Tiroler Budgetbegleitgesetz 2001
LGBL_TI_20010215_14Tiroler Budgetbegleitgesetz 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/2001 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Dezember 2000, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, das Tiroler Sozialhilfegesetz, das Landes-Unterstützungsfondsgesetz, das Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz und das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert werden (Tiroler Budgetbegleitgesetz 2001)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 wird folgende Bestimmung als § 5a eingefügt:
"§ 5a
Abweichend vom § 5 hat die Tiroler Zukunftsstiftung dem Land Tirol aus ihrem Vermögen bis zum 1. Dezember 2001 einen Betrag von 400 Millionen Schilling zuzuführen. Das Land Tirol hat diesen Betrag zinsbringend anzulegen und der Tiroler Zukunftsstiftung, unbeschadet der Bestimmung des § 2 lit. a, ab dem Haushaltsjahr 2002 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Bedarfes zur Verfügung zu stellen."
Artikel II
Das Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 105/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:
Nach § 28 wird folgende Bestimmung als § 28a eingefügt:
"§ 28a
Abweichend vom § 28 Abs. 4 hat der Sozialhilfe-fonds dem Land Tirol aus seinem Vermögen bis zum 1. Dezember 2001 einen Betrag von 15 Millionen Schilling zuzuführen. Das Land Tirol hat diesen Betrag zinsbringend anzulegen und dem Sozialhilfefonds, unbeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 1 lit. a, ab dem Haushaltsjahr 2002 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe des Bedarfes zur Verfügung zu stellen."
Artikel III
Das Landes-Unterstützungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 56/1981, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgende Bestimmung als § 2a eingefügt:
"§ 2a
Der Landes-Unterstützungsfonds hat dem Land Tirol aus seinen Fondsmitteln bis zum 1. Dezember 2001 einen Betrag von 30 Millionen Schilling zuzuführen. Das Land Tirol hat diesen Betrag zinsbringend anzulegen und dem Landes-Unterstützungsfonds, unbeschadet der Bestimmung des § 2 lit. a, ab dem Haushaltsjahr 2002 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe des Bedarfes zur Verfügung zu stellen."
Artikel IV
Das Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 16/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/1994 wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgende Bestimmung als § 7a eingefügt:
"§ 7a
Der Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds hat dem Land Tirol aus seinen Fondsmitteln bis zum 20. Dezember 2001 einen Betrag von 25 Millionen Schilling zuzuführen. Das Land Tirol hat diesen Betrag zinsbringend anzulegen und dem Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds, unbeschadet der Bestimmung des § 7 lit. a, ab dem Haushaltsjahr 2002 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe des Bedarfes zur Verfügung zu stellen."
Artikel V
Das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1999, wird wie folgt geändert:
Nach § 19 wird folgende Bestimmung als § 19a eingefügt:
"§ 19a
Abweichend vom § 19 ist zu Lasten der Gebarung des Jahres 2001 des Tiroler Naturschutzfonds ein Betrag von 30 Millionen Schilling dem ordentlichen Haushalt zuzuführen. Dieser Betrag ist zinsbringend anzulegen und dem Tiroler Naturschutzfonds ab dem Haushaltsjahr 2002 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe des Bedarfes zur Verfügung zu stellen."
Artikel VI
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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