Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_TI_20000629_42Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2000 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. Juni 2000 über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/1998, wird verordnet:
§ 1
Personen, die in den im § 3 genannten öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Sinne des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.
§ 2
(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Diese Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Abteilung Krankenanstalten des Amtes der Tiroler Landesregierung und bei den Direktionen der im § 3 genannten öffentlichen Krankenanstalten kundgemacht.
(2) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 3 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.
(3) Der Geldwert eines Punktes wird mit 1,06 Schilling festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung gilt für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Universitätskliniken) Innsbruck, das öffentliche Landeskrankenhaus Natters, das öffentliche Landeskrankenhaus Hochzirl - Anna-Dengel-Haus, das Psychiatrische Krankenhaus des Landes Tirol, die allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhäuser Hall in Tirol, Kufstein, Lienz, Reutte, St. Johann in Tirol und Schwaz, das allgemeine öffentliche Krankenhaus "St. Vinzenz" in Zams und das allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Kitzbühel.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 61/1999, außer Kraft.
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