Gesetz, mit dem das Tiroler Vergabegesetz 1998 geändert wird
LGBL_TI_20000912_59Gesetz, mit dem das Tiroler Vergabegesetz 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2000 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2000, mit dem das Tiroler Vergabegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Vergabegesetz 1998, LGBl. Nr. 17, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/1999 wird wie folgt geändert:
"§ 6
Nachprüfungsbehörde
(1) Die Vergabe von Aufträgen nach diesem Gesetz durch die im § 2 genannten Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat.
(2) Der unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus."
"§ 16
Entscheidungsdokumentation
Der Vorsitzende des unabhängigen Verwaltungssenates hat über seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, in der jeweils geltenden Fassung hinaus die in Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidungen in anonymisierter Form in der Geschäftsstelle zur allgemeinen Einsicht aufzulegen."
"(6) Einstweilige Verfügungen sind vom Kammervorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Berichterstatter, zu erlassen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für das Landesvergabeamt, LGBl. Nr. 133/1998, und die Verordnung der Landesregierung, mit der die Vergütung für die Mitglieder des Landesvergabeamtes festgesetzt wird, LGBl. Nr. 134/1998, außer Kraft.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landesvergabeamt anhängigen Verfahren sind vom unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuführen.
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