Wasserschongebiet Tauern
LGBL_TI_20000803_52Wasserschongebiet TauernGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2000 Stück 23
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. Juli 2000 zum Schutz der Sulfatquelle Kreckelmoos (QU 70805003) der Gemeinde Breitenwang (Wasserschongebiet Tauern)
Aufgrund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
(1) Zum Schutz der Sulfatquelle Kreckelmoos (QU 70805003) der Gemeinde Breitenwang wird im Gebiet der Gemeinde Breitenwang das Wasserschongebiet Tauern festgelegt.
(2) Innerhalb des Wasserschongebietes besteht eine Kernzone. Weiters ist ein Schongebietskörper Teil des Wasserschongebietes.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet erstreckt sich vom Quellstandort auf dem Grundstück Nr. 567/1 KG Breitenwang über die westlichen und nordwestlichen Hänge des Tauern bis zu dessen Gipfelaufbau. Es umfasst die Grundstücke Nr. 542/3, 553, 554, 558, 559, 560, 563/1, 564/1, 567/1 (engeres Schutzgebiet), 567/3, 567/4, 572/2, 573/1, 573/2, 574, 575/1, 576/2, 577, 578, 579/1, 580/2, 581, 582, 583/1, 584, 585/2, 838, 589/1, 590, 591, 592/1, 593, 594/1 und 594/3 KG Breitenwang und weiters Teilflächen der Grundstücke Nr. 746/1, 746/2 und 843 (Weg) KG Breitenwang. Die Grenze verläuft vom Quellstandort entlang der Bahnlinie nordwärts bis zum Grundstück Nr. 553 und in weiterer Folge entlang der westlichen und der nördlichen Grenze dieses Grundstückes bis hin zu dessen Nordosteck, wo sie den Forstweg (Grundstück Nr. 843) quert und sodann der westlichen Grenze des Grundstückes Nr. 542/3 nordwärts bis an die L 255 Planseestraße folgt. Von dort verläuft die Grenze entlang dem bergseitigen Rand der Straße ostwärts bis zum Parkplatz vor der höchsten Stelle dieser Straße bei Kote 994. Von da an folgt die Grenze dem an dieser Stelle abzweigenden Tauernsteig bergwärts auf den Grat und weiter über den Zunterkopf zum Berggipfel bei Kote 1811, auf dem sich ein Kreuz befindet. Von dort folgt die Grenze dem Grat Richtung Tauern (Kote 1841) bis zu der auf ca. 1.750 m Seehöhe gelegenen Scharte. Weiters verläuft die Grenze vom Quellstandort entlang der Bahnlinie südwärts und weiter entlang der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 594/1 bis zu dessen Südosteck, wo sie in gerader Verlängerung die Grundstücke Nr. 746/2 und den Forstweg (Grundstück Nr. 843) quert. Die Grenze folgt dem bergseitigen Wegrand in Richtung Südosten bis zum Markierungspunkt mit den Koordinaten X=259 013.68, Y=31 083.21 und Z=1066.16 auf ca. 1080 m Seehöhe, wo sie in östlicher Richtung abbiegt, dann dem dortigen Bach und anschließend dem dortigen Mur- und Schotterkegel bis zu jener Rinne folgt, die anfangs in nordöstlicher Richtung und in weiterer Folge in östlicher Richtung zu der auf ca. 1.750 m Seehöhe gelegenen Scharte am Tauerngrat führt.
(2) Die Kernzone umfasst die Grundstücke Nr. 558, 559, 560, 563/1, 564/1, 567/1 (Quellstandort), 567/3, 567/4, 573/1 und 573/2 sowie die östlich daran anschließende Teilfläche des Grundstückes Nr. 746/2. Die nördliche und südliche Grenze im Bereich dieses Grundstücksteiles ergibt sich aus der jeweils geradlinigen Verlängerung der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 558 bzw. der südlichen Grenze des Grundstückes Nr. 573/2.
(3) Die planliche Darstellung des Wasserschongebietes einschließlich der Kernzone wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und beim Gemeindeamt der Gemeinde Breitenwang verlautbart.
(4) Der Schongebietskörper umfasst ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 1 den gesamten Untergrund.
§ 3
Verbote
(1) Im gesamten Wasserschongebiet sind verboten:
(2) In der Kernzone sind überdies verboten:
(3) Von den Verboten nach Abs. 1 lit. d und e sowie nach Abs. 2 lit. i, j und k sind Grabungsarbeiten im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen an der Quellfassung und -ableitung sowie Bohrungsarbeiten im Zusammenhang mit Erkundungsmaßnahmen für die Quelle ausgenommen. Von den Verboten nach Abs. 2 lit. i, j und k sind darüber hinaus Maßnahmen zur Wartung, Reparatur, Sanierung oder Erneuerung bestehender Leitungsanlagen ausgenommen.
§ 4
Bewilligungspflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Von den Bewilligungspflichten nach Abs. 1 sind ausgenommen:
Wegmarkierungen, Berg- und Gipfelkreuzen und dergleichen;
(3) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Sulfatquelle Kreckelmoos nicht zu erwarten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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