Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000
LGBL_TI_20000210_11Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.02.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2000 Stück 4
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 1999 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe (Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Abgabe, Abgabenschuldner
(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 5 Abs. 3 wird eine Kulturförderungsabgabe - in der Folge kurz "Abgabe" genannt - als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
(2) Abgabenschuldner ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, verpflichtet ist.
§ 2
Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe und Rundung
(1) Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe sind die Rundfunkgebühr nach § 3 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührengesetzes und das Programmentgelt nach § 20 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert duch das Gesetz BGBl. I Nr. 159/1999.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt 15 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Wird die Abgabe in EURO entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab 5 Cent aufzurunden. Wird die Abgabe in Schilling entrichtet, so ist der Abgabenbetrag auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Dabei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen abzurunden und Beträge über 50 Groschen aufzurunden.
§ 3
Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.
(2) Die Abgabe ist dem Abgabenschuldner von der Gebühreninkasso Service GmbH zugleich mit der Rundfunkgebühr vorzuschreiben und wird mit dem Ablauf von zwei Wochen nach der Zustellung der Vorschreibung fällig. Wird die Abgabe nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie nach den für die Rundfunkgebühr geltenden Vorschriften zu erheben und einzubringen. Die Gebühreninkasso Service GmbH ist berechtigt, einen Säumniszuschlag von 10 v. H. der rückständigen Abgabenschuld festzusetzen.
(3) Die Abgabenbehörde kann insbesondere in den Fällen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit dem Abgabenpflichtigen einen Vertrag über die Art der Einhebung, der Vorschreibung und der Entrichtung abschließen.
§ 4
Behörden, Verfahren
(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist die Gebühreninkasso Service GmbH, Abgabenbehörde zweiter Instanz die Landesregierung.
(2) Die Gebühreninkasso Service GmbH hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 1) verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(3) Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das AVG 1991.
§ 5
Zweckwidmung
(1) Die Gebühreninkasso Service GmbH erhält 2,5 v. H. der vereinnahmten Abgabenbeträge als Vergütung für den ihr nach diesem Gesetz entstehenden Aufwand. Dieser Betrag kann von ihr einbehalten werden und enthält bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(2) 1,5 v. H. des dem Land Tirol zustehenden Abgabenbetrages ist zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung zu verwenden.
(3) Von den verbleibenden Abgabenbeträgen sind 10 v. H. dem Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfonds zu überweisen; der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1979, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturschillinggesetz 1987, LGBl. Nr. 20, außer Kraft.
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