Gesetz, mit dem das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 geändert wird
LGBL_TI_20000704_47Gesetz, mit dem das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2000 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Mai 2000, mit dem das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998, LGBl. Nr. 88, wird wie folgt geändert:
"(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2000, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2000, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist."
"(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 13b des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder nach § 15b des Mutterschutzgesetzes 1979. Die Dauer des Bezuges nach den Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes um die Dauer des aufgeschobenen Karenzurlaubes."
"(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). Für Pflegeväter, die ein Kind ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, gilt dies mit der Maßgabe nach § 10 Abs. 2. Weiters gilt für Adoptiv- und Pflegeväter § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 13c Abs. 2 lit. c und 3 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 bzw. des § 15c Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 der § 5 Abs. 4 und 5 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998 tritt.
(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann zweimal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruches von Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem im § 4 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt endet.
(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder eine schwere Erkrankung für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter
Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht."
"§ 7b
(1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Gesetz
(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung nach den Abs. 2 und 3 gebührt nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff "Elternteil" umfasst auch die Begriffe "Adoptivelternteil" und "Pflegeelternteil". Für Pflegemütter und Pflegeväter, die ein Kind ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, gilt dies mit der Maßgabe nach § 10 Abs. 2.
(7) § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 5 und 8 sowie die §§ 6 und 7 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 13g Abs. 6 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder der im § 8 Abs. 6 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998 oder der im § 15g Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes 1979 vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder dem Mutterschutzgesetz 1979 in Anspruch nimmt."
"(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens jedoch bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
"(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, dass der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war,
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften für jenes Kind, das Anlass für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften war."
"§ 10
(1) Dieses Gesetz gilt auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben
(Pflegemütter), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Pflegemütter, die ein Kind ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, gelten anstelle der im Abs. 1 genannten Bestimmungen die §§ 1 bis 7, 7b und 7c mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 oder dem Mutterschutzgesetz 1979 ein Karenzurlaub nach § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2000, bzw. nach § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2000, tritt.
(3) Abweichend vom § 4 haben Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einem Karenzurlaub nach § 13c Abs. 2 lit. c und 3 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder nach § 15c Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 befinden."
Artikel II
Ansprüche nach diesem Gesetz haben nur Dienstnehmer, wenn das Kind (Adoptiv-, Pflegekind) nach dem 31. Dezember 1999 geboren wurde. Ansprüche von Dienstnehmern, deren Kind (Adoptiv-, Pflegekind) vor dem 1. Jänner 2000 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Gesetz gegolten haben.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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