Tiroler Feldschutzgesetz 2000
LGBL_TI_20000912_58Tiroler Feldschutzgesetz 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2000 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Juli 2000 über den Schutz des Feldgutes und die Ausbringung von Klärschlamm (Tiroler Feldschutzgesetz 2000)
Der Landtag hat beschlossen:
Schutz des Feldgutes
§ 1
Feldgut
(1) Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.
(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.
(3) Zum Feldgut gehören insbesondere:
§ 2
Feldfrevel
(1) Feldfrevel begeht, wer unbefugt Feldgut vernichtet, beschädigt, verunreinigt, unbenützbar macht, dem ordnungsgemäßen Gebrauch entzieht oder sich aneignet.
(2) Feldfrevel begeht insbesondere, wer unbefugt
(3) Unbefugt im Sinne der Abs. 1 und 2 handelt, wer weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung oder aufgrund eines Rechtstitels handelt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Amtshandlungen durchzuführen hat.
(4) Nutzungsberechtigter ist, wer aufgrund eines öffentlichrechtlichen oder eines privatrechtlichen Titels zur landwirtschaftlichen Nutzung einer Grundfläche nach § 1 Abs. 2 oder einer Waldweidefläche berechtigt ist.
(5) Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat Personen, die einen Feldfrevel begangen haben, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer Schadenersatzpflicht auf Antrag des betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen aufzutragen, auf ihre Kosten den durch ihre Handlung beeinträchtigten früheren Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.
§ 3
Viehweide
Die Viehweide ist so auszuüben, dass landwirtschaftliche Grundflächen und Waldweideflächen nicht unbefugt betreten und beweidet werden. Zur Viehweide gehört auch der Viehtrieb zu und von der Weide.
§ 4
Erhaltung von Einfriedungen
(1) Einfriedungen sind zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind.
(2) Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.
(3) Einfriedungen sind, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben.
§ 5
Verfahren
(1) Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat auf Antrag oder von Amts wegen über die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung zu entscheiden. Dabei sind auch die Art und der Umfang der zu erhaltenden Einfriedung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Art der Einfriedung ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheit von Menschen und des Weideviehs nicht gefährdet wird.
(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:
(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Ist ein Nutzungsberechtigter zur Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so hat dies der Eigentümer zu dulden.
(4) Die Rechte und Pflichten aus einem Bescheid nach Abs. 1 gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.
Mindestabstand bei der Umwandlung
von Grundflächen in Wald
§ 6
Mindestabstand
(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, sind bei der Umwandlung in Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 419/1996, durch Aufforstung oder durch Naturverjüngung entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen in einer Breite von zehn Metern von forstlichem Bewuchs freizuhalten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die Aufforstung in Erfüllung einer durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nach § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, erfolgt.
(3) Aufforstung ist die Umwandlung in Wald durch Säen oder Pflanzen von Holzgewächsen.
§ 7
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Kommt ein Eigentümer oder ein Nutzungsberechtigter der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, den unzulässigen forstlichen Bewuchs innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen.
(2) Zur Antragstellung sind der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche berechtigt.
(3) Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Der Eigentümer hat die Vollstreckung eines Entfernungsauftrages, der dem Nutzungsberechtigten erteilt wurde, zu dulden.
(4) Ein Auftrag nach Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn
Klärschlamm
§ 8
Ausbringung von Klärschlamm
(1) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der
stammt.
(2) Behandelter Klärschlamm ist Klärschlamm, der biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren ein- oder mehrstufig so behandelt wurde, dass seine Zersetzbarkeit und die mit seiner Verwendung verbundenen hygienischen und sonstigen Nachteile weitgehend verringert werden.
(3) Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nichts anderes ergibt.
(4) Nur solcher Klärschlamm darf nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf landwirtschaftliche Grundflächen ausgebracht werden, der aus einer Anlage im Sinne des Abs. 1 lit. a stammt und der im Sinne des Abs. 2 behandelt worden ist. Die Ausbringung von solchem Klärschlamm hat so zu erfolgen, dass schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die Natur und die Landwirtschaft, insbesondere auf die Böden, die Vegetation, sowie auf Mensch und Tier verhindert werden.
(5) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind solche, die der Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels dienen.
(6) Düngemittel, in denen Klärschlamm verwendet wird und die nach den düngemittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 9
Klärschlamm- und Bodenanalysen
(1) Die Betreiber der Abwasserreinigungsanlagen oder die sonstigen Behandler von Klärschlamm haben den Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf die Klärschlamm aufgebracht wird, oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten regelmäßig Analysen über den Klärschlamm zu übermitteln. Klärschlamm darf erst nach einer Analyse der landwirtschaftlichen Grundfläche aufgebracht werden.
(2) Die Analysen sind von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 430/1996), staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, durchführen zu lassen. Die Analysen dürfen auch von den nach Abs. 1 Verpflichteten, sofern sie geeignet und fachkundig sind, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Analyse notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Analyse bieten.
§ 10
Klärschlammregister
(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen oder die sonstigen Behandler von Klärschlamm haben ein Klärschlammregister zu führen, aus dem insbesondere hervorgeht, auf welchen landwirtschaftlichen Grundflächen Klärschlamm aufgebracht wird.
(2) Der Inhalt des Klärschlammregisters ist der Landesregierung jährlich zu übermitteln.
§ 11
Unterlassungsauftrag
Wird Klärschlamm unzulässig auf eine landwirtschaftliche Grundfläche aufgebracht, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer einer solchen Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Unterlassung der Aufbringung von Klärschlamm aufzutragen.
§ 12
Berichte an die EU
Die Erstellung von Berichten an die Europäische Union obliegt der Landesregierung.
§ 13
Klärschlammverordnung
(1) Die Landesregierung hat entsprechend dem Stand der Technik, jedenfalls aber nach dem Standard der Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft ("Klärschlammrichtlinie"), durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Grundflächen zu erlassen. Insbesondere sind zu regeln:
(Art. 5 Z. 2 der Klärschlammrichtlinie);
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Wer verbotenen Klärschlamm oder Klärschlamm entgegen einer Verordnung nach § 13 auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,- Schilling zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 15
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die entsprechenden Auskünfte einzuholen und Einsicht in Schriftstücke, in das Klärschlammregister oder in sonstige Unterlagen, insbesondere über Behandlungsmethoden und Analysenergebnisse, zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und zur Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
§ 16
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 17
Inkrafttreten,
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Durch dieses Gesetz wird auch die Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft umgesetzt.
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