Verordnung, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird
LGBL_TI_20000803_53Verordnung, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2000 Stück 23
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2000, mit der die Anpassungsfrist für das Verbot der Deponierung verlängert wird
Aufgrund des § 31d Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:
§ 1
Die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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