Gesetz, mit dem das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände- Gesetz geändert wird
LGBL_TI_20010412_29Gesetz, mit dem das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände- Gesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.04.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2001 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Februar 2001, mit dem das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/1999 wird wie folgt geändert:
"(3) Die Gemeindeverbände nach Abs. 1 können für die Besorgung von Angelegenheiten nach Abs. 1 und 2 eine Gesellschaft m. b.
H. - in der Folge "Betriebsgesellschaft" genannt - gründen, an der dem Gemeindeverband ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung zukommen muss."
"(5) Zu einem gültigen Beschluss der Gemeindeverbandsversammlung ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, für Beschlüsse nach Abs. 2 lit. f jedoch die Einstimmigkeit erforderlich."
"§ 8a
Zuweisung von Bediensteten
(1) Der Gemeindeverbandsausschuss hat die Gemeindeverbandsbediensteten, deren Dienststelle eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 ist, der Betriebsgesellschaft unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Gemeindeverbandsbedienstete zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller
Gemeindeverbandsbediensteten, die bei der Betriebsgesellschaft ihren Dienst versehen. Ihm obliegen dabei, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, selbstständig die Befugnisse zur Erteilung fachlicher Weisungen an und die fachliche Aufsicht über die Gemeindeverbandsbediensteten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft erforderlich ist.
(3) Die Gemeindeverbandsversammlung kann durch Verordnung die Betriebsgesellschaft ermächtigen, sämtliche Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Gemeindeverband stehen und bei der Betriebsgesellschaft ihren Dienst versehen, selbstständig zu erledigen und zu entscheiden. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung von Gemeindeverbandsbediensteten und sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis bzw. aus Anlass des Endens des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen. Davon ausgenommen sind jedoch die Entscheidung über
(4) Durch die Abs. 2 und 3 werden die Diensthoheit des Gemeindeverbandes, insbesondere die Befugnis zur Erteilung von Weisungen an die Gemeindeverbandsbediensteten, nicht berührt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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