Anspruch genommenen Fläche S 280,- (20 Euro)
höchstens jedoch S 7.570,- (550 Euro)
Anspruch genommenen Fläche und Monat S 40,- (3 Euro)
höchstens jedoch S 7.500,- (550 Euro)
genommenen Fläche und Monat S 30,- (2 Euro)
höchstens jedoch S 7.500,- (550 Euro)
III. Aufzugsangelegenheiten
(Tiroler Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 47)
IV. Sonstige Angelegenheiten
Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H.
höchstens jedoch S 5.000,- (360 Euro)
(1.100 Euro)
Gesetz BGBl. I Nr. 121/2000) pro Tag S 90,- (7 Euro)
höchstens jedoch S 10.000,- (725 Euro)
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.