Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache
LGBL_TI_20010531_48Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler AcheGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2001 Stück 21
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Mai 2001 über Beschränkungen der Schifffahrt auf der Ötztaler Ache
Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:
§ 1
Allgemeines Verbot
Auf der Ötztaler Ache von Fluss-Kilometer 41,630 (Zwieselsteinbrücke in Sölden) bis Fluss-Kilometer 0,000 (Einmündung der Ötztaler Ache in den Inn) ist das Fahren mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Ausnahmen
Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
§ 3
An- und Ablegestellen
Das Einsetzen oder Herausnehmen der im § 2 lit. a und b angeführten Ruderfahrzeuge darf, außer in Notfällen, nur an den dafür vorgesehenen, in der Anlage angeführten An- bzw. Ablegestellen erfolgen.
§ 4
Strafbestimmung
Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft.
Anlage
nicht darstellbar
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