Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000
LGBL_TI_20000704_48Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2000 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2000, mit der nähere Bestimmungen über die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes erlassen werden (Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000)
Aufgrund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes.
§ 2
Fahrbetrieb
(1) Der Lenker hat sich gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll und höflich zu verhalten. Er darf nur mit Zustimmung des Fahrgastes rauchen.
(2) Der Lenker hat nach der Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Fahrgäste unbeabsichtigt Gegenstände zurückgelassen haben. Diese sind unverzüglich der nächstgelegenen für Fundsachen zuständigen Stelle zu übergeben.
(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
Ausübung des Taxi-Gewerbes
§ 3
Taxifahrzeug
(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen abgesehen vom Lenker kraftfahrrechtlich zugelassen sind. Die im Taxi-Gewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge müssen zudem dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen und den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie ausreichend Platz für eine sichere Unterbringung des Gepäcks der Fahrgäste aufweisen. Anstelle zweier Türen kann auch eine Schiebetür mit einer lichten Öffnung von mindestens 1000 mm angebracht sein.
(2) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.
(3) Das Taxifahrzeug muss mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser ausgestattet sein.
§ 4
Notzeichen
Das Taxifahrzeug muss mit einer Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein, die vom Lenkerplatz aus bedient werden kann.
§ 5
Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift "Taxi" zu kennzeichnen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des Daches senkrecht zur Längsmittel
ebene des Fahrzeuges anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Das Schild muss weiters mit gelbem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
(2) Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrssystem verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen.
(3) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild nach Abs. 1 abzunehmen
§ 6
Anbringung am Armaturenbrett
Am Armaturenbrett sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers sowie das Kennzeichen des Taxifahrzeuges und die Fahrpreise, soweit jedoch für die Standortgemeinde ein Taxitarif festgelegt worden ist, die Tarife gut sichtbar anzubringen.
§ 7
Verbandzeug
Der Ort, an dem das Verbandzeug (§ 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/1998) untergebracht ist, ist mit einem roten, grünen oder weißen Kreuz gut sichtbar zu kennzeichnen.
§ 8
Auffahrbeschränkungen
(1) Taxifahrzeuge dürfen nur innerhalb der Standortgemeinde bereitgehalten werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Taxifahrzeuge dürfen auch bei dem der Gemeinde nächstgelegenen Bahnhof (Eisenbahn-Haltestelle), ausgenommen in Gemeinden, für die ein Taxitarif festgelegt ist, bereitgehalten werden.
§ 9
Beförderungspflicht
(1) Innerhalb des Landes Tirol besteht die Verpflichtung zur Beförderung von Personen, soweit die Fahrt ihren Ausgangspunkt in der Standortgemeinde des Gewerbeinhabers nimmt und in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beförderungspflicht besteht nicht, wenn die Erfüllung eines Auftrages
(3) Der Lenker darf einen Fahrtauftrag insbesondere dann ablehnen, wenn Personen
(4) Der Lenker darf Fahrgäste von der Weiterfahrt ausschließen, wenn sie
§ 10
(1) Der Lenker hat jenen Weg zu wählen, der für den Fahrgast am kürzesten und preisgünstigsten ist, es sei denn, dieser hätte etwas anderes bestimmt.
(2) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers sowie bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes über den Fahrpreis zu geben.
(3) Der Lenker hat den Fahrgästen beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und hilfsbedürftige Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen. Der Lenker hat weiters auf Verlangen die Fenster und/oder das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, es sei denn, es wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
(4) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und dürfen keine unpassende Freizeitkleidung tragen.
(5) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahr-gäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.
§ 11
Einzelvergabe von Sitzplätzen
Der Lenker hat dem Fahrgast die Einzelvergabe von Sitzplätzen vor dem Antritt der Fahrt mitzuteilen. Die Fahrt ist zu allen von den Fahrgästen verlangten Zielen durchzuführen, es sei denn, dass eine Zufahrt zum angegebenen Fahrtziel aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder für die anderen Fahrgäste nicht zumutbar ist.
§ 12
Mitbeförderung
Soweit es sich nicht um die Einzelvergabe von Sitzplätzen handelt, dürfen andere Personen, Tiere oder Sachen nur mit Zustimmung des Auftraggebers mitbefördert werden.
§ 13
Wechselgeld, Quittung
(1) Der Lenker hat zu Beginn seines Dienstes Wechselgeld in der Höhe von mindestens Schilling 500,- mit sich zu führen.
(2) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den verrechneten Fahrpreis auszustellen.
§ 14
Ankündigung von Fahrten
Fahrten dürfen durch die Bekanntgabe von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen und dergleichen am Ort, an dem das Taxifahrzeug bereitgehalten wird, und am Standort des Gewerbetreibenden angekündigt werden.
§ 15
Fahrpreisanzeiger
(1) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif festgelegt worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Für jenen Zeitraum, der zur Anpassung der Fahrpreisanzeiger an den geänderten Taxitarif erforderlich ist, darf der Fahrpreisanzeiger mit dem bisherigen Taxitarif in Verbindung mit einer Vignette der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen in der Wirtschaftskammer Tirol verwendet werden. Die Vignette hat den neuen Taxitarif zu enthalten.
(2) Sofern in der Verordnung, mit der ein Taxitarif festgelegt wird, nichts anderes bestimmt ist, muss der Fahrpreisanzeiger bei der Ausführung eines Fahrtauftrages im Tarifgebiet ständig eingeschaltet sein.
(3) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Preis darf nicht verrechnet werden, es sei denn, der Fahrgast hätte die Fortsetzung der Fahrt nach Abs. 6 verlangt.
(4) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
(5) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge innerhalb des Tarifgebietes nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(6) Der Lenker hat dem Fahrgast den Eintritt einer Funktionsstörung des Fahrpreisanzeigers sogleich mitzuteilen und die Fahrt abzubrechen, sofern der Fahrgast nicht die Fortsetzung der Fahrt verlangt.
§ 16
Auffahren auf Standplätze
(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/1999, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(2) Taxifahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen dürfen in Gemeinden, in denen dafür besondere Standplätze festgesetzt worden sind, nur auf diese auffahren.
(3) Bei Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge auch in der unmittelbaren Nähe auffahren.
(4) Auf Standplätze dürfen nur gekennzeichnete Taxifahrzeuge auffahren. Die Standplätze dürfen frei gewählt werden, soweit im Konzessionsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
(5) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(6) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.
§ 17
Verhalten auf Standplätzen
(1) Taxifahrzeuge können am Standplatz nachrücken, wenn eines den Standplatz verlassen hat. Vor nicht nachgerückten Taxifahrzeugen darf eingereiht werden.
(2) Der Taxirufapparat ist vom Lenker des ersten Fahrzeuges, wenn dieser verhindert oder zur Bedienung nicht berechtigt ist, vom Lenker des jeweils nächsten Taxifahrzeuges zu bedienen.
(3) Am Standplatz entgegengenommene Fahrtaufträge dürfen nur an das in der Reihe nächste Taxifahrzeug weitergegeben werden.
(4) Das erste und das zweite Taxifahrzeug müssen mit dem Lenker besetzt sein. Die Lenker der übrigen Taxifahrzeuge müssen diese fahrbereit halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe sein.
(5) "Außer Dienst" stehende oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht parken.
(6) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug wählen.
§ 18
Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen
(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen halten oder parken, wenn
(2) Eine "außer Dienst"-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.
Ausübung des Mietwagen-Gewerbes
und des Gästewagen-Gewerbes
§ 19
Mietwagen-Gewerbe
(1) Für das Mietwagen-Gewerbe gelten die §§ 3, 6, 7 und 10 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(2) Mietwagen müssen so gekennzeichnet sein, dass sie nicht mit Taxifahrzeugen verwechselt werden können. Insbesondere dürfen Dachschilder, Leuchten, Freizeichen,
Fahrpreisanzeiger und Aufschriften mit dem Wort "Taxi" oder einer entsprechenden Wortkombination nicht verwendet werden.
(3) Fahrgäste dürfen nur am Standort des Gewerbeinhabers oder an dem Ort aufgenommen werden, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbeinhabers eingegangenen Bestellung hiefür bezeichnet worden ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind.
(4) Mietwagen müssen nach der Beendigung des Fahrtauftrages zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es wäre in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers ein Fahrtauftrag eingelangt.
(5) Mietwagen dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nur dann halten und parken, wenn das Fahrzeug
§ 20
Kennzeichnung
(1) Mietwagen, die im Rahmen einer eingeschränkten Konzession (z.B. der Beförderung von Schülern) und Personenkraftwagen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes verwendet werden, sind hinten mit einer grünen, quadratischen Tafel, Klebefolie oder Aufschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss eine Seitenlänge von 150 mm und einen 10 mm breiten schwarzen Rand und in der Mitte in schwarzer Schrift einen der folgenden Buchstaben in der Höhe von 75 mm haben:
(2) Tafeln, Zeichen oder sonstige bildliche Darstellungen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen nicht verwendet werden.
Schülertransporte
§ 21
Kennzeichnung
(1) Für die Dauer der Durchführung von Schülertransporten nach § 106 Abs. 6 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 ist an Personenkraftwagen mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich des Fahrers vorne und hinten je eine Tafel im Sinne der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, anzubringen. Außerhalb von Schülertransporten sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken. Bei Leerfahrten im Zusammenhang mit Schülertransporten dürfen die Tafeln entfernt oder abgedeckt werden.
(2) Der Lenker hat bei Schülertransporten die
Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 22
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 15 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 1994, LGBl. Nr. 31, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/1995 außer Kraft.
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