Gesetz, mit dem das Tiroler Sozialhilfegesetz geändert wird
LGBL_TI_20010215_15Gesetz, mit dem das Tiroler Sozialhilfegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2001 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Dezember 2000, mit dem das Tiroler Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 105/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:
"§ 13
(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 vom Land und von den Gemeinden zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand und der Aufwand, der vom Land aufgrund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG zu tragen ist. Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 6 die Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 8, 9, 11 und 24, der Vorschriften im Sinne des § 22 oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen sowie die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 18 Abs. 2 selbst zu tragen. Die Gemeinden haben weiters dem Land jährlich 35 v. H. der gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus
Lohnsummensteuer,
Speiseeissteuer und an Getränkesteuerausgleich jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
(5) Die Kosten der Hilfe für alte Personen (§ 5 Abs. 1 lit. g), die in einer der im Abs. 4 erster Satz genannten Einrichtungen untergebracht sind, hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage im Sinne des § 1 Abs. 3 aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in einer der im Abs. 4 erster Satz genannten Einrichtungen seinen Hauptwohnsitz hat, 35 v. H. und das Land 65 v. H. zu leisten hat.
(6) Die Kosten der
(7) Die Gemeinden haben auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln."
Schilling" der Klammerausdruck "(450 Euro)" eingefügt.
Artikel II
Im Abs. 2 des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1998 wird der zweite Satz aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Art. I Z. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 13 in der Fassung des Art. I Z. 2 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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