Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000
LGBL_TI_20000928_66Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2000 Stück 28
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 19.September 2000, mit der nähere Bestimmungen über den Einbau und den Betrieb von Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, von Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe und von Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe sowie über die zulässigen Arten von Brennstoffen erlassen werden (Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000)
Aufgrund des § 3 Abs. 2, 3 und 4 des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000, LGBl. Nr. 34, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeine anlagentechnische Erfordernisse, Normen
(1) Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu planen, herzustellen, einzubauen, zu betreiben und zu warten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit, des Brandschutzes, der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes entsprechen.
(2) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Die Anwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Technologien ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass den nach dem Stand der Technik jeweils notwendigen Erfordernissen für Anlagen der betreffenden Art entsprochen wird.
(3) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten Normen liegen bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden auf.
(4) Gleichwertige technische Regeln anderer EU- und EWR-Mitgliedstaaten sind den in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN und sonstigen Normen gleichzuhalten.
§ 2
Zulässige Arten von festen und flüssigen Brennstoffen
(1) In Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen folgende Brennstoffe verwendet werden, wenn die Anlage nach den in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften für diese Brennstoffe geeignet ist:
(2) In Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen folgende Brennstoffe verwendet werden, wenn die Anlage nach den in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften für diese Brennstoffe geeignet ist:
(3) Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
§ 3
Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinne des § 4 einzubauen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn mehrere Heizungsanlagen in einen Raum eingebaut werden und die Summe der Brennstoffwärmeleistungen dieser Heizungsanlagen mehr als 50 kW beträgt.
(2) Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 kW dürfen außerhalb von Heizräumen, nicht jedoch in Garagen, Stiegenhäuser, Sicherheitsschleusen und im Bereich von Fluchtwegen, eingebaut werden. Sie sind auf eine nicht brennbare Unterlage zu stellen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe hat die Unterlage auch die Bedienungsfläche zu umfassen, bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe genügt eine tassenförmig ausgeformte Unterlage für den Brenner. Räume, in die Heizungsanlagen eingebaut werden, müssen eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit ins Freie aufweisen. In Räumen, in die Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe eingebaut werden, dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.
(3) Beim Betrieb von Heizungsanlagen sind die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten.
(4) Brenner und Hilfseinrichtungen von Heizungsanlagen, wie etwa Pumpen oder Lüftungen, sind so auszuführen und einzustellen, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft vermieden wird.
(5) Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des Raumes, in den die Heizungsanlage eingebaut wurde, ein beschrifteter Notschalter mit sichtbarer Schaltstellung anzubringen, mit dem die gesamte Anlage einschließlich allfälliger Fördereinrichtungen, Pumpen und Vorwärmeinrichtungen abgeschaltet werden kann.
(6) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung des Rauchfanges nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.
§ 4
Heizraum
(1) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Heizungsanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann.
(2) Umfassungsbauteile und tragende Bauteile von Heizräumen müssen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen. Der Fußbodenbelag sowie Wand- und Deckenverkleidungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. In Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.
(3) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizraumes brandbeständig ummantelt sein. Nicht zur Heizungsanlage gehörende lüftungstechnische Einrichtungen dürfen in Heizräumen nicht aufgestellt werden.
(4) Zugänge zu Heizräumen müssen, sofern diese nicht unmittelbar ins Freie führen, mit Brandschutztüren ausgestattet werden. Die Heizraumtüren müssen
selbstschließend und sperrbar sein. Bei Heizräumen für Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe muss die Schwelle den Heizraumboden um mindestens 3 cm überragen. Erfolgt der Zugang zu einem Heizraum über einen Fluchtweg, so muss dem Heizraum ein brandbeständiger, mit einer selbstschließenden Brandschutztür ausgestatteter Raum vorgelagert sein, in dem sich keine Heizungsanlagen oder sonstigen Zündquellen befinden dürfen.
(5) Heizräume müssen über ein unmittelbar ins Freie weisendes Fenster verfügen, Verbindungsöffnungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig. Der Mindestquerschnitt des Fensters hat, sofern nicht aufgrund anlagentechnischer Erfordernisse ein größerer Querschnitt erforderlich ist, je kW Brennstoffwärmeleistung bei gebläseunterstützter Luftführung mindestens 6 cm2 und andernfalls mindestens 12 cm2 zu betragen. Wäre der Einbau eines Fensters aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich, so sind unmittelbar ins Freie mündende Zuluftöffnungen oder -kanäle, deren Querschnitt mindestens das Doppelte des sonst erforderlichen Fensterquerschnittes zu betragen hat, vorzusehen.
(6) Heizräume sind elektrisch zu beleuchten.
(7) Feste Brennstoffe dürfen in Heizräumen nur gelagert werden, wenn sie gegen Strahlungshitze geschützt sind. Brennbare Flüssigkeiten und leicht brennbare Gegenstände dürfen in Heizräumen nicht gelagert werden.
§ 5
Maßnahmen der ersten Löschhilfe
Bei Zentralheizungsanlagen und im Nahebereich von Lagerbehältern mit einer Füllmenge von mehr als 300 l sowie im Nahebereich von Lagerräumen für feste Brennstoffe, die aufgrund des § 7 Abs. 1 einen eigenen Brandabschnitt bilden müssen, ist ein Handfeuerlöscher entsprechend den ÖNORMEN EN 2 und EN 3 mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten.
§ 6
Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung
von Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen
(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von insgesamt mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufige oder stufenlose Regelung der Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.
(2) Die Nennwärmeleistung von Zentralheizungsanlagen darf den höchsten zu erwartenden Wärmebedarf nicht oder nur geringfügig überschreiten. Besteht die Zentralheizungsanlage aus mehreren Kesseln, die abwechselnd betrieben werden, so gilt diese Beschränkung für den größten Kessel. Diese Beschränkung gilt dagegen nicht für händisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe, wenn diese mit einem Pufferspeicher ausgestattet sind. Der Wärmebedarf von Gebäuden ist nach der ÖNORM M 7500 zu ermitteln.
(3) Zentralheizungsanlagen einschließlich allfälliger Anlagen zur Brauchwassererzeugung sind so auszuführen, dass Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverluste vermieden werden. Dazu sind insbesondere Wärmeisolierungen gegen Wärmeverluste nach außen, Einrichtungen gegen wasserseitige Wärmeverluste durch nicht in Betrieb befindliche Wärmeerzeuger und, soweit dem nicht Sicherheitsinteressen entgegenstehen, Leitungsisolierungen, Steuerungen, Rauchfangzugbegrenzungen und dergleichen vorzusehen.
(4) Zentralheizungsanlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen, die die Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen nach einem Zeitprogramm und abhängig von der Raum- bzw. Außentemperatur steuern, auszustatten.
(5) Gebäude mit mehr als drei Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheiten, deren Beheizung über eine gemeinsame Zentralheizungsanlage erfolgt und bei denen die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind mit Geräten zur zumindest näherungsweisen Erfassung des Heizwärmeverbrauches je Einheit auszustatten. Werden von einer Zentralheizungsanlage mehrere Gebäude, in denen sich getrennte Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheiten befinden, mit Heizwärme versorgt, so muss zusätzlich der Heizwärmeverbrauch durch mindestens ein geeichtes Wärmemessgerät, das sich im jeweiligen Gebäude oder in seiner unmittelbaren Nähe befindet, erfasst werden. In Gebäuden mit getrennten Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheiten, in denen sich aufgrund der Lage der einzelnen Einheiten im Hinblick auf die Sonneneinstrahlung wesentliche Unterschiede im Wärmebedarf ergeben, sind getrennte Regelungskreise oder automatische Regeleinrichtungen für eine bedarfsgerechte Wärmezuführung vorzusehen.
Anlagen zur Lagerung fester Brennstoffe,
Heizungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 7
Lagerung fester Brennstoffe
(1) Räume zur Lagerung von Hackgut, Holz- und Rindenpellets oder Holz- und Rindenbriketts mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1,5 m3 und Räume zur Lagerung sonstiger fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 m3 sind als eigener Brandabschnitt auszuführen. Diese Räume dürfen nur der Lagerung fester Brennstoffe dienen. Zugänge zu diesen Räumen müssen, sofern diese nicht unmittelbar ins Freie führen, mit selbstschließenden Brandschutztüren ausgestattet werden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Gebäude, die ausschließlich der Lagerung fester Brennstoffe dienen.
(2) Lagerräume für Holz- und Rindenpellets müssen bei mechanischer oder pneumatischer Befüllung überdies folgenden Anforderungen entsprechen:
Betriebsmitteln darf max. 250 C erreichen;
§ 8
Brandschutz
(1) Bei automatisch beschickten Heizungsanlagen sind die Fördereinrichtungen, die eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage herstellen, mit einer geprüften Rückbrand-Schutzeinrichtung und einer Temperaturüberwachung auszustatten, die beim Überschreiten einer Temperatur von 70 C automatisch eine akustische Warneinrichtung auslöst. Diese Verpflichtung gilt nicht für Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1,5 m3. In Räume zur Lagerung fester Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 m3 ist eine händisch auszulösende
Löscheinrichtung einzubauen.
(2) Stellen die Fördereinrichtungen eine Verbindung zwischen dem Lagerraum und der Heizungsanlage her, so ist die Feuerung mit ständigem Unterdruck gegenüber dem Lagerraum zu betreiben.
§ 9
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für
Zentralheizungsanlagen
(1) Bei der Überprüfung nach § 8 Abs. 1 des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000 sind die Betriebswerte der Abgase hinsichtlich des Kohlenmonoxidgehaltes und hinsichtlich der Abgasverluste zu messen. Bei
Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW ist überdies der Staubgehalt der Abgase zu messen. Für die Prüfbedingungen, die Messverfahren, die Auswertung der Messergebnisse und die Prüfberichte einschließlich der Aufbewahrungsverpflichtung gelten die Bestimmungen der ÖNORM M 7510 Teil 4.
(2) Bei Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 400 kW darf der Staubgehalt der Abgase gemessen nach der ÖNORM M 5861 Teil 1 den Wert von 150 mg/m3 nicht überschreiten.
(3) Der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase darf bei der Verfeuerung von Kohle und veredelten Brennstoffen aus Kohle in Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 1000 kW den Wert von 1000 mg/m3 und in Heizungsanlagen mit einer größeren Brennstoffwärmeleistung den Wert von 150 mg/m3 nicht überschreiten. Der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase darf bei der Verfeuerung von Holz, Hackgut, Holz- und Rindenpellets sowie Holz- und Rindenbriketts in Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 400 kW den Wert von 800 mg/m3 und in Heizungsanlagen mit einer größeren Brennstoffwärmeleistung den Wert von 250 mg/m3 nicht überschreiten.
(4) Die Grenzwerte nach den Abs. 2 und 3 sind für Kohle und veredelte Brennstoffe aus Kohle auf 6 v. H., für Holz, Hackgut, Holz- und Rindenpellets sowie Holz- und Rindenbriketts auf 13 v. H. Volumskonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen. Die Volumseinheit des Abgases ist auf 0 C und 1.013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen.
(5) Die Abgasverluste dürfen bezogen auf die jeweilige Brennstoffwärmeleistung den Wert von 19 v. H. nicht überschreiten.
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe,
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
§ 10
Lagerung flüssiger Brennstoffe in Gebäuden
(1) In Gebäuden sind flüssige Brennstoffe außer in den im Abs. 2 genannten Fällen in Heizöllagerräumen im Sinne des § 11 zu lagern. In Gebäuden mit Versammlungsräumen dürfen flüssige Brennstoffe nur in Heizöllagerräumen gelagert werden.
(2) Außerhalb von Heizöllagerräumen dürfen flüssige Brennstoffe nach Maßgabe folgender Bestimmungen gelagert werden:
§ 11
Heizöllagerräume
(1) Heizöllagerräume dürfen nur im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden errichtet werden und nur der Lagerung von Heizöl dienen.
(2) In einem Heizöllagerraum dürfen nicht mehr als 50.000 l Heizöl gelagert werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich der Lagerung von Heizöl dienen.
(3) Umfassungsbauteile und tragende Bauteile von Heizöllagerräumen müssen eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweisen. Der Fußbodenbelag muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(4) In Heizöllagerräumen ist durch geeignete technische Vorkehrungen, wie Schwellen, Vertiefungen und dergleichen, eine öldichte Wanne herzustellen, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher aufgefangen wird. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen und muss aus nicht brennbaren, ölbeständigen Stoffen bestehen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
(5) Einstiegsöffnungen in Heizöllagerräume müssen ein Lichtmaß von mindestens 80 cm x 70 cm aufweisen. Sie sind mit selbstschließenden und versperrbaren Türen auszustatten. Diese sind, sofern sie nicht unmittelbar ins Freie führen, als Brandschutztüren auszuführen.
(6) Heizöllagerräume dürfen nur mit einer Warmwasser- oder Warmluftheizung beheizt werden.
(7) Heizöllagerräume müssen vom Freien aus belüftet werden. Werden die Lüftungsleitungen zum Heizöllagerraum durch angrenzende Räume geführt, so sind diese brandbeständig zu ummanteln oder mit Brandschutzklappen auszustatten.
(8) Heizöllagerräume sind elektrisch zu beleuchten.
(9) In Heizöllagerräume dürfen Heizungsanlagen, Gaszähler und Fangreinigungsöffnungen nicht eingebaut werden.
(10) Luftheizungs- und Lüftungsleitungen dürfen durch Heizöllagerräume nur geführt werden, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall müssen die Luftheizungs- und Lüftungsleitungen im Bereich des Heizöllagerraumes brandbeständig ummantelt sein.
(11) In Heizöllagerräumen aufgestellte Lagerbehälter müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
§ 12
außerhalb von Gebäuden
(1) Oberirdische Lagerbehälter außerhalb von Gebäuden sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden, Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist. Freiliegende Armaturen sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.
(2) Kunststofflagerbehälter und Kunststofflagerbehälter mit Stahlblechumhüllung dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die Lagerbehälter sind in einer öldichten, gegen Niederschlagswasser geschützten Wanne aufzustellen. Die Auffangwanne darf keine Bodenabläufe aufweisen. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, bei mehreren Lagerbehältern zumindest der höchstzulässigen Lagermenge des größten Lagerbehälters zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeige kann der Einbau der Auffangwanne entfallen, wenn die äußere Hülle des Lagerbehälters aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.
(4) In einer Lagerstätte dürfen nicht mehr als 500.000 l Heizöl gelagert werden. Um Lagerstätten, in denen mehr als 200.000 l Heizöl gelagert werden, ist eine Schutzzone mit einer linear zur Lagermenge steigenden Größe von 20 m bis 30 m, gemessen vom Lagerbehälter aus, vorzusehen. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude bzw. Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder aus brennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle der Schutzzone kann an höchstens zwei Seiten eine öffnungslose, brandbeständige Wand errichtet werden, die so zu bemessen ist, dass sie eine gegenseitige Brandübertragung zwischen Lagerbehälter und Umgebung verhindert.
(5) Wird Heizöl teils oberirdisch und teils im Erdreich gelagert, so gelten die Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der oberirdischen Anlagenteile.
§ 13
Lagerung flüssiger Brennstoffe in
Lagerbehältern im Erdreich
(1) Im Erdreich verlegte Lagerbehälter müssen von Nachbargrundstücken, von Fundamenten und ähnlichen Bauteilen und von Kanälen mindestens 1 m entfernt sein. Zwei oder mehrere nebeneinander aufgestellte Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(2) Die Lagerbehälter müssen gewölbte Außenflächen aufweisen. Sie sind zumindest bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen. Lagerbehälter mit eingebauter Innenhülle gelten als doppelwandig.
(3) Die Lagerbehälter sind mit einer geprüften Leckwarneinrichtung auszustatten. Lagerbehälter, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt worden sind, sind mit einem Vakuumleckwarngerät oder einem Überdruckleckwarngerät mit Luft oder Inertgas als Kontrollmedium auszustatten.
(4) Die Lagerbehälter sind allseitig in eine mindestens 20 cm hohe Sandschicht zu betten und erforderlichenfalls gegen Grundwasserauftrieb zu sichern. Das Bettungsmaterial darf keine die Isolierung oder den Lagerbehälter schädigenden Stoffe enthalten. Nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Grube ist dessen Dichtheit durch eine Gasdruckprüfung mit mindestens 0,3 bar zu prüfen.
(5) Die Lagerbehälter sind mindestens 50 cm hoch oder durch eine mindestens 20 cm hohe bewehrte Betonplatte, die auf einer mindestens 10 cm hohen Sandschicht aufliegt, zu überdecken. Bei nicht tragfähigem Untergrund müssen sie auf entsprechenden Fundamenten unter Zwischenlage elastischer Ausgleichsschichten versetzt werden. Lagerbehälter, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, und deren Überdeckungen sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu verstärken.
(6) Langgestreckte Lagerbehälter müssen abfallend zum Behälterdom verlegt werden.
(7) Über den Behälterdomen sind Domschächte aus nicht brennbaren Baustoffen mit mindestens 1 m lichter Weite anzuordnen. Domschächte, die nicht aufgeschweißt sind, sind unabhängig vom Lagerbehälter zu fundieren. Die Schächte und Schachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten.
(8) Lagerbehälter aus Stahl sind durch eine Isolierung wirksam gegen Außenkorrosion zu schützen. Die Isolierung muss auf dem Grundanstrich gut haften, wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen sein; sie darf das Behältermaterial nicht angreifen. Die Isolierung muss so lückenlos aufgebracht sein, dass bei Anlegung einer Prüfspannung von 14.000 Volt an keiner Stelle ein Durchschlag erfolgt. Vor dem Einbringen der Lagerbehälter in die Grube sind allenfalls vorhandene Schäden an der Isolierung auszubessern und mittels eines Hochspannungsgerätes nachzuprüfen.
(9) Wird Heizöl teils im Erdreich und teils oberirdisch gelagert, so gelten die Abs. 1 bis 8 hinsichtlich der im Erdreich verlegten Anlagenteile.
§ 14
Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den
Temperaturbereich zwischen 0 C und plus 40 C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25 C und plus 50 C entsprechen.
(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
§ 15
Ausrüstung der Lagerbehälter
(1) Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und mit einer unversperrbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Sie müssen mit Ausnahme von Batteriebehältern mindestens eine Einstiegsöffnung aufweisen, deren lichte Weite in jeder Richtung mindestens 60 cm beträgt. Der Füllanschluss ist an einer für die Betankung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.
(2) Die Lagerbehälter sind mit einer dicht verschließbaren Peilvorrichtung oder mit einer anderen dicht angeschlossenen Inhaltsmessvorrichtung auszurüsten. Ölstandsgläser sind nicht zulässig. Peilstäbe dürfen nicht am Boden aufliegen. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Batteriebehältern genügt eine Messvorrichtung. Messvorrichtungen müssen dem möglichen Innendruck standhalten können. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn der Behälter so durchscheinend ist, dass der Ölstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(3) Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung oder ein Grenzwertgeber vorzusehen, die (der) eine automatische Abschaltung des Ölzuflusses beim Tankwagen gewährleistet. Der elektrische Anschluss dafür ist in unmittelbarer Nähe des
Füllanschlusses anzubringen.
§ 16
Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen
(1) Rohrleitungen, Absperrvorrichtungen und Armaturen und ihre Dichtungen müssen gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und dicht bleiben.
(2) Kunststoffleitungen dürfen nur im Zusammenhang mit Kunststoffbehältern verwendet werden. Sie dürfen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen nur innerhalb der Auffangwanne verlegt werden. Füllanschlüsse sind jedenfalls aus Metall auszuführen.
(3) Bewegliche Leitungen müssen sichtbar verlegt werden. Ihre Länge darf 1,5 m nicht übersteigen.
(4) Im Erdreich verlegte und andere nicht sichtbar verlegte Leitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen sind in einem korrosionsbeständigen dichten Schutzrohr zu verlegen. Der Zwischenraum zwischen Rohrleitung und Schutzrohr ist durch eine geprüfte Leckwarneinrichtung zu überwachen oder es ist das Schutzrohr abfallend zu einem öldichten Kontrollschacht oder zu einem Raum mit öldichtem Boden zu verlegen.
(5) Rohrleitungsanschlüsse an den Lagerbehältern sind so auszuführen, dass sie gelöst werden können und keine unzulässigen Spannungen verursachen.
(6) Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Füllen automatisch in den Lagerbehälter entleeren. Weiters sind Füllleitungen mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei im Erdreich verlegten Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen im Domschacht nur zulässig, wenn dieser flüssigkeitsdicht ausgeführt ist.
(7) Die Entnahmeleitung zwischen Lagerbehälter und Brenner darf bei Heizungsanlagen, die mit Heizöl "extra leicht" betrieben werden, nur als Einrohrsystem ohne Rücklaufleitung ausgeführt werden.
(8) Entnahmeleitungen sind in die Lagerbehälter von oben einzuführen und mit einem Fußventil auszustatten, das erst durch die Saugwirkung der Brenner bzw. Förderpumpen angehoben werden kann. Dies gilt nicht für beheizte Lagerbehälter, wenn die Entnahmestelle durch eine Vorkopfkammer, einen Schacht und dergleichen zugänglich ist und die Entnahmeleitung zum Brenner nicht unter dem statischen Druck des Heizöls im Lagerbehälter steht.
(9) Entnahmeleitungen, aus denen bei einem technischen Gebrechen Heizöl ausfließen kann, müssen händisch absperrbar sein. Die Absperrvorrichtungen sind unmittelbar am Lagerbehälter bzw. Zwischenbehälter anzuordnen. Sie dürfen nicht in die bewegliche Anschlussleitung zum Brenner eingebaut werden.
(10) Rücklaufleitungen dürfen mit dem Behälterinhalt nur in Verbindung stehen, wenn eine andere Leitungsführung aus bautechnischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich wäre. In diesem Fall ist die Heberwirkung durch den Einbau eines Rückschlagventiles beim Eintritt in den Behälter auszuschalten, die Leitung unmittelbar unter dem Brenner absperrbar einzurichten und die Absperrung gegen unbefugte Betätigung ausreichend zu sichern. Bei Heizungsanlagen mit mehreren Lagerbehältern ist durch automatische Verriegelungen sicherzustellen, dass der Rücklauf jeweils nur in jenen Behälter möglich ist, aus dem Heizöl entnommen wird.
(11) Ölführende Leitungen, die unter Druck stehen, sind mit einer Sicherheitseinrichtung zu versehen, die bei Leitungsgebrechen die Heizölfördereinrichtungen automatisch abschaltet.
(12) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Sie sind gegen das Eindringen von Wasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so zu legen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündung der Lüftungsleitung muss sich mindestens 50 cm über dem Füllanschluss bzw. über dem höchstzulässigen Ölspiegel im Lagerbehälter befinden. Der Innendurchmesser der Lüftungsleitung muss mindestens gleich dem Innendurchmesser der Füllleitung des Behälters sein. Dies gilt nicht für Serienprodukte mit vorgefertigten Füll- und
Lüftungsleitungen bzw. mit vorgegebenen Anschlussstutzen.
(13) Die Lüftungsleitung von Zwischenbehältern ist als nicht absperrbare Überlaufleitung in den Lagerbehälter herzustellen. Sie muss mindestens den gleichen Innendurchmesser wie die Entnahmeleitung aufweisen und, wenn der Zwischenbehälter mit einer Ölvorwärmung ausgestattet ist, beheizbar ausgeführt sein.
(14) Alle ölführenden Rohrleitungen aus Metall einschließlich der Armaturen sind mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit 2 bar, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Dabei darf die Rohrleitung nicht an den Lagerbehälter angeschlossen sein. Bei anderen Leitungsmaterialien ist die Dichtheitsprüfung nach den Vorschriften des Herstellers durchzuführen.
§ 17
Heizölvorwärmung
Elektrisch beheizte Heizölvorwärmeinrichtungen in Lager- und Zwischenbehältern sind mit einem
Sicherheitstemperaturbegrenzer auszurüsten.
§ 18
Prüfung der Lagerbehälter und Rohrleitungen
(1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme von Lagerbehältern und Rohrleitungen müssen folgende Bestätigungen vorliegen:
(2) Nach der Durchführung wesentlicher Änderungen und nach der Behebung von Mängeln an Lagerbehältern und Rohrleitungen sind die nach der Art der Änderung oder des behobenen Mangels erforderlichen Prüfungen nach Abs. 1 zu wiederholen.
(3) Zur Ausstellung von Bestätigungen nach Abs. 1 lit. b bis g sind die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung und zum Einbau von Anlagen der betreffenden Art befugten Personen sowie Heizungsanlagenprüfer im Sinne des § 19 des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000 berechtigt.
Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe
§ 19
Zentralheizungsanlagen
(1) Heizkessel von Zentralheizungsanlagen mit dem Wärmeträger Wasser, die mit einem Gebläsebrenner ausgerüstet sind, müssen außer hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte der ÖNORM EN 303 entsprechen.
(2) Die Sicherheitsausstattung von Gebläsebrennern in Monoblockausführung muss der ÖNORM EN 230 entsprechen.
(3) Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein, dass sie nur in Betrieb genommen werden können, wenn die in den Rauchabzügen eingebauten Saugvorrichtungen oder Rauchgasklappen und die Luftabsperrklappen beim Brenner in Betriebsstellung sind. Fällt die Saugvorrichtung aus oder schließt sich die Rauchgasklappe, so muss sich der Brenner selbsttätig abschalten. Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mittels Ventilator muss beim Anlaufen und während des Betriebes sichergestellt sein, dass sich der Ölbrenner bei einem Ausfall des Ventilators selbsttätig abschaltet.
§ 20
Brandschutz
(1) Bei Zentralheizungsanlagen ist durch den Einbau eines Brandschutzschalters sicherzustellen, dass die Stromzufuhr zum Gebläsebrenner und zu allfälligen Ölförder- und Heizölvorwärmeinrichtungen selbsttätig unterbrochen wird, wenn in der Nähe der Heizungsanlage eine Lufttemperatur von mehr als 70 C erreicht wird.
(2) Liegt der höchstzulässige Ölspiegel im Lagerbehälter, aus dem der Brenner unmittelbar versorgt wird, höher als der Brenner, so muss in die Entnahmeleitung ein mit dem Brandschutzschalter nach Abs. 1 gekoppeltes
Brandschutzventil eingebaut werden, das im Brandfalle die Ölzufuhr zum Brenner unterbricht. Das Brandschutzventil ist möglichst nahe der Eintrittsstelle der Entnahmeleitung in den Heizraum bzw. in den Raum, in den die Heizungsanlage eingebaut wurde, oder möglichst nahe der Austrittsstelle der Entnahmeleitung aus dem Lager- oder Zwischenbehälter anzuordnen.
§ 21
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
für Zentralheizungsanlagen
(1) Bei der Überprüfung nach § 8 Abs. 1 des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000 sind die Betriebswerte der Abgase hinsichtlich des Rußgehaltes, des Kohlenmonoxidgehaltes, der Ölderivate und des Abgasverlustes zu messen. Für die Prüfbedingungen, die Messverfahren, die Auswertung der Messergebnisse und die Prüfberichte einschließlich der Aufbewahrungsverpflichtung gelten die Bestimmungen der ÖNORM M 7510 Teil 1 und Teil 2.
(2) Der Rußgehalt der Abgase, gemessen am Ende des Kessels, darf bei der Verwendung von Heizöl "extra leicht" die Rußzahl 1 und bei der Verwendung von Heizöl "leicht" die Rußzahl 2 entsprechend der Filterpapiermethode nach Bacharach nicht überschreiten. Bei Anlagen mit Verdampfungsbrennern darf die Rußzahl 2 nicht überschritten werden.
(3) Der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase darf bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 1000 kW den Wert von 100 mg/m3 und bei Heizungsanlagen mit einer größeren Brennstoffwärmeleistung den Wert von 80 mg/m3, jeweils bezogen auf 3 v. H. Volumskonzentration Sauerstoff im Abgas, nicht überschreiten. Die Volumseinheit des Abgases ist auf 0 C und 1.013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen.
(4) Die Abgase müssen frei von Ölderivaten sein.
(5) Die Abgasverluste dürfen bei einer Nennwärmeleistung der Heizungsanlage von 4 bis 25 kW den Wert von 11 v. H., von über 25 bis 50 kW den Wert von 10 v. H. und von über 50 kW den Wert von 9 v. H. nicht überschreiten. Können bei Zentralheizungsanlagen, die nicht Niedertemperaturanlagen oder Brennwertgeräte sind, diese Grenzwerte aufgrund der Bauart des Heizkessels nicht eingehalten werden, so gilt ein um einen Prozentpunkt höherer Wert.
§ 22
Einzelfeuerstätten
Heizungsanlagen, die nicht Zentralheizungsanlagen sind, (Einzelfeuerstätten) sind entsprechend der ÖNORM EN 1 zu betreiben.
Schlussbestimmung
§ 23
Inkrafttreten, Notifikation
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/127/A).
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