Verordnung, mit der die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle geändert wird
LGBL_TI_20001123_72Verordnung, mit der die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.11.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2000 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. November 2000, mit der die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle geändert wird
Aufgrund der §§ 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 66/1998, der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle, LGBl. Nr. 114/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1997 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
"(1) Alle anfallenden tierischen Abfälle und spezifiziertes Risikomaterial (SRM) im Sinne des § 2 Abs. 1 sind nach den Vorschriften dieser Verordnung von der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen."
"(4) Für Körper von Tieren, die auf Almen verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung auf Almen getötet worden sind, beziehungsweise für spezifiziertes Risikomaterial, das von solchen Tieren stammt, entfällt die Verpflichtung der Einfärbung bzw. Markierung nach der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, wenn diese im Sinne des Abs. 2 beseitigt werden."
"(1) Die Besitzer ablieferungspflichtiger Gegenstände gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis e haben für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung dieser Gegenstände ein Entgelt von S 1,90 (EUR 0,14) pro Kilogramm/Liter zu entrichten.
(2) Die Besitzer ablieferungspflichtiger Gegenstände gemäß § 2 Abs. 1 lit. f haben für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung dieser Gegenstände ein Entgelt von S 5,- (EUR 0,36) pro Kilogramm/Liter zu entrichten."
"(4) Bei der Entgeltberechnung nach Abs. 2 sind folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:
125 kg/Liter
500 kg/Liter
"(8) Die Gemeinde hat für die ablieferungspflichtigen Gegenstände, die in die Gemeindebehälter eingebracht werden, die nach den Abs. 1 bis 6 fälligen Entgelte für die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzuheben und an diese abzuführen.
(9) Das Entgelt nach Abs. 1 bis 6 ist an die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. zu entrichten und mit der Abfuhr fällig."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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