Verordnung, mit der die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung geändert wird
LGBL_TI_20000426_26Verordnung, mit der die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2000 Stück 11
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 11. April 2000, mit der die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung geändert wird
Aufgrund des § 71a des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung, LGBl. Nr. 51/1998, wird wie folgt geändert:
"(1) In der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft umfasst die Abschlussprüfung folgende Prüfungsgegenstände:
Unterrichtsgegenstände aus lehrplanmäßigen und schulautonomen Schwerpunktbereichen, die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden;
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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