Gesetz, mit dem das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 geändert wird
LGBL_TI_20000704_46Gesetz, mit dem das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2000 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Mai 2000, mit dem das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, wird wie folgt geändert:
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2000, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2000, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist."
"§ 2
Anspruch auf Karenzurlaub
(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach § 4 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, nach anderen gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2000, oder nach § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2000, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und im § 98 Abs. 1 vierter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Zeitpunkt.
(4) Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate dauern.
(5) Nimmt der Dienstnehmer einen Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abs. 2 oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(7) Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Gesetz. Der Dienstnehmer gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Dienstnehmer vorzeitig den Dienst anzutreten.
(8) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und die Beendigung der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekannt zu geben.
§ 3
Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
(1) Der Karenzurlaub nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes muss mindestens drei Monate dauern. Er ist in dem im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Zeitpunkt oder unmittelbar im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Dienstnehmer seinen Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 6 bis 8.
§ 4
Aufgeschobener Karenzurlaub
(1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes zu berücksichtigen. Ein aufgeschobener Karenzurlaub kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 2 oder 3
(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, so kann aus Anlass des Schuleintrittes des Kindes der Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
(3) Die Absicht, einen aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 2 Abs. 5 oder 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes einen Karenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 125/1999, sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(6) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, so bedarf es vor dem Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
(7) Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 lit. a und 6 bis 8.
§ 5
Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
(1) Einen Anspruch auf Karenzurlaub unter den in den §§ 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter, Adoptivmutter oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer seinen Karenzurlaub zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber unverzüglich den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes nach den §§ 2 und 3 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so kann er Karenzurlaub bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter, Adoptivmutter oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat er aus Anlass der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptivmutter oder Pflegemutter einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Im übrigen gelten die §§ 2 und 3.
§ 6
Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
(1) Ist die Mutter, Adoptivmutter oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, so ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptivvater oder Pflegevater im Sinne des § 5 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptivmutter oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits einen Karenzurlaub verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(4) Der Dienstnehmer hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gleichzeitig die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(5) Im Übrigen gelten die §§ 7 bis 7b.
§ 7
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
(1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub nach den §§ 2, 3 oder 5 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe des Karenzurlaubes, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet
(2) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (§§ 4, 14a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/1999) eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann."
"§ 7a
Recht auf Information
Während eines Karenzurlaubes ist der Dienstnehmer über wichtige Vorgänge bei seinem Dienstgeber, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Organisationsänderungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
§ 7b
Anwendung von Bestimmungen
des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998
§ 9 Abs. 3, § 11, § 11a, § 13e Abs. 1 und 2 und § 17 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 sind sinngemäß anzuwenden."
"§ 8
Teilzeitbeschäftigung
(1) Eine Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat besteht, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Dienstnehmer kann die Herabsetzung seiner Dienstzeit um mindestens zwei Fünftel seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen
Normaldienstzeit oder der vereinbarten wöchentlichen Dienstzeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, so besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Gesetz, dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Wird eine Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 3 vor oder nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, so verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub nicht oder über den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
(6) Beabsichtigt der Dienstnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 5 lit. a oder b) in Anspruch zu nehmen, so hat er seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass die Mutter keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, so hat er dies spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung der Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat der Dienstnehmer binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob er anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/1999, in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls nicht zulässig, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.
(11) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, frühestens vier Monate vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes, und endet vier Wochen nach der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes und die §§ 9 Abs. 3 , 11 und 17 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7."
"§ 8a
(1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, so beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes nach § 5.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
(3) Im Fall des Abs. 2 lit. a hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben, in den Fällen des Abs. 2 lit. b oder c spätestens drei Monate vor dem Ende des Karenzurlaubes oder vor dem Ende der Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(4) Im Übrigen gilt § 8 sinngemäß."
§ 10
(1) § 4 ist auf Bedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bedienstete den aufgeschobenen Karenzurlaub zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
(2) § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, nicht anzuwenden."
Artikel II
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz haben nur Dienstnehmer, wenn das Kind (Adoptiv-, Pflegekind) nach dem 31. Dezember 1999 geboren wurde. Ansprüche von Dienstnehmern, deren Kind (Adoptiv-, Pflegekind) vor dem 1. Jänner 2000 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Gesetz gegolten haben.
(2) Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach § 7b (§ 13e Abs. 1 vierter Satz des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998) angerechnet.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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